CashflowCtrl

ETFs & Fonds

Wenn das Kinderdepot zu groß wird

Von Aktualisiert am

Kapitalerträge eines Kindes zählen zum Gesamteinkommen der beitragsfreien Familienversicherung. Die dortige Grenze liegt bei einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße und damit weit unter dem steuerlichen Rahmen — wird sie überschritten, wird für das Kind eine eigene Krankenversicherung fällig, deren Beiträge die ersparte Steuer deutlich übersteigen.

Zwei Rechtsgebiete, zwei Grenzen

Das Steuerrecht ist bei Kinderdepots erstaunlich großzügig. Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag ergeben zusammen einen fünfstelligen Ertrag, der steuerfrei bleibt — nachgerechnet unter Das Depot für Kinder.

Das Sozialrecht kennt diese Freibeträge nur zum Teil. Für die beitragsfreie Familienversicherung ist das Gesamteinkommen maßgeblich — nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, nicht das zu versteuernde Einkommen. Der Unterschied entscheidet über jede Zahl auf dieser Seite: Der Sparer-Pauschbetrag mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen und wirkt deshalb auch hier; der Grundfreibetrag ist ein Tarifmerkmal und wirkt nicht. Von den beiden großen Posten fällt also genau der größere weg.

Frage Steuerrecht Sozialrecht
Maßgebliche Größe Zu versteuerndes Einkommen Gesamteinkommen
Grundfreibetrag Wirkt Wirkt nicht
Sparerpauschbetrag Wirkt Wirkt (als Werbungskosten)
Höhe der Grenze Fünfstellig Deutlich niedriger

Daraus folgt die unangenehme Reihenfolge: Bei einem wachsenden Kinderdepot wird die sozialrechtliche Grenze regelmäßig zuerst erreicht — oft lange bevor überhaupt Steuer anfiele. Wer nur die steuerliche Seite prüft, bekommt vom eigentlichen Problem also nichts mit, bis es eingetreten ist.

Aufbau der steuerfreien Kapitalerträge eines Kindes: Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag gelten nebeneinander und ergeben zusammen den jährlich steuerfreien Ertrag.
Drei Freibeträge gelten nebeneinander — zusammen ergeben sie eine Zahl, die kaum jemand ausrechnet. CC BY 4.0

Was die Überschreitung kostet

Endet die beitragsfreie Mitversicherung, wird eine eigene Krankenversicherung fällig. Je nach Lebenslage ist das die studentische Versicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft mit einem Mindestbeitrag, der sich an einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage orientiert.

Die Größenordnung ist in jedem Fall dieselbe: Es geht um monatliche Beiträge, nicht um einmalige Beträge. Der ersparte Steuerbetrag auf die Kapitalerträge ist dagegen ein Bruchteil davon — die Rechnung geht also nicht knapp aus, sondern deutlich.

Hinzu kommt: Die Beitragspflicht bemisst sich nicht nur an den Kapitalerträgen, sondern am gesamten Einkommen. Ein Depot, das die Grenze reißt, löst damit eine Belastung aus, die in keinem Verhältnis zu seinem Ertrag steht.

Der entscheidende Unterschied zur Steuer liegt aber in der Struktur der Grenze. Die Einkommensteuer wächst schrittweise: Ein Euro über dem Grundfreibetrag kostet ein paar Cent Steuer. Die Familienversicherung kennt keinen solchen Verlauf — sie ist eine Alles-oder-nichts-Schwelle. Ein Euro über der Grenze beendet die Beitragsfreiheit vollständig.

Damit ist der Grenznutzen an dieser Stelle nicht nur klein, sondern stark negativ. Wer den Rahmen bis auf den letzten Euro ausreizt, spart auf den letzten Euro Ertrag rund einen Viertel Euro Steuer und riskiert dafür einen Jahresbeitrag zur Krankenversicherung. Das ist der Grund, warum bei dieser Grenze — anders als beim Sparerpauschbetrag — Ausschöpfen die falsche Strategie ist und Abstandhalten die richtige.

Wo die geltende Grenze zu finden ist

Die Grenze ist ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, und die wird jährlich neu festgesetzt. Ein hier eingetragener Eurobetrag wäre also schon im nächsten Januar falsch; maßgeblich ist der Wert des Jahres, um das es geht — Auskunft darüber gibt die Krankenkasse, bei der das Kind mitversichert ist.

Der Kinderdepot-Rechner nimmt die Grenze deshalb als Eingabe. Ohne Angabe rechnet er nur die steuerliche Seite; mit Angabe weist er beide Schwellen aus und sagt, welche zuerst greift.

Was sich ohne Behauptung sagen lässt, ist der Zusammenhang: Zu jeder angenommenen Monatsgrenze gehört ein Depotwert, ab dem sie reißt. Die folgende Tabelle rechnet ihn für einen thesaurierenden Aktienfonds mit zwei Prozent laufendem Ertrag und 30 Prozent Teilfreistellung — wer die für sein Jahr geltende Grenze kennt, liest seine Zeile ab.

Angenommene Grenze pro Jahr Depotwert, ab dem sie reißt
500 €/Monat 6.000 € 500.000 €
550 €/Monat 6.600 € 542.857 €
600 €/Monat 7.200 € 585.714 €
650 €/Monat 7.800 € 628.571 €
700 €/Monat 8.400 € 671.429 €

Eigene Berechnung mit dem Kinderdepot-Rechner: zwei Prozent laufender Ertrag, 30 Prozent Teilfreistellung, Sparer-Pauschbetrag abgezogen, keine weiteren Einkünfte des Kindes. Die Monatsgrenzen sind Annahmen zur Veranschaulichung, keine Angabe der geltenden Bezugsgröße.

Zum Vergleich die steuerliche Seite derselben Rechnung: Grundfreibetrag, Sparerpauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag ergeben zusammen 13.384 € steuerfreien Ertrag im Jahr — das entspricht einem Depotwert von rund 956.000 €. Die sozialrechtliche Schwelle liegt in jeder Zeile der Tabelle deutlich darunter, in der untersten bei gut der Hälfte.

Der zweite Hebel wirkt noch stärker als die Grenze selbst: die Höhe des laufenden Ertrags. Bei einem ausschüttenden Fonds mit vier Prozent statt zwei halbiert sich der kritische Depotwert nahezu — bei einer angenommenen Grenze von 550 Euro rutscht er von 542.857 € auf rund 271.429 €. Nicht der Bestand entscheidet, sondern was er ausschüttet.

Was sich steuern lässt

Der Fehlerfall: wie die Grenze unbemerkt reißt

Anders als bei der Steuer gibt es hier keine Abrechnung am Jahresende, die das Problem sichtbar macht. Die Krankenkasse prüft anlassbezogen — und wenn sie es tut, geht es rückwirkend.

Die Vorabpauschale im Januar. Sie zählt als Ertrag, auch wenn kein Geld geflossen ist. Ein rein thesaurierendes Kinderdepot erzeugt also Einkommen im sozialrechtlichen Sinne, ohne dass irgendwo eine Zahlung erscheint. Steigt der Basiszins, steigt dieses Einkommen — ohne dass am Depot etwas geändert wurde.

Der Verkauf, der einmal zuschlägt. Wird ein größerer Posten realisiert, entsteht in diesem einen Jahr ein Ertrag, der die Grenze weit übersteigen kann. Ein Umschichten, das steuerlich harmlos wirkt, kann die Familienversicherung für ein ganzes Jahr kosten.

Der Ferienjob, der dazukommt. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, nicht nur der Kapitalertrag. Eine Ausbildungsvergütung oder ein Nebenjob verbraucht denselben Rahmen — und für Beschäftigung gelten teils eigene Grenzen, was die Prüfung nicht einfacher macht.

Die Rückwirkung. Stellt die Kasse fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, endet die Mitversicherung nicht ab heute, sondern ab dem Zeitpunkt des Wegfalls. Beiträge werden dann für den zurückliegenden Zeitraum nachgefordert — der Grund, warum dieser Fehler teurer ist als jede Steuernachzahlung gleicher Größe.

Sonderfälle

Privat versicherte Eltern. Gibt es keine Familienversicherung, entfällt diese Grenze — dafür gelten die Regeln der privaten Versicherung, in der ohnehin für jedes Kind ein eigener Beitrag anfällt. Die sozialrechtliche Schwelle ist dann kein Argument gegen ein größeres Kinderdepot.

Studium ab 25. Die Familienversicherung für Kinder ist altersbegrenzt; danach greift die studentische Versicherung mit eigenen Einkommensregeln. Ein Depot, das bis dahin unter der Grenze blieb, kann unter den neuen Regeln anders zu bewerten sein — die Prüfung endet also nicht mit dem Depoteröffnen.

Depot bei den Eltern statt beim Kind. Erträge auf einem Elterndepot zählen nicht zum Einkommen des Kindes. Das ist der wirksamste Hebel überhaupt — er kostet den Steuervorteil des Kindes und erhält dafür die Beitragsfreiheit. Die Abwägung steht unter Kinderdepot oder Elterndepot.

Zwei Depots nebeneinander. Ein Teil auf das Kind, bis dicht unter die sozialrechtliche Grenze, der Rest bei den Eltern: Diese Aufteilung nutzt den Steuervorteil, ohne die Beitragsfreiheit zu gefährden. Sie verlangt allerdings jährliche Kontrolle, weil beide Größen sich bewegen.

Die größere Lehre

Das Kinderdepot ist ein gutes Beispiel dafür, dass eine steuerlich optimale Lösung nicht die insgesamt beste sein muss. Wer nur die Steuerersparnis maximiert, landet zielsicher an einer Grenze, die im Steuerrecht gar nicht vorkommt.

Dasselbe Muster gibt es an anderer Stelle: bei einkommensabhängigen Leistungen wie BAföG, für die eigenes Vermögen des Kindes zählt, und bei der Frage, wem das Geld eigentlich gehört. Beides ist unter Das Depot für Kinder beschrieben und gehört zur selben Abwägung.

Praktisch heißt das: Die Frage lautet nicht „Wie viel kann ich steuerfrei auf das Kind übertragen?", sondern „Bis zu welchem Betrag ist die Übertragung insgesamt vorteilhaft?" Die zweite Frage hat eine kleinere Antwort — und sie ist die richtige.

Rechtsquellen

  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Familienversicherung: Gesamteinkommen höchstens ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße Bundesministerium der Justiz
  • § 18 SGB IV Bezugsgröße — jährlich angepasst, Grundlage der Einkommensgrenze Bundesministerium der Justiz
  • § 16 SGB IV Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts — nicht das zu versteuernde Einkommen Bundesministerium der Justiz
  • § 20 Abs. 9 EStG Sparer-Pauschbetrag als Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz
  • § 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflicht: Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen, soweit sie nicht durch Dritte gemeldet werden Bundesministerium der Justiz
  • Grundsätzliche Hinweise zum Gesamteinkommen Ziffer 2.3.2: Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist der Sparer-Pauschbetrag einkommensmindernd anzusetzen; Jahressumme geteilt durch zwölf GKV-Spitzenverband, 29. September 2022

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 09.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wird jährlich angepasst; ihr aktueller Wert ist hier bewusst nicht genannt.

Nachrechnen

Beide Schwellen nebeneinander: zum Kinderdepot-Rechner. In welchem Alter die Grenze bei einem laufenden Sparplan erstmals gerissen wird, zeigt der Junior-Depot-Rechner. Wie der Steuerabzug von vornherein verhindert wird, steht unter Nichtveranlagungsbescheinigung.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Ob und ab wann die Familienversicherung endet, entscheidet die Krankenkasse anhand des Einzelfalls; die maßgebliche Einkommensgrenze ändert sich jährlich.

Häufige Fragen

Zählen Kapitalerträge zum Einkommen der Familienversicherung?

Ja. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, und dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausschüttungen und die Vorabpauschale zählen mit, unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt.

Der Unterschied zur Steuer liegt nicht darin, dass hier gar keine Freibeträge wirkten, sondern darin, welche: Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte, nicht das zu versteuernde Einkommen. Der Sparer-Pauschbetrag mindert die Einkünfte aus Kapitalvermögen und wirkt deshalb mit; der Grundfreibetrag ist ein Tarifmerkmal und wirkt nicht. Weil er der weit größere Posten ist, reißt die sozialrechtliche Grenze trotzdem lange vor der steuerlichen.

Wie hoch ist die Grenze?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich angepasst, die Grenze ändert sich also mit.

Diese Seite nennt bewusst keinen konkreten Betrag, weil sie ihn nicht für das laufende Jahr belegen kann. Der Rechner nimmt ihn als Eingabe — wer den aktuellen Wert kennt, trägt ihn ein.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?

Die beitragsfreie Mitversicherung endet, und es wird eine eigene Krankenversicherung fällig. Bei Kindern und Studierenden ist das oft die studentische Versicherung, sonst eine freiwillige Mitgliedschaft.

Die Beiträge übersteigen die ersparte Kapitalertragsteuer in aller Regel deutlich. Der Steuervorteil des Kinderdepots wird damit nicht geschmälert, sondern überkompensiert.

Gilt eine andere Grenze, wenn das Kind einen Minijob hat?

Ja, und zwar eine höhere. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V lässt für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zu — statt bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt darüber.

Wichtig ist, was in diese Grenze hineinzählt: nicht nur der Lohn, sondern das gesamte Einkommen. Die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes rechnen im Beispiel Arbeitsentgelt, Weihnachtsgeld und Kapitalerträge zusammen und teilen die Jahressumme durch zwölf. Ein Minijob vergrößert den Rahmen also, verbraucht ihn aber gleichzeitig.

Die Grenze gilt „regelmäßig im Monat" — wie wird ein Jahresertrag darauf umgelegt?

Durch zwölf geteilt. Die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes rechnen die Jahressumme aller Einkünfte zusammen und stellen ein Zwölftel davon der Monatsgrenze gegenüber. Die Vorabpauschale, die im Januar auf einen Schlag zugerechnet wird, sprengt die Grenze dieses einen Monats also nicht — sie zählt mit einem Zwölftel pro Monat.

Das entschärft den Zeitpunkt, nicht die Höhe. Und es erklärt, warum die Rechnung auf dieser Seite mit Jahresbeträgen arbeitet: Der Monat ist die Einheit der Grenze, das Jahr die Einheit der Ermittlung.

Wer muss der Krankenkasse melden, dass die Erträge gestiegen sind?

Das Mitglied und der familienversicherte Angehörige selbst. Nach § 206 SGB V sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Ein Kapitalertrag wird von niemandem gemeldet — es gibt keine Meldung der Bank an die Krankenkasse, wie sie das Finanzamt bei der Abgeltungsteuer bekommt.

Praktisch heißt das: Die Prüfung findet nur statt, wenn sie jemand auslöst — durch die eigene Meldung oder durch den turnusmäßigen Fragebogen der Kasse. Ein unbemerktes Überschreiten bleibt deshalb oft jahrelang unbemerkt, und genau das macht die Rückwirkung teuer.

Wie lässt sich das vermeiden?

Indem der laufende Ertrag im Blick behalten wird — nicht der Depotwert allein. Thesaurierende Fonds erzeugen weniger laufenden Ertrag als ausschüttende, ganz vermeiden lässt er sich wegen der Vorabpauschale aber nicht.

Die zweite Möglichkeit ist die Aufteilung: Ein Teil des Vermögens bleibt im Depot der Eltern und wird später übertragen. Das kostet Steuervorteil und erhält Flexibilität.