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ETFs & Fonds

ETF verkaufen: FIFO und Steuern

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Beim Kauf entscheidet man selbst, beim Verkauf entscheidet das Gesetz: Es gehen immer die ältesten Anteile zuerst. Wer das kennt, versteht auch, warum ein Teilverkauf oft mehr Steuer auslöst als erwartet.

FIFO: keine Wahlmöglichkeit

Wer über Jahre bespart hat, besitzt keine gleichartige Menge Anteile, sondern viele Tranchen mit unterschiedlichen Anschaffungskosten. Beim Verkauf gilt dennoch eine strikte Reihenfolge: zuerst gekauft, zuerst verkauft. Bei zwölf Raten im Jahr und zwanzig Jahren Laufzeit sind das zweihundertvierzig Tranchen, von denen die Bank jede einzeln mitführt.

Anders als bei manchen Vermögensarten lässt sich die zu verkaufende Tranche nicht auswählen. Die ältesten Anteile haben die längste Haltedauer hinter sich und tragen deshalb typischerweise den größten aufgelaufenen Gewinn — bei einem Teilverkauf trifft es also zuerst genau diese.

Diese Zwangsreihenfolge ist der Grund, warum die verbreitete Überschlagsrechnung regelmäßig danebenliegt. Wer bei einem Depot mit 40 Prozent Buchgewinn ein Zehntel verkauft, erwartet Steuer auf ein Zehntel des Gewinns. Tatsächlich greift der Verkauf die Tranchen mit dem höchsten Gewinnanteil ab — der realisierte Gewinn liegt damit über dem Durchschnitt des Depots, oft deutlich.

Umgekehrt hat das eine ruhige Seite: Der verbleibende Bestand wird dadurch steuerlich „jünger". Wer einmal die alten Tranchen abgeräumt hat, trägt in den verbleibenden Anteilen einen kleineren Buchgewinn — der nächste Teilverkauf fällt entsprechend milder aus. Über eine lange Entnahmephase hinweg sinkt die Steuerquote je entnommenem Euro damit langsam, statt konstant zu bleiben.

Vier Stationen eines Verkaufs: Nach FIFO gelten die ältesten Anteile als verkauft, daraus ergibt sich der Gewinn als Erlös minus Anschaffungskosten, davon bleibt der Teilfreistellungsanteil steuerfrei, und nur auf den Rest wird Abgeltungsteuer erhoben.
Die Reihenfolge ist vorgegeben — sie bestimmt, welcher Gewinn realisiert wird. CC BY 4.0

So entsteht der steuerpflichtige Betrag

Der Weg vom Verkaufserlös zur tatsächlichen Steuer führt über mehrere Stufen. Ihre Reihenfolge ist nicht beliebig — sie entscheidet, wie viel am Ende übrig bleibt.

Stufe Was passiert
Zuordnung Nach FIFO gelten die ältesten Anteile als verkauft
Rohgewinn Erlös minus Anschaffungskosten dieser Anteile minus Transaktionskosten
Vorabpauschalen Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden abgezogen
Teilfreistellung Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei
Sparerpauschbetrag Wird auf den verbleibenden Betrag angerechnet, sofern noch frei
Abgeltungsteuer 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf

Die Reihenfolge von Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag ist für Anleger günstig: Der Freibetrag wirkt auf einen bereits gekürzten Betrag und reicht dadurch weiter.

Zwei Stufen der Tabelle werden regelmäßig vergessen, obwohl sie beide zu Gunsten des Anlegers wirken. Die Transaktionskosten des Verkaufs mindern den Rohgewinn, soweit sie unmittelbar zurechenbar sind. Und die bereits versteuerten Vorabpauschalen werden abgezogen — bei einem lange gehaltenen thesaurierenden Fonds summiert sich dieser Posten über die Jahre zu einem spürbaren Betrag, den die Bank intern mitführt.

Genau deshalb ist der bei einem Depotübertrag mitgelieferte Datensatz so wichtig: Fehlen die Angaben zu den gezahlten Vorabpauschalen, fällt der Abzug weg und derselbe Ertrag wird zweimal besteuert.

Die Anrechnung der Vorabpauschale

Bei thesaurierenden Fonds wurde über die Haltedauer bereits jährlich ein pauschaler Mindestertrag versteuert. Diese Beträge werden beim Verkauf vom Gewinn abgezogen, sonst käme es zu einer doppelten Belastung derselben Wertsteigerung.

Die Bank führt die gezahlten Vorabpauschalen je Bestand intern mit. Solange der Bestand beim selben Institut liegt, geschieht die Anrechnung automatisch. Beim Depotübertrag müssen diese steuerlichen Daten mitübertragen werden — geschieht das nicht, fehlen dem neuen Institut die Anschaffungsdaten, und es rechnet im Zweifel mit einer pauschalen Annahme, die deutlich ungünstiger ausfallen kann.

Teilverkäufe und ihre Nebenwirkung

Ein Teilverkauf wirkt auf den ersten Blick wie eine kleine Entnahme, trifft aber steuerlich die ungünstigste Stelle des Bestands. Wer über Jahre bespart hat und einen kleinen Betrag entnimmt, realisiert damit anteilig den ältesten und meist höchsten Gewinn.

Ein Argument gegen Teilverkäufe ist das nicht — es ist ein Argument dafür, den Steuerabzug in der Planung mitzudenken. Wer einen bestimmten Nettobetrag benötigt, muss brutto entsprechend mehr verkaufen.

Netto ausrechnen

Wie viel von einem Veräußerungsgewinn nach Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Abgeltungsteuer tatsächlich übrig bleibt, zeigt der Steuerrechner.

Verluste nicht liegen lassen

Verkäufe mit Verlust landen im Verlustverrechnungstopf des Instituts und mindern dort künftige positive Kapitalerträge. Nicht verbrauchte Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen; sie verfallen nicht.

Über mehrere Depots hinweg geschieht diese Verrechnung nicht von selbst. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung, die bis zu einem gesetzlichen Stichtag beantragt werden muss — danach ist sie für das betreffende Jahr nicht mehr erhältlich, und die Verrechnung verschiebt sich.

Was ein Teilverkauf tatsächlich kostet

Weil FIFO die ältesten Tranchen zuerst greift, ist der Gewinnanteil eines Teilverkaufs höher als sein Anteil am Depot. Wer ein Fünftel seiner Anteile verkauft, realisiert deutlich mehr als ein Fünftel des Buchgewinns — genau das ist der Punkt, an dem die Steuerlast überrascht.

Die Größenordnung bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung, 26,375 Prozent Steuersatz und ausgeschöpftem Sparerpauschbetrag:

Realisierter Gewinn Steuerpflichtig Steuer Effektive Belastung
2.000 € 1.400 € 369 € 18,5 %
10.000 € 7.000 € 1.846 € 18,5 %
50.000 € 35.000 € 9.231 € 18,5 %

Die letzte Spalte ist konstant, weil die Abgeltungsteuer ein fester Satz ist — anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine Progression, und ein großer Verkauf wird deshalb nicht anteilig teurer als ein kleiner. Darin liegt der Grund, warum sich das Strecken eines Verkaufs über mehrere Kalenderjahre nur lohnt, soweit dabei zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Wer den Sparerpauschbetrag noch frei hat oder einen Verlusttopf nutzen kann, liegt darunter; die beiden Wege stehen unter Den Freibetrag jährlich ausschöpfen und Verlusttöpfe und Verlustverrechnung.

Anderswo entscheidet die Haltedauer

Bei Wertpapieren gibt es keine Haltefrist — Kursgewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig. Andere Anlageklassen sind davon ausgenommen: Bei Immobilien sind es zehn Jahre, bei Edelmetallen und Kryptowerten ein Jahr.

Der Fehlerfall: was FIFO unbemerkt anrichtet

Das Verfahren selbst ist unstrittig — die ältesten Anteile gehen zuerst. Unangenehm wird es, weil daraus Folgen entstehen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs niemand vor Augen hat.

Der Teilverkauf trifft die günstigsten Anteile. Bei einem über Jahre bespartem Depot sind die ältesten Anteile die mit dem niedrigsten Einstandskurs — also die mit dem höchsten Buchgewinn. Ein Teilverkauf ist damit steuerlich der ungünstigste denkbare Verkauf, und man kann ihn nicht umgehen: Eine Wahl des Verkaufsloses gibt es nicht.

Der Bestandsschutz geht verloren. Wer Anteile aus der Zeit vor 2009 hält, verkauft mit FIFO zuerst genau diese — und beendet damit den Bestandsschutz, der unter Altbestand vor 2009 beschrieben ist. Das ist der teuerste stille Nebeneffekt des Verfahrens.

Der Rückkauf ändert nichts. Wer verkauft und sofort zurückkauft, hat die Steuer ausgelöst und beginnt mit einem neuen, höheren Einstandswert. Der Buchgewinn ist realisiert, die Steuer bezahlt, und die Position sieht anschließend nur auf dem Papier gleich aus.

Ein zweites Depot löst das Problem nicht rückwirkend. FIFO gilt je Depot und je Wertpapier. Wer künftige Käufe trennen will, muss das vorher tun — ein Übertrag von Teilbeständen ist möglich, aber die Anschaffungsdaten wandern mit, siehe Depotübertrag.

Sonderfälle

Zwei Depots von Anfang an. Wer ältere und neuere Tranchen in getrennten Depots führt, kann beim Verkauf wählen, welches Depot er anspricht — innerhalb jedes Depots gilt FIFO weiterhin. Das ist die einzige wirksame Gestaltung, und sie funktioniert nur im Voraus.

Erbschaft und Schenkung. Die Anschaffungsdaten des Vorbesitzers gehen über, samt Reihenfolge. Ein geerbter Bestand bringt also die FIFO-Historie mit — inklusive eines etwaigen Bestandsschutzes, siehe Depot vererben und verschenken.

Ausländisches Depot. Dort führt keine Zahlstelle die Steuer ab; die Gewinnermittlung samt Reihenfolge liegt beim Anleger. Umso wichtiger sind die eigenen Aufzeichnungen, siehe Depot im Ausland.

Der Verkauf im einkommensschwachen Jahr. Wer den Zeitpunkt wählen kann, prüft die Günstigerprüfung: Liegt das zu versteuernde Einkommen unter rund 20.774 Euro, ist der Tarif günstiger als die Abgeltungsteuer.

Was sich nicht ausrechnen lässt

Wie hoch die Steuer bei einem konkreten Verkauf ausfällt, hängt an der eigenen Anschaffungshistorie — an jeder einzelnen Rate, ihrem Kurs und ihrem Datum. Diese Seite kann das nicht abbilden; sie beschreibt das Verfahren, nach dem gerechnet wird. Die belastbare Zahl liefert allein die eigene Bank, die alle Tranchen mitführt und den steuerpflichtigen Betrag vor dem Verkauf ausweisen kann.

Was sich sagen lässt, ist die Richtung: Weil FIFO die ältesten und damit regelmäßig günstigsten Anteile zuerst greift, liegt die tatsächliche Steuerlast eines Teilverkaufs fast immer über dem, was eine Durchschnittsbetrachtung ergäbe. Wer mit dem mittleren Einstandskurs rechnet, unterschätzt sie systematisch — und zwar umso stärker, je länger und je gleichmäßiger bespart wurde.

Hinweis

Die Darstellung beschreibt den steuerlichen Rahmen in Deutschland strukturell und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; Sonderfälle wie Altbestände, Erbschaften oder ausländische Depots folgen abweichenden Regeln. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Anlageberatung.

Rechtsquellen

  • § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen; Absatz 9 regelt den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Person Bundesministerium der Justiz
  • § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz
  • § 20 InvStG Teilfreistellung Bundesministerium der Justiz
  • § 18 InvStG Vorabpauschale Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 04.09.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab.

Häufige Fragen

Was bedeutet FIFO beim ETF-Verkauf?

FIFO steht für „first in, first out“: Beim Verkauf gelten stets die zuerst gekauften Anteile als zuerst veräußert. Eine freie Auswahl, welche Tranche verkauft wird, gibt es im deutschen Steuerrecht nicht.

Bei einem Sparplan bedeutet das, dass die ältesten Raten zuerst dran sind — also genau jene mit der längsten Haltedauer und damit häufig dem größten aufgelaufenen Gewinn.

Wie wird der Gewinn beim Verkauf eines ETFs berechnet?

Aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten der nach FIFO betroffenen Anteile und abzüglich der unmittelbar zurechenbaren Transaktionskosten. Auf das Ergebnis wird anschließend die Teilfreistellung angewandt.

Erst danach greifen der Sparerpauschbetrag und schließlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.

Werden gezahlte Vorabpauschalen beim Verkauf angerechnet?

Ja. Alle in der Haltedauer bereits versteuerten Vorabpauschalen werden vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Sie sind wirtschaftlich eine Vorauszahlung, keine zusätzliche Steuer.

Die depotführende Bank führt diese Beträge intern mit und berücksichtigt sie beim Steuerabzug automatisch. Bei einem Depotwechsel müssen die Daten mit übertragen werden, sonst fehlt der Abzug.

Muss ich bei einem Teilverkauf alle Anteile versteuern?

Nein, nur die tatsächlich verkauften. Der verbleibende Bestand bleibt unangetastet, seine Gewinne sind weiterhin nicht realisiert und damit nicht steuerpflichtig.

Welche Anteile als verkauft gelten, bestimmt jedoch FIFO — nicht die eigene Auswahl. Ein Teilverkauf trifft daher immer die ältesten Tranchen, unabhängig davon, welche steuerlich günstiger wäre.

Kann ich Verluste aus ETF-Verkäufen verrechnen?

Verluste aus Fondsanteilen werden in einem Verlustverrechnungstopf der Bank geführt und mit späteren positiven Kapitalerträgen desselben Instituts verrechnet. Nicht genutzte Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen.

Über mehrere Depots hinweg funktioniert das nicht automatisch. Dafür ist eine Verlustbescheinigung nötig, die bis zu einem gesetzlichen Stichtag im Jahr beantragt werden muss; die Verrechnung erfolgt dann in der Steuererklärung.

Lässt sich FIFO umgehen?

Nicht nachträglich. Eine Auswahl der Verkaufstranche gibt es im deutschen Steuerrecht nicht, und ein Rückkauf ändert nichts — der Gewinn ist realisiert und die Steuer bezahlt.

Wirksam ist nur die Gestaltung im Voraus: ältere und neuere Tranchen in getrennten Depots führen. Innerhalb jedes Depots gilt FIFO weiterhin, aber man kann wählen, welches Depot man anspricht.

Was passiert mit einem Altbestand aus der Zeit vor 2009?

FIFO greift zuerst genau diese Anteile — und beendet damit ihren Bestandsschutz endgültig. Das ist der teuerste stille Nebeneffekt des Verfahrens.

Wer solche Anteile hält, sollte vor einem Teilverkauf prüfen, welche Tranchen betroffen sind. Ein einmal verkaufter Alt-Anteil lässt sich nicht zurückholen, auch nicht durch sofortigen Rückkauf.

Wann wird die Steuer beim ETF-Verkauf fällig?

Sofort. Eine deutsche depotführende Bank behält die Kapitalertragsteuer direkt beim Verkauf ein und führt sie ab; der Verkaufserlös wird bereits um diesen Betrag gekürzt gutgeschrieben.

Bei ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug erfolgt die Erklärung dagegen erst über die Anlage KAP in der Steuererklärung — die Steuer ist dann später fällig, aber nicht geringer.