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ETFs & Fonds

Depot vererben und verschenken

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Der häufigste Irrtum in diesem Thema ist die Annahme, der Übergang eines Depots sei ein Verkauf. Er ist keiner. Es fällt keine Abgeltungsteuer an, und der Erwerber erbt nicht nur die Anteile, sondern auch deren Anschaffungsgeschichte — mit allem, was daran hängt.

Zwei Steuern, die nicht zusammenhängen

Bei der Übertragung eines Depots treffen zwei Steuerarten aufeinander, die nichts miteinander zu tun haben — und die Verwechslung der beiden ist der Kern fast aller Missverständnisse.

Erbschaft- und Schenkungsteuer Abgeltungsteuer
Knüpft an den Vermögensübergang den realisierten Kursgewinn
Fällig bei Erbfall oder Schenkung Verkauf
Bemessung Kurswert am Stichtag Verkaufserlös minus Anschaffungskosten
Beim Übergang kann anfallen fällt nicht an

Der unentgeltliche Übergang ist keine Veräußerung. Es wird nichts realisiert, also entsteht auch kein steuerpflichtiger Gewinn. Was stattdessen passiert, regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG für private Veräußerungsgeschäfte und gilt der Sache nach ebenso für Kapitalanlagen: Dem Erwerber wird die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet.

Übersicht zur Übertragung eines Depots: Erbschaft- oder Schenkungsteuer und Abgeltungsteuer sind zwei getrennte Ebenen, die Anschaffungsdaten der Wertpapiere wandern beim Übertrag mit, und die Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Der Übertrag selbst löst keine Abgeltungsteuer aus — die Anschaffungsgeschichte wandert mit. CC BY 4.0

Die Anschaffungsgeschichte wandert mit

Das ist die praktisch folgenreichste Regel des ganzen Themas. Ein Beispiel macht sie greifbar: Ein Elternteil hat vor zwanzig Jahren für 50.000 Euro einen ETF gekauft, der heute 200.000 Euro wert ist. Das Depot geht auf das Kind über.

Für die Erbschaftsteuer zählen die 200.000 Euro des Stichtags. Verkauft das Kind später zu 220.000 Euro, beträgt sein steuerpflichtiger Gewinn aber nicht 20.000 Euro, sondern 170.000 Euro — gerechnet ab dem alten Kaufkurs von 50.000 Euro. Die stillen Reserven gehen mit über, und mit ihnen die latente Steuerlast.

Zwei Folgerungen ergeben sich daraus. Erstens ist ein Depot mit hohen stillen Reserven weniger wert, als sein Kurswert vermuten lässt: Ein Teil davon gehört wirtschaftlich dem Finanzamt. Zweitens bleibt ein Verkauf vor der Übertragung steuerlich fast immer die schlechtere Variante, weil er die Abgeltungsteuer sofort auslöst, ohne bei der Erbschaftsteuer etwas zu sparen.

Freibeträge und der Zehnjahreszeitraum

Wie viel steuerfrei übergeht, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab. § 16 Abs. 1 ErbStG staffelt die Freibeträge:

Empfänger Freibetrag Fundstelle
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 € § 16 Abs. 1 Nr. 1
Kind, je Elternteil 400.000 € § 16 Abs. 1 Nr. 2
Geschwister, Nichten, Lebensgefährten 20.000 € § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 7

Die entscheidende Zahl steht nicht in dieser Tabelle, sondern in § 14 ErbStG: zehn Jahre. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; erst danach steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.

Damit wird aus einem festen Betrag eine Funktion der Zeit. Ein Kind kann von jedem Elternteil alle zehn Jahre den vollen Freibetrag erhalten. Wer mit fünfzig beginnt, überträgt bis achtzig drei Mal — von zwei Elternteilen also das Sechsfache des einfachen Freibetrags, ohne dass ein Cent Schenkungsteuer anfällt. Wer erst im Erbfall überträgt, hat genau einen Freibetrag zur Verfügung.

Das ist der eigentliche Unterschied zwischen Schenken und Vererben, und er ist keine Gestaltung, sondern der ausdrückliche Inhalt der Norm.

Der Stichtag und was er anrichtet

Bewertet wird nach § 11 Abs. 1 BewG mit dem Kurswert. Bei Wertpapieren mit Börsenpreis ist das der niedrigste am Stichtag notierte Kurs. Stichtag ist der Todestag beziehungsweise der Tag der Ausführung der Schenkung.

Für einen Erbfall ist das schlicht Zufall — der Todestag lässt sich nicht wählen. Bei einer Schenkung ist es eine Entscheidung: Übertragen wird ein Kurswert, und ein Depot, das nach einem Rückgang übertragen wird, verbraucht weniger Freibetrag als dasselbe Depot auf einem Höchststand. Die anschließende Erholung findet dann bereits im Vermögen des Beschenkten statt.

Umgekehrt gilt: Wer ein Depot am Stichtag hoch bewertet übertragen bekommt und danach einen Einbruch erlebt, zahlt Erbschaftsteuer auf einen Wert, den es nicht mehr gibt. Das Klumpenrisiko eines konzentrierten Depots wirkt hier zusätzlich zur Kursfrage.

Ablauf und Anzeigepflicht

Praktisch läuft die Übertragung als Depotübertrag mit Gläubigerwechsel. Der Unterschied zum gewöhnlichen Depotwechsel ist wesentlich: Dort wechselt nur die Bank, hier der Eigentümer. Banken müssen solche Überträge ebenso wie das Vermögen eines Erblassers nach § 33 ErbStG dem Finanzamt anzeigen.

Daraus folgt eine schlichte Empfehlung: Der Vorgang sollte von Anfang an als das dokumentiert sein, was er ist. Wird ein Depot auf ein Kind übertragen, ist es eine Schenkung — und das Vermögen gehört anschließend dem Kind, mit denselben Folgen wie beim Kinderdepot: Es zählt bei BAföG mit, es fällt mit der Volljährigkeit in die freie Verfügung des Kindes, und es lässt sich nicht ohne Weiteres zurückholen.

Wer sich das Rückholen offenhalten will, braucht ein Darlehen statt einer Schenkung — mit schriftlichem Vertrag, Verzinsung und tatsächlicher Durchführung. Ein „Depot auf den Namen des Kindes, aber eigentlich unseres" gibt es steuerlich nicht.

Rechtsquellen

  • § 16 Abs. 1 ErbStG Persönliche Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis Bundesministerium der Justiz
  • § 14 ErbStG Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren Bundesministerium der Justiz
  • § 11 Abs. 1 BewG Bewertung börsennotierter Wertpapiere mit dem Kurswert am Stichtag Bundesministerium der Justiz
  • § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG Unentgeltlicher Erwerb: Dem Erwerber wird die Anschaffung des Rechtsvorgängers zugerechnet Bundesministerium der Justiz
  • § 33 ErbStG Anzeigepflicht der Banken gegenüber dem Finanzamt Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 03.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Freibeträge und Steuerklassen hängen vom Einzelfall ab; Pflichtteilsansprüche, Nießbrauchsvorbehalte und Kettenschenkungen sind hier nicht behandelt.

Nachrechnen

Was die stillen Reserven eines Depots an latenter Steuer tragen, zeigt der Steuerrechner. Wie sich ein Depot im Namen des Kindes steuerlich auswirkt, rechnet der Kinderdepot-Rechner.

Der Fehlerfall: die Übertragung, die als Verkauf gilt

Der Übergang eines Depots ist kein Verkauf: Die Anschaffungsdaten wandern mit, ein Buchgewinn wird nicht realisiert. Vier Konstellationen brechen diese Regel oder ihre praktische Umsetzung.

Es wird verkauft statt übertragen. Wer die Papiere liquidiert und den Erlös verschenkt, löst Abgeltungsteuer auf alle Buchgewinne aus. Der Übertrag der Anteile selbst kostet nichts — das ist der teuerste vermeidbare Fehler des ganzen Themas.

Die Anschaffungsdaten kommen nicht mit. Dann setzt die aufnehmende Bank beim späteren Verkauf eine Ersatzbemessungsgrundlage an, und besteuert wird ein pauschaler Anteil des Erlöses statt des Gewinns. Die Mechanik steht unter Depotübertrag.

Der Zehnjahreszeitraum wird nicht genutzt. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer erst spät beginnt, verschenkt Gestaltungsspielraum, der sich nicht nachholen lässt — und wer alles auf einmal überträgt, überschreitet sie womöglich unnötig.

Der Bestandsschutz wird geopfert. Bei Anteilen aus der Zeit vor 2009 bleibt er bei unentgeltlichem Übergang erhalten, weil die Anschaffungsdaten übergehen. Wer stattdessen verkauft, vernichtet ihn — siehe Altbestand vor 2009.

Sonderfälle

Schenkung an Kinder. Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt je Elternteil und Kind. Zwei Eltern können damit deutlich mehr übertragen als ein Elternteil allein — vorausgesetzt, die Zurechnung des übertragenen Vermögens ist eindeutig.

Unverheiratete Partner. Hier greift der niedrigste Freibetrag der Steuerklasse III. Schon ein gemeinsames Depot kann eine Zuwendung auslösen, ohne dass jemand etwas verschenken wollte — die Rechnung steht unter Gemeinschaftsdepot.

Nießbrauch und Auflagen. Wer überträgt, aber Erträge behalten will, verlässt den einfachen Fall. Solche Gestaltungen sind möglich und gehören beraten — diese Seite behandelt sie nicht.

Erbfall statt Schenkung. Auch hier gehen die Anschaffungsdaten über. Der Unterschied liegt in der Planbarkeit: Eine Schenkung lässt sich über mehrere Zehnjahreszeiträume verteilen, ein Erbfall nicht.

Anzeigepflicht. Eine Schenkung ist anzuzeigen, unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Wer über Jahre nichts anzeigt und Freibeträge überschreitet, hat später ein verfahrensrechtliches Problem, kein steuerliches.

Was sich nicht ausrechnen lässt

Der Steuersatz oberhalb der Freibeträge ergibt sich aus § 19 ErbStG und hängt von Steuerklasse und Erwerbshöhe ab. Diese Seite nennt ihn nicht, weil sie ihn für das laufende Jahr nicht aus einer Primärquelle belegt hat — belegt sind die Freibeträge, und die sind für die Planung die wichtigere Größe.

Ebenso wenig lässt sich sagen, ob die Freibeträge über zwanzig Jahre unverändert bleiben. Genau deshalb ist der Zehnjahreszeitraum das eigentliche Planungsinstrument: Wer früh beginnt, nutzt mehrere Zeiträume — und diese Entscheidung ist unabhängig von jeder Prognose über künftige Gesetzeslagen.

Praktisch bleibt eine kurze Merkregel: übertragen statt verkaufen, früh statt spät, und in Etappen statt auf einmal. Alle drei Punkte kosten nichts und sparen im Ernstfall fünfstellige Beträge.

Der wichtigste davon ist der erste. Ein Verkauf mit anschließender Schenkung des Erlöses und eine Übertragung der Anteile sehen für den Beschenkten identisch aus — steuerlich trennen sie Welten.

Dazu kommt die Dokumentation: Bei jeder Übertragung sollten Anschaffungsdaten, Kurse und Datum festgehalten werden, vom Übertragenden wie vom Empfänger. Sie sind Jahrzehnte später die Grundlage jeder Gewinnermittlung, und ohne sie ist der Nachweis kaum zu führen — gleich, ob übertragen oder vererbt wurde.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Erbschaft- und Schenkungsteuer hängen von Verwandtschaftsverhältnis, Vorerwerben und weiterem Vermögen ab; bei größeren Übertragungen gehört der Einzelfall geprüft.

Häufige Fragen

Muss beim Vererben eines Depots Abgeltungsteuer gezahlt werden?

Nein. Der Übergang auf den Erben ist kein Verkauf, es wird kein Kursgewinn realisiert und es fällt keine Abgeltungsteuer an. Das Depot wechselt mit allen Werten den Inhaber.

Der Erbe übernimmt dabei die ursprünglichen Anschaffungsdaten. Verkauft er später, wird der Gewinn ab dem Kaufkurs des Erblassers gerechnet — nicht ab dem Wert am Todestag.

Wie wird ein Depot für die Erbschaftsteuer bewertet?

Mit dem Kurswert am Stichtag nach § 11 Abs. 1 BewG. Stichtag ist der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung.

Ein Depot, das am Stichtag zufällig hoch steht, wird also entsprechend hoch angesetzt — auch wenn es danach fällt. Das ist der Grund, warum der Zeitpunkt einer Schenkung nicht gleichgültig ist.

Wie oft lässt sich der Freibetrag nutzen?

Alle zehn Jahre neu. § 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammen; danach steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.

Wer früh anfängt, überträgt über zwei oder drei Zehnjahreszeiträume ein Vielfaches des einfachen Freibetrags steuerfrei. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Schenken und Vererben.

Erfährt das Finanzamt von der Übertragung?

Ja. Banken sind nach § 33 ErbStG verpflichtet, Vermögen des Erblassers und Depotüberträge mit Gläubigerwechsel anzuzeigen.

Ein Depotübertrag auf eine andere Person ist deshalb kein stiller Vorgang. Er sollte als das dokumentiert sein, was er ist — Schenkung oder Darlehen —, weil das Finanzamt beides unterschiedlich behandelt.

Was passiert mit einem Depot, wenn es mehrere Erben gibt?

Es geht auf die Erbengemeinschaft über, nicht anteilig auf die einzelnen Erben. Bis zur Auseinandersetzung können alle nur gemeinsam verfügen — die Bank braucht die Zustimmung sämtlicher Miterben, auch für einen einzelnen Verkauf. Ein Depot mit drei zerstrittenen Erben ist damit faktisch eingefroren, während die Kurse weiterlaufen.

Die Auseinandersetzung selbst ist unproblematisch: Werden die Papiere anteilig auf die Miterben übertragen, ist das kein Verkauf, und die Anschaffungsdaten wandern mit. Teuer wird nur der Weg über die Kasse — wer das Depot verkauft, um den Erlös zu teilen, realisiert sämtliche Buchgewinne des Erblassers auf einmal.

Geht ein Verlusttopf auf den Erben über?

Nein, und das ist die unangenehme Asymmetrie des Erbfalls. Die Anschaffungsdaten wandern mit, die stillen Gewinne also auch — ein nicht ausgeschöpfter Verlustvortrag dagegen erlischt mit dem Erblasser. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat das 2007 entschieden (GrS 2/04).

Der Erbe übernimmt damit die Steuerlast auf die Buchgewinne, ohne die Verluste, mit denen der Erblasser sie hätte verrechnen können. Wer einen nennenswerten Verlusttopf hat, sollte ihn deshalb zu Lebzeiten nutzen — die Systematik steht unter Verlusttöpfe.

Bleibt der Bestandsschutz für Altbestände erhalten?

Der Bestandsschutz des Anteils bleibt bestehen, weil die Anschaffungsdaten übergehen. Wie der personenbezogene Freibetrag des § 56 Abs. 6 InvStG dabei behandelt wird, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vor einer größeren Übertragung von Altbeständen gehört dieser Punkt geklärt — es geht dabei um fünfstellige Beträge.