ETFs & Fonds
Das Depot für Kinder
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Ein Depot für Kinder trägt eigene Freibeträge, die sonst ungenutzt verfallen: Sparerpauschbetrag, Grundfreibetrag und Sonderausgabenpauschbetrag summieren sich zu einem Rahmen, der weit über dem eines mitgenutzten Elterndepots liegt. Die Grenze, die in der Praxis zuerst greift, ist allerdings keine steuerliche, sondern die der beitragsfreien Familienversicherung.
Drei Freibeträge, die zusammenwirken
Ein Kind ist steuerlich eine eigene Person mit eigenen Freibeträgen. Drei davon greifen bei Kapitalerträgen, und sie wirken an verschiedenen Stellen:
| Freibetrag | Wirkt auf | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sparerpauschbetrag | Kapitalerträge | § 20 Abs. 9 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | Das Einkommen insgesamt | § 10c EStG |
| Grundfreibetrag | Steckt in der Tarifformel | § 32a Abs. 1 EStG |
Die dritte Zeile ist der Grund für einen verbreiteten Rechenfehler: Der Grundfreibetrag wird nicht vom Einkommen abgezogen, er ist Bestandteil des Tarifs — bis zu seiner Höhe beträgt die Steuer schlicht null. Wer ihn zusätzlich abzieht, gewährt ihn doppelt.
In der Summe ergeben die drei Beträge einen Kapitalertrag von 13.384 Euro im Jahr, der beim Kind ohne weitere Einkünfte steuerfrei bleibt. Welchen Depotwert das trägt, hängt allerdings nicht am Bestand, sondern daran, wie viel Ertrag er jährlich erzeugt:
| Laufender Ertrag | Steuerfrei tragbarer Depotwert |
|---|---|
| 1,5 % (thesaurierend, niedriger Basiszins) | 1.274.667 € |
| 2,0 % | 956.000 € |
| 3,0 % | 637.333 € |
| 4,0 % (ausschüttend) | 478.000 € |
Eigene Berechnung mit dem Kinderdepot-Rechner: Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung, Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag nach den belegten Jahreswerten, keine weiteren Einkünfte des Kindes.
Die Größenordnung überrascht regelmäßig: Steuerlich trägt ein Kinderdepot im Referenzfall von zwei Prozent laufendem Ertrag 956.000 €, bevor überhaupt Einkommensteuer entsteht — bei niedrigem Ertrag reicht es bis in den siebenstelligen Bereich. Die Steuer ist bei diesem Thema also nicht die Grenze, an der ein Kinderdepot zuerst ansteht.
Der Hebel liegt dabei nicht im Depotwert, sondern in der Ertragsart. Ein ausschüttender Fonds mit vier Prozent halbiert den tragbaren Bestand gegenüber einem thesaurierenden mit zwei. Bei thesaurierenden Anteilen entsteht der Ertrag allein über die Vorabpauschale, und die hängt am Basiszins — sie steigt also, ohne dass am Depot etwas geändert wurde.
Warum die Bank trotzdem Steuer abzieht
Die Freibeträge existieren, der Steuerabzug findet trotzdem statt. Der Grund ist der Ablauf: Die Bank kennt nur den Freistellungsauftrag, und der deckt ausschließlich den Sparerpauschbetrag ab. Alles darüber wird abgeführt, unabhängig davon, ob überhaupt eine Steuerschuld besteht.
Dafür gibt es die Nichtveranlagungsbescheinigung. Das Wohnsitzfinanzamt bescheinigt darin, dass eine Veranlagung nicht in Betracht kommt; die Bank nimmt daraufhin vollständig vom Steuerabzug Abstand. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt ausgestellt, gilt höchstens drei Jahre und ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Der Unterschied zur nachträglichen Günstigerprüfung ist einer der Liquidität: Dort holt man die Steuer ein Jahr später zurück, hier wird sie gar nicht erst einbehalten. Bei einem Depot mit regelmäßigen Ausschüttungen macht das über Jahre einen spürbaren Unterschied.
Für die meisten Kinderdepots ist die Bescheinigung allerdings gar nicht nötig. Solange die Erträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen, genügt der Freistellungsauftrag — und dieser Fall ist bei weitem der häufigste. Die Bescheinigung wird erst interessant, wenn Ausschüttungen oder Zinsen den Freistellungsauftrag sprengen, während die Steuerschuld wegen des Grundfreibetrags weiterhin null bleibt.
Die Grenze, die niemand rechnet
Und hier wird es unangenehm. Kinder sind beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert — solange ihr Gesamteinkommen eine Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, und Kapitalerträge zählen mit.
Sie liegt weit unter dem steuerlichen Rahmen. Ein Depot, das steuerlich noch völlig unauffällig ist, kann die beitragsfreie Mitversicherung bereits gefährden. Fällt sie weg, wird eine eigene Krankenversicherung fällig — und deren Beiträge übersteigen die ersparte Steuer um ein Vielfaches.
Der Kinderdepot-Rechner weist beide Schwellen aus und sagt, welche zuerst greift. Die Grenze selbst ist dort eine Eingabe und kein Vorgabewert: Sie ändert sich jährlich mit der Bezugsgröße, und diese Seite trägt keine Zahl ein, die sie nicht belegen kann.
Was sonst noch dranhängt
- Das Geld gehört dem Kind. Rechtlich ist es sein Vermögen, Eltern verwalten es treuhänderisch. Es später für eigene Zwecke zurückzuholen, ist nicht vorgesehen — und kann steuerlich als Schenkung an sich selbst gewertet werden.
- Mit 18 entscheidet das Kind. Wer damit ein Problem hätte, sollte über ein Depot auf den eigenen Namen nachdenken, das später übertragen wird.
- BAföG und andere Leistungen. Eigenes Vermögen des Kindes wird dort angerechnet. Ein großes Depot kann einen Anspruch kosten.
- Schenkungsteuer. Bei größeren Einzahlungen greifen die Freibeträge nach § 16 ErbStG im Zehnjahresrhythmus. Für übliche Sparraten spielt das keine Rolle, für Einmalzahlungen von Großeltern schon.
Was in der Praxis zu tun ist
Die Reihenfolge ist einfach und wird trotzdem oft übersprungen: Erst das Depot auf den Namen des Kindes eröffnen, dann einen Freistellungsauftrag erteilen, und sobald die Erträge den Sparerpauschbetrag übersteigen, die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Parallel dazu gehört die Einkommensgrenze der Familienversicherung im Blick behalten — jährlich, weil sich sowohl die Grenze als auch die Erträge ändern. Wer ein größeres Depot plant, sollte die Aufteilung auf thesaurierende Anteile prüfen: Sie erzeugen laufend weniger Ertrag als ausschüttende, wie unter Thesaurierend oder ausschüttend beschrieben. Ganz vermeiden lässt sich der laufende Ertrag allerdings nicht — dafür sorgt die Vorabpauschale.
Der Fehlerfall: was den Rahmen zusammenfallen lässt
Die 956.000 Euro der Tabelle gelten für ein Kind ohne weitere Einkünfte. Diese Bedingung ist der eigentliche Inhalt der Zahl — und sie hält selten bis zum achtzehnten Geburtstag.
| Weitere Einkünfte des Kindes | Steuerfrei tragbarer Depotwert |
|---|---|
| keine | 956.000 € |
| 3.000 € | 741.714 € |
| 6.000 € | 527.429 € |
| 12.348 € (in Höhe des Grundfreibetrags) | 74.000 € |
Gleiche Annahmen wie oben, zwei Prozent laufender Ertrag. „Weitere Einkünfte" meint Ausbildungsvergütung, Ferienjob oder andere Einkünfte, die dem Kind zuzurechnen sind.
Die letzte Zeile ist der Punkt: Eine Ausbildungsvergütung in Höhe des Grundfreibetrags verbraucht diesen vollständig. Vom steuerfrei tragbaren Depot bleiben dann 74.000 Euro — knapp acht Prozent des Ausgangswerts. Der Rahmen ist also keine feste Eigenschaft des Depots, sondern eine der gesamten Einkommenslage des Kindes.
Der zweite Fehler ist die Reihenfolge der Prüfung. Wer nur die Steuer betrachtet, übersieht die niedrigere Grenze der Familienversicherung — sie greift bei etwa der Hälfte des Depotwerts oder früher und kostet bei Überschreitung mehr als die gesparte Steuer, nachgerechnet unter Wenn das Kinderdepot zu groß wird. Die richtige Reihenfolge lautet: erst die Versicherung, dann die Steuer.
Der dritte Fehler ist die Rückholung. Wer Geld auf den Namen des Kindes überträgt und es später wie eigenes behandelt, riskiert, dass die steuerliche Zurechnung insgesamt in Frage steht. Dann werden die Erträge rückwirkend den Eltern zugerechnet — und der gesamte Vorteil entfällt, samt Nachzahlung. Das ist der häufigste Streitpunkt bei Kinderdepots überhaupt.
Der vierte ist der Steuerabzug, der trotzdem läuft. Ohne NV-Bescheinigung führt die Bank oberhalb des Freistellungsauftrags ab, auch wenn keine Steuer geschuldet wird. Die Bescheinigung wirkt zudem erst ab Vorlage, nicht rückwirkend für das laufende Jahr.
Sonderfälle
Kindergeld und Kinderfreibetrag. Sie hängen nicht an den Kapitalerträgen des Kindes — eigene Einkünfte des Kindes sind für den Kindergeldanspruch grundsätzlich unerheblich. Wer das befürchtet, verwechselt es mit der Familienversicherung, bei der es tatsächlich zählt.
Ausbildungsförderung. Eigenes Vermögen des Kindes wird bei BAföG angerechnet, und zwar der Bestand, nicht der Ertrag. Ein steuerlich optimiertes Kinderdepot kann damit einen Anspruch mindern, der die Steuerersparnis übersteigt. Die Größenordnungen stehen unter Wenn das Kind volljährig wird.
Mehrere Kinder. Jedes Kind hat eigene Freibeträge; sie lassen sich nicht zwischen Geschwistern verschieben. Was in einem Depot ungenutzt bleibt, ist für das andere verloren — ein Argument für gleichmäßige Aufteilung statt für ein großes Depot beim ältesten Kind.
Der Übertrag von den Eltern. Wird ein bestehendes Depot übertragen, wandern die Anschaffungsdaten mit; es ist kein Verkauf. Die schenkungsteuerlichen Freibeträge sind mit 400.000 Euro je Elternteil und Kind alle zehn Jahre großzügig — die Mechanik steht unter Depot vererben und verschenken.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Alle Werte gelten für die Freibeträge des laufenden Jahres und für einen angenommenen laufenden Ertrag. Beide bewegen sich: Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angepasst, und der Basiszins der Vorabpauschale wird jährlich neu festgesetzt. Für künftige Jahre nennt diese Seite deshalb keine Zahl.
Nicht bezifferbar ist die wichtigere Frage: ob das Kind mit achtzehn über den gesamten Betrag verfügen soll, den es dann rechtlich allein und ohne Rückfrage bekommt. Das ist keine Rechenfrage, und sie sollte vor der Depoteröffnung beantwortet sein — nicht danach.
Rechtsquellen
- § 32a Abs. 1 EStG Einkommensteuertarif — der Grundfreibetrag ist Teil der Tarifformel Bundesministerium der Justiz
- § 44a Abs. 2 EStG Abstandnahme vom Steuerabzug durch Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung Bundesministerium der Justiz
- § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Familienversicherung: Gesamteinkommen höchstens ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 09.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ändert sich jährlich; ihr aktueller Wert ist hier bewusst nicht genannt.
Beide Schwellen aus den eigenen Zahlen: zum Kinderdepot-Rechner. Einen Sparplan je Kind über die Jahre bis zur Volljährigkeit — samt der Frage, auf wessen Namen das Depot laufen sollte — rechnet der Junior-Depot-Rechner. Was der Sparerpauschbetrag über die Jahre ausmacht, zeigt der Freibetrag-Rechner. Welche Anbieter ein Depot für Minderjährige führen und was die Sparplanausführung dort kostet, steht im Depotvergleich.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Ob eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt wird und wie sich Kapitalerträge auf Familienversicherung, BAföG oder andere Leistungen auswirken, entscheidet sich im Einzelfall.
Häufige Fragen
Wie viel bleibt beim Kind steuerfrei?
Drei Beträge wirken zusammen: der Grundfreibetrag aus dem Einkommensteuertarif, der Sparerpauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Ihre Summe liegt im fünfstelligen Bereich und ist der Kapitalertrag, den ein Kind ohne weitere Einkünfte steuerfrei vereinnahmen kann.
Bei zwei Prozent laufendem Ertrag entspricht das einem Depotwert von mehreren hunderttausend Euro — für die allermeisten Kinderdepots ist die steuerliche Grenze also gar nicht das Problem.
Braucht das Kind eine eigene Steuererklärung?
Verpflichtend nur selten — freiwillig oft lohnend. Solange die Erträge im steuerfreien Rahmen bleiben, besteht keine Erklärungspflicht. Hat die Bank aber Steuer einbehalten, weil weder Freistellungsauftrag noch Nichtveranlagungsbescheinigung ausreichten, kommt das Geld nur über eine Steuererklärung zurück.
Das ist eine Antragsveranlagung, und dafür bleiben vier Jahre Zeit: Für Erträge aus 2026 lässt sich die Erklärung noch bis Ende 2030 einreichen. Wer die Bescheinigung erst spät beantragt hat, holt die Jahre davor also nachträglich zurück — es ist kein Fristfall, sondern nur Aufwand.
Fällt Schenkungsteuer an, wenn Eltern und Großeltern einzahlen?
Erst bei erheblichen Beträgen, und die Freibeträge gelten je Schenker. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG stehen jedem Elternteil 400.000 Euro und jedem Großelternteil 200.000 Euro gegenüber demselben Kind zu — jeweils innerhalb von zehn Jahren, danach leben sie neu auf.
Für ein übliches Kinderdepot ist das weit außerhalb des Relevanten: Bei 200 Euro monatlich über achtzehn Jahre summieren sich die Einzahlungen auf 43.200 Euro. Zu prüfen ist die Grenze erst bei größeren Einmalzuwendungen — und dort zählt jeder Schenker für sich, nicht die Familie als Ganzes.
Wie wird die Vorabpauschale abgebucht, wenn auf dem Konto nichts liegt?
Genau wie bei jedem anderen Depot — und das ist im Kinderdepot das praktische Problem. Die Bank zieht die Steuer im Januar vom Verrechnungskonto ein. Ist es leer, bucht sie ins Minus oder verkauft Anteile. Ein Kinderdepot, das aus reinen Sparplänen besteht, hat dort typischerweise kein Guthaben.
Zwei Wege vermeiden das: eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die den Steuerabzug ganz entfallen lässt, oder ein kleiner Guthabenpuffer auf dem Verrechnungskonto zum Jahreswechsel. Der erste Weg ist der bessere, weil er auch die Verwaltung erspart — vorausgesetzt, die Voraussetzungen liegen vor.
Kostet ein eigenes Depot des Kindes das Kindergeld?
Nein. Die frühere Einkommensgrenze für volljährige Kinder ist mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum Veranlagungszeitraum 2012 entfallen. Seitdem hängt der Anspruch allein an Alter und Ausbildungsstand des Kindes, nicht an dessen Einkünften — ein Kinderdepot ist dafür ohne Bedeutung, gleich wie groß es ist.
Diese Sorge hält sich hartnäckig, weil sie bis 2011 berechtigt war. Sie mit einer anderen zu verwechseln, ist allerdings teuer: Die beitragsfreie Familienversicherung kennt sehr wohl eine Einkommensgrenze, und die zählt Kapitalerträge mit. Kindergeld nein, Krankenversicherung ja.
Wem gehört das Geld?
Dem Kind. Eingezahltes Vermögen ist rechtlich seines; Eltern verwalten es treuhänderisch und dürfen es nicht für eigene Zwecke zurückholen. Wer das später doch tut, riskiert steuerliche und zivilrechtliche Folgen.
Mit der Volljährigkeit verfügt das Kind frei darüber. Außerdem zählt das Vermögen bei einkommensabhängigen Leistungen wie BAföG als eigenes.
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