ETFs & Fonds
Die Vorabpauschale
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Die Vorabpauschale ist ein pauschal ermittelter Mindestertrag, der bei thesaurierenden Fonds jährlich besteuert wird, obwohl keine Ausschüttung geflossen ist. Sie beträgt höchstens den Wertzuwachs des Jahres und in einem Verlustjahr null. Fällig wird sie zu Beginn des Folgejahres über das Verrechnungskonto; beim späteren Verkauf wird sie vom Gewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Das Problem, das sie löst
Ein ausschüttender Fonds zahlt jedes Jahr Erträge aus, die sofort versteuert werden. Ein thesaurierender legt sie stattdessen wieder an — ohne Vorabpauschale bliebe die Steuer bis zum Verkauf aufgeschoben, womöglich jahrzehntelang.
Sie gleicht das aus. Sie besteuert einen pauschal ermittelten Mindestertrag jährlich, damit beide Fondsarten steuerlich nicht zu weit auseinanderlaufen.
„Ausgleichen" ist dabei wörtlich zu nehmen: Sie schafft keine zusätzliche Belastung, sondern zieht einen Teil der ohnehin fälligen Steuer zeitlich nach vorn. Was heute als Vorabpauschale versteuert wird, mindert später den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn um exakt denselben Betrag. Der wirtschaftliche Nachteil ist deshalb nicht die Steuer selbst, sondern die entgangene Rendite auf das Geld, das früher abfließt.
Genau deshalb ist die Aufregung um sie meist größer als ihre Wirkung — und genau deshalb lohnt es trotzdem, sie zu verstehen: Wer im Januar nicht damit rechnet, zahlt Sollzinsen für einen Betrag, der seit dem Vorjahr absehbar war.
Wie sie berechnet wird
Ausgangspunkt ist der Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jährlich auf Grundlage der Rendite langlaufender Bundeswertpapiere festlegt. Daraus ergibt sich der Basisertrag: der Fondswert zu Jahresbeginn, multipliziert mit dem Basiszins und einem gesetzlichen Abschlag.
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| Basisertrag | Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × gesetzlicher Abschlag |
| Abzug | Ausschüttungen des Jahres werden angerechnet |
| Deckelung | Höchstens die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Jahr |
| Teilfreistellung | Bei Aktienfonds bleibt ein fester Anteil steuerfrei |
| Freibetrag | Sparerpauschbetrag wird gegengerechnet |
Die Werte für 2026
Der Basiszins wird jährlich neu festgesetzt: Die Deutsche Bundesbank errechnet ihn zum ersten Börsentag des Jahres aus der Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit, das Bundesfinanzministerium gibt ihn anschließend per Schreiben bekannt. In den Basisertrag gehen davon 70 % ein.
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Gerechnet wird also mit 2,24 % des Fondswerts zum Jahresanfang: Bei einem Depot von 50.000 Euro sind das 1.120 € Basisertrag — vorausgesetzt, der Fonds ist im Kalenderjahr um mindestens diesen Betrag gestiegen.
Der Rest der Rechnung steht dagegen fest, weil er unmittelbar aus dem Gesetz folgt: Bei einem Aktienfonds bleiben von der Vorabpauschale 30 % steuerfrei, der Rest trifft auf den Sparerpauschbetrag.
| Größe | 2026 | Fundstelle |
|---|---|---|
| Basiszins für die Vorabpauschale Wird von der Deutschen Bundesbank zum ersten Börsentag des Jahres aus der Rendite von Bundeswertpapieren mit 15 Jahren Restlaufzeit errechnet und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. | 3,20 % | BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001, zu § 18 Abs. 4 InvStG Geprüft 31.07.2026 |
| Anteil des Basiszinses, der in den Basisertrag eingeht | 70 % | § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG Geprüft 30.07.2026 |
| Teilfreistellung Aktienfonds Privatvermögen; im Betriebsvermögen gelten abweichende Sätze. | 30 % | § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG Geprüft 30.07.2026 |
| Sparerpauschbetrag je Person | 1.000 € | § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG Geprüft 30.07.2026 |
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) und Bundesministerium der Finanzen · Stand 03.08.2026
Die Deckelung ist der wichtigste Schutz: Ist der Fonds im Kalenderjahr nicht gestiegen, beträgt die Vorabpauschale null. Es wird also nie ein Ertrag besteuert, den es nicht gab. In Jahren mit niedrigem Basiszins fällt sie ohnehin gering aus.
Der praktische Stolperstein
Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Bank bucht die Steuer dann vom Verrechnungskonto ab — auch wenn dort nichts liegt. Je nach Institut wird das Konto ins Minus gebucht oder es werden Anteile verkauft.
Das ist der eigentliche Fallstrick, nicht die Höhe. Wer im Januar ein kleines Guthaben auf dem Verrechnungskonto stehen lässt, hat das Thema erledigt.
Was viele falsch verstehen
- Sie ist keine zusätzliche Steuer. Alles, was vorab versteuert wurde, wird beim Verkauf vom Gewinn abgezogen.
- Sie trifft nicht nur Thesaurierer. Auch bei ausschüttenden Fonds kann ein Rest verbleiben, wenn die Ausschüttung unter dem Basisertrag liegt.
- Sie ist kein Grund gegen thesaurierende ETFs. Der Zinseszinsvorteil bleibt bestehen; lediglich ein kleiner Teil der Steuer fällt früher an.
Warum sie in manchen Jahren null beträgt
Zwei Umstände lassen die Vorabpauschale entfallen. Der erste ist ein niedriger Basiszins: Fällt er sehr gering aus, ist auch der Basisertrag klein — in Niedrigzinsphasen war die Pauschale deshalb über Jahre praktisch bedeutungslos.
Der zweite ist die Deckelung durch den tatsächlichen Wertzuwachs. Ist der Fonds im Kalenderjahr nicht gestiegen, beträgt die Vorabpauschale null, unabhängig vom Basiszins. Es wird also nie ein Ertrag besteuert, den es nicht gab.
Beides zusammen erklärt, warum viele Anleger sie jahrelang gar nicht bemerken und dann plötzlich eine Abbuchung sehen — nämlich in einem Jahr mit höherem Basiszins nach einem guten Börsenjahr.
Was beim Verkauf tatsächlich passiert
Die über die Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Der Gewinn, auf den dann Steuer anfällt, fällt entsprechend kleiner aus.
Rechnerisch bleibt die Gesamtbelastung damit gleich — verschoben wird nur der Zeitpunkt. Wer die Vorabpauschale als zusätzliche Steuer betrachtet, rechnet doppelt. Die depotführende Bank führt die gezahlten Beträge mit und berücksichtigt sie automatisch.
Beim Depotübertrag aufpassen
Wechselt ein Depot die Bank, müssen neben den Anschaffungsdaten auch die bereits versteuerten Vorabpauschalen übermittelt werden. Fehlen sie, kann die aufnehmende Bank sie beim Verkauf nicht anrechnen.
Die Folge wäre eine tatsächliche Doppelbesteuerung — korrigierbar nur über die Steuererklärung, mit Nachweispflicht bei dir. Vor einem Übertrag lohnt deshalb die ausdrückliche Bestätigung, dass alle steuerrelevanten Daten mitgehen. Näheres unter ETF wechseln.
Die Vorabpauschale in Zahlen
Alle Zwischenschritte an einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung, dem Basiszins des laufenden Jahres und einem Steuersatz von 26,375 Prozent. Der Basisertrag ist der Wert zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 0,7; die Vorabpauschale ist dieser Betrag, gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres.
| Wert am 1. Januar | Wertzuwachs | Basisertrag | Vorabpauschale | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| 50.000 € | +4.000 € | 1.120 € | 1.120 € | 0 € |
| 100.000 € | +8.000 € | 2.240 € | 2.240 € | 149,81 € |
| 100.000 € | +500 € | 2.240 € | 500 € | 0 € |
| 100.000 € | −5.000 € | 2.240 € | 0 € | 0 € |
| 200.000 € | +16.000 € | 4.480 € | 4.480 € | 827,12 € |
Eigene Berechnung, gegen feste Referenzwerte geprüft, unmittelbar aus
(berechneVorabpauschale, Referenzfälle in
scripts/pruefe-vorabpauschale.mjs): Basiszins und
Steuersätze nach den belegten Jahreswerten,
Teilfreistellung 30 %, Steuersatz
26,375 Prozent. In den ersten vier Zeilen ist ein ungenutzter
Sparerpauschbetrag unterstellt, in der letzten ein bereits
ausgeschöpfter. Beispielwerte, keine Prognose.
Die dritte und vierte Zeile zeigen den Deckel: Die Vorabpauschale kann die tatsächliche Wertsteigerung nie übersteigen. In einem Verlustjahr beträgt sie null, bei geringem Zuwachs entspricht sie genau diesem Zuwachs. Sie ist damit keine Steuer auf Vermögen, sondern eine Vorauszahlung auf tatsächlich entstandene Gewinne.
Aus derselben Rechnung folgt eine Schwelle, die den Aufwand einordnet: Bis zu einem Depotwert von rund 63.775 € bleibt die Vorabpauschale eines Aktienfonds vollständig innerhalb des Sparerpauschbetrags — vorausgesetzt, er ist sonst ungenutzt. Für die meisten Depots entsteht also gar keine Zahllast, sondern nur eine Buchung.
Sonderfälle, die oft gefragt werden
Unterjähriger Kauf. Der Basisertrag mindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor der Anschaffung. Bei einem Sparplan gilt das für jede Rate gesondert — im ersten Jahr fällt die Vorabpauschale deshalb deutlich kleiner aus, als der Depotwert am Jahresende vermuten ließe.
Verkauf im Laufe des Jahres. Wer alle Anteile verkauft, hat am Jahresende keinen Bestand — für diese Anteile entsteht keine Vorabpauschale mehr. Der Gewinn wird stattdessen beim Verkauf besteuert, und die bis dahin gezahlten Vorabpauschalen werden angerechnet.
Kinderdepot. Die Vorabpauschale zählt zum Gesamteinkommen des Kindes und damit zur Grenze der Familienversicherung, siehe Wenn das Kinderdepot zu groß wird. Sie entsteht dort, ohne dass jemals Geld geflossen wäre — ein Ertrag, den niemand sieht und der trotzdem zählt.
Der Fehlerfall: das leere Verrechnungskonto
Die Steuer wird im Januar abgebucht, ohne Rückfrage. Was dabei schiefgeht, ist selten die Höhe — es ist die Liquidität.
Das Konto ist nicht gedeckt. Dann bucht die Bank ins Soll oder verwertet Bestände, je nach Vertrag. Sollzinsen auf einen dreistelligen Betrag sind kein Drama, aber vollständig vermeidbar — die Größenordnung steht in der Tabelle oben und ist im Dezember bereits absehbar.
Der Sparplan läuft weiter. Wer im Januar zusätzlich die reguläre Rate abbucht, braucht beides gleichzeitig. Bei einem größeren Depot ist die Vorabpauschale schnell ein Mehrfaches der Monatsrate.
Der Basiszins steigt. Die Belastung wächst dann proportional, ohne dass am Depot etwas geändert wurde. Wer die Zahl des Vorjahres fortschreibt, plant zu knapp — und der neue Wert steht erst Mitte Januar fest, also nach der Abbuchung.
Die Daten gehen beim Übertrag verloren. Der teuerste Fall, weil er erst Jahre später auffällt — beschrieben im Abschnitt darüber.
Was von einem Kapitalertrag nach Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Abgeltungsteuer bleibt, zeigt der Steuerrechner.
Die Vorabpauschale besteuert einen Ertrag, der noch nicht geflossen ist. Dasselbe Muster trifft Staking-Erträge, die bei Zufluss zu versteuern sind, und P2P-Zinsen, wo der Bruttozufluss zählt. Die Belastung von Kapitalerträgen allgemein rechnet der Steuerrechner aus.
Dieser Text beschreibt den steuerlichen Rahmen in Deutschland. Der Basiszins wird jährlich neu bekannt gegeben, Freibeträge kann der Gesetzgeber ändern — maßgeblich ist der oben ausgewiesene Stand. Der Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.
Häufige Fragen
Was ist die Vorabpauschale bei ETFs?
Die Vorabpauschale ist ein pauschal ermittelter Mindestertrag, der bei thesaurierenden Fonds jährlich besteuert wird, obwohl keine Ausschüttung geflossen ist.
Sie sorgt dafür, dass thesaurierende und ausschüttende Anlagen steuerlich nicht zu weit auseinanderlaufen. Ohne sie ließe sich die Steuer bei thesaurierenden Fonds beliebig lange aufschieben.
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?
Sie gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die depotführende Bank bucht die Steuer daher üblicherweise im Januar vom Verrechnungskonto ab.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt: Zum Stichtag muss Guthaben vorhanden sein. Fehlt es, bucht die Bank das Konto ins Minus oder verkauft Anteile — beides ungeplant.
Fällt die Vorabpauschale an, wenn der Fonds im Minus ist?
Nein. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Anteils im Kalenderjahr begrenzt.
Ist der Wert am Jahresende niedriger als am Anfang, beträgt sie null. Auch bei einem geringen Wertzuwachs kann sie niedriger ausfallen als der rechnerische Basisertrag.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet?
Ja. Beim Verkauf werden die über die Jahre bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen.
Dadurch entsteht keine Doppelbesteuerung. Der wirtschaftliche Effekt ist eine zeitliche Vorverlagerung eines Teils der Steuer, keine zusätzliche Belastung.
Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?
Grundsätzlich ja, praktisch aber oft nicht. Ausschüttungen werden auf den Basisertrag angerechnet.
Übersteigt die Ausschüttung den ermittelten Basisertrag, bleibt für eine Vorabpauschale nichts übrig. Bei teilausschüttenden Fonds kann dagegen ein Restbetrag verbleiben.
Woher kommt der Basiszins, und wann steht er fest?
Er wird nicht politisch festgelegt, sondern abgeleitet: Nach § 18 Abs. 4 InvStG stammt er aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen. Die Deutsche Bundesbank errechnet ihn aus den Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres, das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt.
Für die Planung heißt das zweierlei. Der Satz steht schon zu Jahresbeginn fest, gilt aber für die Vorabpauschale dieses Jahres, die erst im Januar des Folgejahres abgebucht wird — man kennt die Größe also ein volles Jahr im Voraus. Und er ist die einzige Größe der Rechnung, die sich nicht vorhersagen lässt: Steigt er, steigt die Vorabpauschale proportional mit, ohne dass sich am Fonds etwas geändert hätte.
Wie hoch fällt sie konkret aus?
Bei 100.000 € Depotwert zu Jahresbeginn und 8.000 € Wertzuwachs beträgt der Basisertrag 2.240 €. Nach 30 % Teilfreistellung bleiben 1.568 € steuerpflichtig; abzüglich eines vollen Sparerpauschbetrags fallen rund 149,81 € Steuer an.
Bei 200.000 € und bereits ausgeschöpftem Freibetrag sind es rund 827,12 €. Die Beträge steigen proportional zum Depotwert und zum Basiszins.
Wirkt der Sparerpauschbetrag auf die Vorabpauschale?
Ja. Die Vorabpauschale ist ein Kapitalertrag und wird gegen den Sparerpauschbetrag von 1.000 € je Person und Jahr gerechnet, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt.
Bei Aktienfonds greift zusätzlich die Teilfreistellung, sodass nur ein Teil überhaupt steuerpflichtig ist. In vielen Depots bleibt die Vorabpauschale dadurch über Jahre unterhalb der Freigrenze.
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Teilfreistellung bei Fonds
Ein fester Anteil der Erträge bleibt steuerfrei. Wie hoch, entscheidet die Aktienquote des Fonds.
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