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Freistellungsauftrag richtig nutzen

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Der Sparerpauschbetrag steht jedem zu — aber er wirkt nicht von allein. Ohne einen erteilten Freistellungsauftrag führt die Bank Steuer ab dem ersten Euro ab, und das Geld kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück.

Freibetrag und Auftrag sind zweierlei

Der Sparerpauschbetrag ist ein gesetzlicher Freibetrag: Kapitalerträge bis zu seiner Höhe bleiben steuerfrei. Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an ein bestimmtes Institut, diesen Freibetrag beim Steuerabzug auch zu berücksichtigen.

Die Bank kennt nur ihre eigenen Erträge und weiß nichts von anderen Depots. Deshalb wirkt der Freibetrag dort nur, wo er ausdrücklich hinterlegt wurde — die Aufteilung ist Sache der Anlegerin oder des Anlegers.

Diese Unterscheidung ist der Grund für fast alle Probleme rund um das Thema. Der Freibetrag geht nie verloren: Er steht im Gesetz und lässt sich über die Steuererklärung immer noch geltend machen. Verloren geht nur die Bequemlichkeit — und die Zeit, in der das einbehaltene Geld nicht im Depot arbeitet. Mit dieser Faustregel im Kopf muss man den Auftrag nicht auf den Euro genau treffen, sondern nur ungefähr richtig setzen.

Die zweite Folge ist weniger offensichtlich: Weil jedes Institut nur seinen eigenen Teil kennt, kann keines erkennen, dass anderswo Freibetrag brachliegt. Es gibt keinen Ausgleich zwischen den Banken, keine Warnung und keine automatische Umverteilung. Die einzige Stelle, an der alles zusammenläuft, ist die eigene Steuererklärung — und die kommt ein Jahr später.

Ablauf in vier Stationen: Der Pauschbetrag steht pro Person und Jahr zu, er lässt sich auf mehrere Institute aufteilen, oberhalb des hinterlegten Betrags behält die Bank Steuer ein, und ohne Auftrag geschieht das bereits ab dem ersten Euro.
Der Freibetrag wirkt nur dort, wo er hinterlegt ist. CC BY 4.0

Die Beträge

Konstellation Pauschbetrag je Jahr Anmerkung
Einzelperson 1.000 € Frei aufteilbar auf beliebig viele Institute
Zusammen veranlagt 2.000 € Gemeinsamer Auftrag; auch für Einzeldepots der Partner nutzbar
Ohne Auftrag 0 € Steuerabzug ab dem ersten Euro Ertrag
Mit Nichtveranlagungsbescheinigung — Kein Steuerabzug, auch oberhalb des Pauschbetrags

Quelle: § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) · Stand 30.07.2026 · Beträge für 2026

Aufteilen mit Augenmaß

Wer mehrere Depots und Konten hat, verteilt den Pauschbetrag auf die Institute, bei denen tatsächlich Erträge anfallen. Die Summe aller Aufträge darf den gesetzlichen Gesamtbetrag nicht überschreiten — dafür sorgt schon die Meldung der Institute an das Bundeszentralamt für Steuern.

Die häufigere Fehleinstellung ist die umgekehrte: Ein Auftrag steht in voller Höhe bei einem Konto, auf dem kaum Erträge entstehen, während das Depot mit den tatsächlichen Ausschüttungen leer ausgeht. Der Freibetrag verfällt dann ungenutzt zum Jahresende. Ein kurzer Blick auf die Ertragsverteilung des Vorjahres genügt, um die Aufteilung zu justieren; ändern lässt sie sich unterjährig jederzeit.

Was eine falsche Aufteilung kostet

Der Fehler klingt harmlos und ist bezifferbar. Ein Anleger verteilt seinen Pauschbetrag gleichmäßig auf drei Institute — je rund 333 Euro —, während die Erträge sehr ungleich anfallen: 800 Euro beim Hauptdepot, 150 Euro bei der Zweitbank, 50 Euro auf dem Tagesgeldkonto.

Institut Ertrag Auftrag genutzt verfällt
Hauptdepot 800 € 333 € 333 € 0 €
Zweitbank 150 € 333 € 150 € 183 €
Tagesgeld 50 € 333 € 50 € 283 €
Summe 1.000 € 1.000 € 533 € 467 €

Obwohl Ertrag und Pauschbetrag exakt gleich hoch sind, wird nur gut die Hälfte des Freibetrags genutzt. Auf die verbleibenden 467 Euro behält das Hauptdepot Abgeltungsteuer ein: 123,08 Euro, die bei richtiger Aufteilung nicht angefallen wären.

Eigene Berechnung: Sparerpauschbetrag von 1000 Euro nach § 20 Abs. 9 EStG, Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag — 26,375 Prozent nach den belegten Jahreswerten.

Zurückholen lässt sich der Betrag über die Anlage KAP, wie unten beschrieben. Aber genau darum geht es: Ein korrekt verteilter Auftrag erspart eine Steuererklärung, die sonst allein wegen dieser 123 Euro nötig wird — und er erspart die Wartezeit bis zum Bescheid. Der maximale Schaden liegt bei 263,75 Euro im Jahr — so viel Steuer entfällt auf den vollständig ungenutzten Pauschbetrag.

Was der Auftrag abdeckt

Er gilt für alle Kapitalerträge des Instituts: Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Bei Fondserträgen greift zuvor die Teilfreistellung — der Freibetrag wirkt also auf einen bereits gekürzten Betrag und reicht dadurch weiter.

Ausschöpfung prüfen

Ab welchem Ertrag der Pauschbetrag erschöpft ist und was darüber hinaus an Steuer anfällt, lässt sich im Steuerrechner nachvollziehen.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Wer voraussichtlich unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie wirkt weiter als ein Freistellungsauftrag: Die Bank verzichtet dann vollständig auf den Steuerabzug, auch oberhalb des Sparerpauschbetrags.

Sie wird befristet erteilt und muss dem Institut vorgelegt werden. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, ist das dem Finanzamt mitzuteilen — die Bescheinigung ist an die Erwartung geknüpft, dass keine Veranlagung erforderlich wird.

Korrektur über die Anlage KAP

Wurde zu viel einbehalten, weil ein Auftrag fehlte oder zu niedrig angesetzt war, führt der Weg über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Grundlage sind die Steuerbescheinigungen der Institute, die den einbehaltenen Betrag ausweisen.

Dasselbe Formular dient auch der institutsübergreifenden Verlustverrechnung und der Erklärung ausländischer Depots ohne deutschen Steuerabzug. Die Erstattung kommt allerdings erst mit dem Bescheid — der Freistellungsauftrag bleibt der schnellere Weg.

Ein Pauschbetrag für alles

Der Sparerpauschbetrag gilt für sämtliche Kapitalerträge gemeinsam — Fondserträge teilen ihn sich mit Zinsen und Dividenden. Wer ihn hier ausschöpft, hat ihn dort nicht mehr. Die Einordnung im Gesamtsystem steht unter Kapitalerträge in Deutschland.

Wie viel Anlagesumme der Freibetrag überhaupt abdeckt

Die Frage hinter dem Auftrag ist meist: Reicht der Pauschbetrag für mein Depot? Das lässt sich abschätzen, weil er gegen den steuerpflichtigen Teil des Ertrags läuft — bei einem Aktienfonds also gegen 70 Prozent, weil 30 Prozent über die Teilfreistellung ohnehin frei bleiben.

Ertragsart Steuerpflichtig Ertrag, den 1.000 € Freibetrag decken
Zinsen 100 % 1.000 €
Mischfonds ab 25 % Aktien 85 % 1.176 €
Aktienfonds 70 % 1.429 €

Praktisch heißt das: Bei einem reinen Aktienfonds sind rund 1.429 Euro Rohertrag pro Person und Jahr gedeckt, bei Zinsen dagegen nur 1.000 Euro. Ausschöpfen lässt er sich auch ohne Ausschüttungen, indem man gezielt Gewinne realisieren — was das über zwanzig Jahre bringt, steht unter Den Freibetrag jährlich ausschöpfen. Liegen dagegen Verluste im Depot, behindern sich beide Maßnahmen, weil Verluste vor dem Freibetrag verrechnet werden — siehe Verlusttöpfe und Verlustverrechnung.

Sonderfälle

Ehegatten und Lebenspartner. Ein gemeinsamer Auftrag über den doppelten Betrag ist nur bei Zusammenveranlagung möglich. Er hat einen praktischen Vorzug: Der Betrag wird zwischen beiden ausgeglichen, sodass ein bei einem Partner ungenutzter Rest dem anderen zugutekommt. Unverheiratete brauchen zwei getrennte Aufträge — und tragen genau das Verteilungsproblem, das die Tabelle oben zeigt.

Kinder. Sie haben einen eigenen Sparerpauschbetrag, und der ist fast immer ungenutzt. Reicht er nicht, ist nicht ein höherer Auftrag die Lösung, sondern die NV-Bescheinigung — die Systematik steht unter Das Depot für Kinder.

Verluste im Depot. Sie werden vor dem Freibetrag verrechnet. Wer in einem Jahr Verluste realisiert hat, verbraucht seinen Pauschbetrag deshalb langsamer — und wer ihn durch gezieltes Realisieren von Gewinnen füllen will, hebt beide Maßnahmen teilweise auf. Die Reihenfolge steht unter Verlusttöpfe.

Depotwechsel im laufenden Jahr. Ein Auftrag gilt je Institut, nicht je Person. Wer das Depot überträgt, muss ihn beim neuen Institut neu erteilen — der alte läuft ins Leere, und der Freibetrag verfällt anteilig. Die übrige Mechanik steht unter Depotübertrag.

Ausländisches Depot. Dort gibt es keinen Steuerabzug und damit nichts freizustellen. Der Pauschbetrag wirkt vollständig über die Veranlagung, wie unter Depot im Ausland beschrieben.

Was sich nicht ausrechnen lässt

Die richtige Aufteilung hängt an den Erträgen des kommenden Jahres, und die stehen im Voraus nicht fest. Ausschüttungen schwanken, die Vorabpauschale hängt am Basiszins, und ein Verkauf kann den Rahmen in einem einzigen Vorgang sprengen. Eine perfekte Aufteilung ist deshalb nicht planbar.

Was dagegen planbar ist: den Auftrag zunächst dort zu setzen, wo im Vorjahr die Erträge tatsächlich angefallen sind, und ihn unterjährig nachzujustieren. Beides ist jederzeit möglich, und der maximale Schaden einer Fehlverteilung ist mit 263,75 Euro im Jahr klar begrenzt — mehr als der volle Pauschbetrag kann nicht verfallen.

Hinweis

Die genannten Beträge geben den Stand Juli 2026 wieder und können vom Gesetzgeber geändert werden. Fristen der Institute weichen voneinander ab. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.

Häufige Fragen

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ein Auftrag an die depotführende Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen. Ohne ihn behält die Bank ab dem ersten Euro Kapitalertragsteuer ein, selbst wenn der Freibetrag rechnerisch gar nicht ausgeschöpft ist.

Er wird direkt beim Institut erteilt, meist online in wenigen Minuten, und gilt bis auf Widerruf. Voraussetzung ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer.

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

Er beträgt 1.000 € je Person und Kalenderjahr. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 2.000 €.

Stand Juli 2026. Der Betrag ist ein Jahresbetrag und verfällt am Jahresende — nicht genutzte Teile lassen sich nicht ins Folgejahr mitnehmen.

Kann ich einen Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen?

Ja. Der Pauschbetrag lässt sich in beliebigen Teilbeträgen auf mehrere Institute aufteilen. Die Summe aller Aufträge darf den gesetzlichen Gesamtbetrag jedoch nicht überschreiten.

Die Institute melden die tatsächlich genutzten Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Überschreitung fällt dort auf und führt zu einer Korrektur über die Veranlagung.

Was passiert, wenn ich den Freistellungsauftrag vergesse?

Die Bank behält auf jeden Kapitalertrag Steuer ein, obwohl der Freibetrag noch offen ist. Das Geld ist nicht verloren, es fehlt aber zunächst im Depot und arbeitet dort nicht weiter.

Die Korrektur läuft über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Der zu viel einbehaltene Betrag wird dann erstattet — allerdings erst mit dem Steuerbescheid, also mit erheblichem zeitlichem Abstand.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Eine Bescheinigung des Finanzamts für Personen, deren gesamtes zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt — häufig bei Kindern, Studierenden oder Personen ohne nennenswerte weitere Einkünfte.

Sie wirkt weiter als ein Freistellungsauftrag: Die Bank nimmt dann überhaupt keinen Steuerabzug vor, auch oberhalb des Sparerpauschbetrags. Sie wird beim Finanzamt beantragt, befristet erteilt und muss der Bank vorgelegt werden.

Wie funktioniert der gemeinsame Freistellungsauftrag von Ehegatten?

Er setzt Zusammenveranlagung voraus und wird von beiden unterschrieben. Sein Vorteil liegt in der Reichweite: Ein gemeinsamer Auftrag deckt bei diesem Institut nicht nur Gemeinschaftskonten ab, sondern auch die Einzeldepots beider Ehegatten. Erträge, die nur bei einem anfallen, zehren dann vom gemeinsamen Betrag.

Genau darin liegt sein praktischer Wert: Der ungenutzte Teil des einen kommt dem anderen zugute, ohne dass etwas umgeschichtet werden müsste. Unverheiratete und getrennt Veranlagte haben diese Möglichkeit nicht — sie brauchen zwei getrennte Aufträge und tragen jeden ungenutzten Rest selbst.

Wie verteile ich richtig?

Nach der tatsächlichen Ertragsverteilung, nicht gleichmäßig. Ein Blick auf die Steuerbescheinigungen des Vorjahres zeigt, wo die Erträge anfallen — dort gehört der größte Teil des Auftrags hin.

Die Aufteilung lässt sich unterjährig jederzeit ändern. Wer im Herbst merkt, dass ein Auftrag ins Leere läuft, kann ihn noch umschichten.

Was passiert beim Depotwechsel?

Der Auftrag gilt je Institut, nicht je Person. Er wandert bei einem Depotübertrag nicht mit und muss beim neuen Institut neu erteilt werden.

Wer das übersieht, verliert den Freibetrag für den Rest des Jahres bei der neuen Bank — zurückholen lässt er sich dann nur über die Anlage KAP.

Bis wann kann ich einen Freistellungsauftrag für das laufende Jahr erteilen?

In der Regel bis zum Jahresende, wobei viele Institute eine etwas frühere interne Frist setzen. Ein rückwirkend erteilter Auftrag kann bereits abgeführte Steuer innerhalb desselben Jahres bei manchen Instituten noch ausgleichen.

Nach dem Jahreswechsel ist dieser Weg geschlossen. Dann bleibt nur die Anlage KAP in der Steuererklärung für das betreffende Jahr.