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Die Günstigerprüfung
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Belastung — und für jeden mit niedrigem Einkommen eine zu hohe. Korrigieren lässt sich das über die Günstigerprüfung, und die Schwelle dafür lässt sich ausrechnen.
Warum die Abgeltungsteuer für manche zu hoch ist
Die Abgeltungsteuer ist ein Pauschalsatz. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, macht also rund 26,4 Prozent — und zwar für alle gleich, ob jemand 15.000 oder 150.000 Euro im Jahr verdient. Bei Kirchensteuerpflicht liegt sie etwas höher; wie sich das rechnet, zeigt der Steuerrechner.
Der Einkommensteuertarif ist dagegen progressiv: Er beginnt bei null, steigt in zwei Zonen an und erreicht erst bei einem hohen Einkommen seinen Spitzenwert. Wer wenig verdient, hat einen Grenzsteuersatz weit unter 25 Prozent — und zahlt auf Kapitalerträge trotzdem den vollen Pauschalsatz.
Genau diese Ungleichbehandlung behebt § 32d Abs. 6 EStG. Auf Antrag werden die Kapitalerträge dem übrigen Einkommen zugerechnet und mit dem persönlichen Tarif belastet. Das Finanzamt prüft beide Wege von sich aus und wendet den günstigeren an — deshalb der Name.
Wo die Schwelle liegt
Eine feste Grenze gibt es nicht, und jede Seite, die eine nennt, hat vereinfacht. Die Schwelle hängt an vier Größen: der Höhe der Kapitalerträge, dem noch freien Sparerpauschbetrag, der Teilfreistellung und der Kirchensteuerpflicht.
| Übriges zu versteuerndes Einkommen | Abgeltungsteuer | Bei Veranlagung | Günstiger |
|---|---|---|---|
| 10.000 € | 1.055 € | 256 € | Veranlagung |
| 15.000 € | 1.055 € | 890 € | Veranlagung |
| 20.000 € | 1.055 € | 1.017 € | Veranlagung |
| 25.000 € | 1.055 € | 1.086 € | Abgeltungsteuer |
| 60.000 € | 1.055 € | 1.571 € | Abgeltungsteuer |
Eigene Berechnung mit dem Steuerrechner: 5.000 Euro Kapitalertrag, 1.000 Euro Sparerpauschbetrag, keine Teilfreistellung, keine Kirchensteuer, Einzelveranlagung.
In diesem Beispiel kippt es zwischen 20.000 und 25.000 Euro — genauer bei rund 22.700 Euro. Bei 10.000 Euro übrigem Einkommen sind es dagegen fast 800 Euro Unterschied, und zwar zugunsten der Veranlagung. Das ist kein Rundungsfehler, sondern der Grund, warum es diesen Antrag gibt.
Bemerkenswert ist die Form der Kurve: Der Vorteil verschwindet nicht abrupt, sondern schmilzt über mehrere tausend Euro Einkommen hinweg ab. Zwischen 20.000 und 25.000 Euro geht es um wenige Dutzend Euro in die eine oder andere Richtung. Wer in diesem Bereich liegt, muss die Frage also nicht auf den Euro genau beantworten — der Antrag kostet nichts und entscheidet sie von selbst.
Die Regel hinter dem Beispiel
Die Tabelle gilt für 5.000 Euro Kapitalertrag. Die dahinterliegende Regel ist allgemeiner und lässt sich aus dem Tarif selbst ableiten: Entscheidend ist, ab welchem zu versteuernden Einkommen der Grenzsteuersatz die 25 Prozent der Abgeltungsteuer übersteigt.
| Zu versteuerndes Einkommen | Durchschnittssatz | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| 12.348 € (Grundfreibetrag) | 0,00 % | 14,00 % |
| 15.000 € | 2,90 % | 18,85 % |
| 20.000 € | 7,85 % | 24,73 % |
| 25.000 € | 11,40 % | 26,46 % |
| 40.000 € | 18,02 % | 31,66 % |
Eigene Berechnung mit dem hinterlegten Tarifkern nach § 32a Abs. 1 EStG für das laufende Jahr, Einzelveranlagung ohne Kirchensteuer.
Der Kipppunkt liegt bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 20.774 Euro; bei Zusammenveranlagung entsprechend bei rund 41.548 Euro. Darunter ist der Tarif auf jeden zusätzlichen Euro günstiger als die Abgeltungsteuer, darüber nicht mehr.
Zwei Dinge verschieben diese Zahl noch zugunsten des Antrags. Erstens liegt die tatsächliche Belastung der Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlag bei 26,375 Prozent statt 25 — der Vergleichsmaßstab ist also höher als der Tarifwert der Tabelle. Zweitens fällt der Solidaritätszuschlag auf die tarifliche Einkommensteuer in diesem Einkommensbereich regelmäßig nicht an. Beides zusammen hebt den Kipppunkt gegenüber der reinen Tarifbetrachtung noch etwas an.
Der Vergleich beider Tabellen zeigt zugleich die Grenze jeder Faustregel: Im konkreten Beispiel mit 5.000 Euro Ertrag kippt es bei rund 22.700 Euro, nicht bei 20.774. Warum, steht im nächsten Abschnitt.
Warum die Erträge selbst die Schwelle verschieben
Ein Punkt, den Faustregeln übersehen: Die Kapitalerträge werden bei der Veranlagung obendrauf gelegt. Sie treffen damit nicht auf einen Satz, sondern durchlaufen selbst ein Stück der Progression.
Bei 500 Euro Ertrag entscheidet fast nur der Grenzsteuersatz an der Stelle des übrigen Einkommens. Bei 20.000 Euro Ertrag schiebt sich der Betrag durch mehrere Prozentpunkte Progression nach oben — die Durchschnittsbelastung liegt dann deutlich über dem Grenzsatz am Ausgangspunkt. Die Schwelle sinkt entsprechend.
Deshalb rechnet der Steuerrechner nicht mit einem Satz, sondern mit zwei vollständigen Steuerbeträgen: einmal mit und einmal ohne die Kapitalerträge im zu versteuernden Einkommen. Die Differenz ist die tatsächliche Mehrbelastung.
Was den Antrag zusätzlich attraktiv macht
- Kein Risiko. Fällt die Prüfung ungünstig aus, bleibt es bei der Abgeltungsteuer. Schaden kann er also nicht.
- Teilfreistellung bleibt erhalten. Sie ist keine Besonderheit der Abgeltungsteuer, sondern gilt in beiden Wegen — siehe Teilfreistellung.
- Der Sparerpauschbetrag ebenfalls. Er wird vorab abgezogen, nicht ersetzt.
- Zusammenveranlagung hilft. Beim Splitting wird die Progression zweimal von unten durchlaufen; die Schwelle liegt dadurch deutlich höher als bei Einzelveranlagung.
Wann ein anderer Weg besser ist
Bei sehr niedrigem Einkommen ist die Günstigerprüfung der Umweg. Wer absehbar unter dem Grundfreibetrag bleibt, beantragt besser eine Nichtveranlagungsbescheinigung: Die Bank behält dann von vornherein keine Steuer ein, statt dass man sie ein Jahr später zurückholt.
Der Unterschied ist einer der Liquidität, nicht der Höhe. Bei einem Kinderdepot mit regelmäßigen Ausschüttungen macht das über Jahre hinweg dennoch einen spürbaren Unterschied.
Und für alle, deren Erträge unter dem Sparerpauschbetrag bleiben, stellt sich die Frage gar nicht — dort genügt ein Freistellungsauftrag. Wie viel er über die Jahre ausmacht, rechnet der Freibetrag-Rechner.
Der Bezug zur anderen Seite der Bilanz
Der persönliche Grenzsteuersatz ist nicht nur hier die entscheidende Größe. Er bestimmt auch, ab welcher Rendite sich eine Anlage gegenüber der Tilgung eines Kredits lohnt — dieselbe Nachsteuerlogik, andere Richtung. Die Rechnung dazu steht unter Tilgen oder anlegen.
Wer seinen Grenzsteuersatz einmal kennt, kann beide Fragen beantworten. Das ist der Grund, warum der Steuerrechner ihn seit dieser Erweiterung selbst ermittelt, statt ihn abzufragen.
Der Fehlerfall: der Antrag, der ins Leere läuft
Der Antrag selbst kann nicht schaden — das Finanzamt wendet ohnehin den günstigeren Weg an. Schaden kann, was drumherum passiert oder unterbleibt.
Die Erträge werden gar nicht erklärt. Die Günstigerprüfung setzt voraus, dass die Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärt werden. Wer davon ausgeht, mit dem Steuerabzug sei alles erledigt, stellt den Antrag nie — und das ist der mit Abstand häufigste Fall. Die Bank weist in der Jahressteuerbescheinigung nicht darauf hin, dass sich eine Erklärung lohnen könnte.
Die Frist wird versäumt. Gebunden ist er an die Steuererklärung. Ist der Bescheid bestandskräftig, lässt er sich nicht mehr ohne Weiteres nachholen — anders als eine Nichtveranlagungsbescheinigung, die für die Zukunft wirkt.
Die Kirchensteuer wird vergessen. Sie verändert beide Seiten des Vergleichs, aber nicht gleichmäßig: Bei der Abgeltungsteuer mindert sie die Bemessungsgrundlage, im Tarif ist sie Sonderausgabe. Wer die eine Seite mit und die andere ohne rechnet, bekommt eine falsche Schwelle.
Es wird auf eine Faustregel vertraut. Die verbreitete Formulierung „lohnt sich unter 25 Prozent Steuersatz" verwechselt Grenz- und Durchschnittssatz. Maßgeblich ist, was der zusätzliche Euro Kapitalertrag kostet — und bei größeren Erträgen nicht einmal das, sondern ihre Durchschnittsbelastung über die durchlaufene Progression.
Sonderfälle
Zusammenveranlagung. Der Kipppunkt verdoppelt sich auf rund 41.548 Euro gemeinsames zu versteuerndes Einkommen. Für Paare mit einem geringen und einem hohen Einkommen ist das der Grund, warum die Prüfung dort seltener aufgeht als beim Einzelnen mit demselben kleinen Einkommen.
Das einkommensschwache Jahr. Elternzeit, Weiterbildung, Arbeitslosigkeit, der Übergang in den Ruhestand: Die Prüfung ist keine Dauereinrichtung, sondern lohnt sich in genau den Jahren, in denen das übrige Einkommen einbricht. Sie gehört deshalb in die jährliche Prüfung, nicht in eine einmalige Entscheidung.
Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dann ist die Günstigerprüfung zwar erfolgreich, aber der umständlichere Weg. Die Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert den Steuerabzug von vornherein und erspart die Vorfinanzierung über ein ganzes Jahr.
Ausländisches Depot. Dort gibt es keinen Steuerabzug, der zu korrigieren wäre — die Erträge laufen ohnehin über die Veranlagung, wie unter Depot im Ausland beschrieben. Sie wirkt dann unmittelbar, ohne Rückholung.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Die genannten Kipppunkte gelten für den Tarif des laufenden Jahres, für Einzel- beziehungsweise Zusammenveranlagung und ohne Kirchensteuer. Der Tarif wird regelmäßig angepasst; für künftige Jahre nennt diese Seite deshalb keine Zahl.
Vor allem aber lässt sich die Schwelle nicht allgemein angeben, weil sie von der Höhe der Kapitalerträge selbst abhängt. Genau deshalb steht hier eine Regel und eine Beispielrechnung statt einer einzelnen Zahl — und deshalb rechnet der Steuerrechner beide Wege vollständig durch, statt einen Satz zu vergleichen.
Rechtsquellen
- § 32d Abs. 6 EStG Antrag auf Veranlagung zum persönlichen Steuersatz Bundesministerium der Justiz
- § 32a Abs. 1 EStG Einkommensteuertarif — Grundfreibetrag, Progressionszonen, Spitzensteuersatz Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 09.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab.
Der Steuerrechner zeigt beide Wege nebeneinander, sobald das übrige zu versteuernde Einkommen eingetragen ist — samt der Schwelle, bis zu der sich der Antrag lohnt.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Die Rechnung bildet den Grundfall ab und lässt Sonderfälle außen vor — etwa die Anrechnung ausländischer Quellensteuer, außergewöhnliche Belastungen und den Progressionsvorbehalt bei Lohnersatzleistungen. Alle drei können die Schwelle verschieben.
Häufige Fragen
Was ist die Günstigerprüfung?
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer belastet — 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Wer einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat, kann nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen, sie stattdessen mit dem Einkommensteuertarif zu veranlagen.
Das Finanzamt rechnet dann beide Wege und wendet den günstigeren an. Ein Nachteil kann durch den Antrag also nicht entstehen.
Kann ich den Antrag auf einzelne Kapitalerträge beschränken?
Nein. Der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG wirkt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge des Veranlagungszeitraums — sie werden entweder alle in die tarifliche Veranlagung einbezogen oder keiner. Sich die günstigen Posten herauszusuchen und den Rest bei der Abgeltungsteuer zu belassen, sieht das Gesetz nicht vor.
Praktisch ist das selten ein Nachteil, weil das Finanzamt ohnehin beide Wege rechnet und den günstigeren anwendet. Relevant wird die Einheitlichkeit erst dort, wo ausländische Quellensteuer angerechnet wird: Deren Anrechnung hängt an der deutschen Steuer auf denselben Ertrag und kann sich im Tarifweg anders auswirken als bei der Abgeltungsteuer.
Für wen kommt der Antrag typischerweise in Frage?
Für alle mit niedrigem übrigen Einkommen und nennenswerten Kapitalerträgen: Studierende, Menschen in Elternzeit oder im Ruhestand, Personen mit einem Verlustjahr aus selbstständiger Tätigkeit — und Kinder mit eigenem Depot.
Bei Kindern ist der Effekt am größten, weil der Grundfreibetrag dort meist vollständig ungenutzt ist. Dort ist allerdings die Nichtveranlagungsbescheinigung der einfachere Weg: Sie verhindert den Steuerabzug von vornherein.
Hat der Antrag Nebenwirkungen außerhalb der Kapitalerträge?
Ja, und sie werden regelmäßig übersehen. Mit dem Antrag wandern die Kapitalerträge in das zu versteuernde Einkommen — und diese Größe steuert weit mehr als den Steuersatz. Sie geht in die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen ein, in Höchstbeträge beim Spendenabzug und in einkommensabhängige Leistungen und Beiträge außerhalb des Steuerrechts.
Die Günstigerprüfung selbst kann nie zu einer höheren Steuer führen — das Finanzamt wendet den günstigeren Weg an. Diese Zusicherung gilt aber nur für die Einkommensteuer. Wer knapp an einer einkommensabhängigen Grenze liegt, sollte deshalb prüfen, was ein höheres zu versteuerndes Einkommen an anderer Stelle auslöst, bevor er die paar hundert Euro Erstattung mitnimmt.
Warum stimmt die Faustregel „unter 25 Prozent Steuersatz" nicht?
Weil sie Grenz- und Durchschnittssatz verwechselt. Maßgeblich ist, was der zusätzliche Euro Kapitalertrag kostet — nicht die durchschnittliche Belastung des gesamten Einkommens, die deutlich niedriger liegt.
Bei größeren Kapitalerträgen gilt nicht einmal das: Sie durchlaufen selbst ein Stück der Progression, sodass ihre Durchschnittsbelastung über dem Grenzsatz am Ausgangspunkt liegt.
Wie stellt man den Antrag?
Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Dort gibt es ein eigenes Feld für den Antrag auf Günstigerprüfung; die Kapitalerträge und die bereits einbehaltene Steuer werden aus der Steuerbescheinigung der Bank übernommen.
Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet. Ist die tarifliche Belastung niedriger, entsteht eine Erstattung.
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