Ländervergleich
Steuern auf Kapitalerträge
Dieselbe Anlage, dieselbe Rendite, drei Länder — und drei völlig verschiedene Antworten auf die Frage, was am Ende übrig bleibt. Deutschland besteuert pauschal an der Quelle, Österreich ebenso mit zwei Sätzen und ohne Teilfreistellung, die Schweiz lässt private Kursgewinne steuerfrei und besteuert dafür das Vermögen selbst.
Die Unterschiede liegen weniger im Steuersatz als in der Frage, was überhaupt besteuert wird: die Realisierung eines Gewinns, der laufende Ertrag oder der Bestand des Depots. Wer Länder nur über Prozentsätze vergleicht, vergleicht das Falsche.
Deutschland
Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf alle Kapitalerträge — davor greifen Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.
Mit Sätzen · Stand Juli 2026
Österreich
Kapitalertragsteuer als Abgeltungssteuer mit Abzug durch die inländische Depotstelle. Entscheidend: Meldefonds oder nicht, dazu ausschüttungsgleiche Erträge und keine Teilfreistellung.
Nur Systematik
Schweiz
Private Kapitalgewinne grundsätzlich steuerfrei, Dividenden und Zinsen als Einkommen, das Depot in der Vermögenssteuer — plus Verrechnungssteuer und kantonale Unterschiede.
Nur Systematik
Der Kern in einer Zeile
Was in jedem der drei Systeme den Ausschlag gibt, lässt sich knapp gegenüberstellen:
| Merkmal | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Steuerlicher Anknüpfungspunkt | Realisierter Ertrag: Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, davor Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag. | Realisierter Ertrag: Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung, einbehalten von der inländischen Depotstelle. Keine Teilfreistellung. | Der Bestand: private Kapitalgewinne grundsätzlich nicht steuerbar, dafür Vermögenssteuer auf das Depot und Einkommensteuer auf Dividenden und Zinsen. |
Nur für Deutschland sind konkrete Sätze und Freibeträge hinterlegt und zentral gepflegt. Für Österreich und die Schweiz beschreibt die Tabelle allein die Systematik — Prozentsätze, Freibeträge und Schwellenwerte sind dort am jeweiligen nationalen Recht zu prüfen.
Warum nur Deutschland Zahlen trägt
Die deutschen Sätze und Freibeträge liegen in dieser Website an einer einzigen Stelle und werden mit einem Stand-Datum gepflegt — sie lassen sich damit belegen und aktuell halten. Für Österreich und die Schweiz gilt das nicht.
Seit dem 22. August 2026 stehen auf beiden Länderseiten die Sätze, die sich im Gesetzestext selbst nachlesen lassen — für Österreich über das Rechtsinformationssystem des Bundes, für die Schweiz über die Systematische Rechtssammlung. Nicht genannt sind Werte, die es in dieser Form nicht gibt: Die kantonalen Tarife der Schweiz für Einkommen und Vermögen unterscheiden sich je Kanton und Gemeinde, eine schweizweite Zahl wäre erfunden.
Für Deutschland lässt sich die Belastung konkret durchrechnen: zum Steuerrechner. Die Regelungen im Detail: Teilfreistellung und Vorabpauschale.
Rechtsquellen zu dieser Seite
- § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen — Grundlage der deutschen Sätze in dieser Gegenüberstellung. Bundesamt für Justiz · gesetze-im-internet.de
- § 20 InvStG Teilfreistellung — die Regelung, die es in Österreich und der Schweiz nicht gibt. Bundesamt für Justiz · gesetze-im-internet.de
- BMF vom 14.05.2025 Einzelfragen zur Abgeltungsteuer — die Verwaltungsauffassung zur deutschen Systematik. Bundesministerium der Finanzen
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 30.07.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Maßgeblich ist stets die amtliche Fassung, nicht die Zusammenfassung hier. Die vollständigen Fundstellen je Land stehen auf den drei Länderseiten.
Die Inhalte dieses Bereichs sind allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung. Steuerrecht ändert sich, und die Anwendung hängt von der persönlichen Situation und dem Wohnsitz ab. Für Österreich und die Schweiz werden bewusst keine Sätze genannt; für Deutschland gilt der ausgewiesene Stand Juli 2026. Vor einer Entscheidung ist steuerlicher Rat einzuholen.