ETFs & Fonds
Altbestand aus der Zeit vor 2009
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Ein Altbestand aus der Zeit vor 2009, gekauft und einfach liegen gelassen, ist heute etwas, das es nicht mehr zu kaufen gibt: ein Bestandsschutz, der jahrzehntelange Kursgewinne steuerfrei stellt. Seit 2018 ist er eingeschränkt — und der Ersatz dafür ist ein Freibetrag, den die Bank nicht kennt.
Was der Bestandsschutz einmal war
Vor 2009 galt für Wertpapiere die einjährige Spekulationsfrist: Wer länger als ein Jahr hielt, verkaufte steuerfrei. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 endete das — aber nur für neu erworbene Papiere. Alles, was vorher gekauft worden war, behielt seinen Status.
Für Fondsanteile hielt dieser unbegrenzte Bestandsschutz bis zur Investmentsteuerreform. Zum Jahreswechsel 2017/2018 wurde das System umgestellt, und die Übergangsregel steht in § 56 InvStG.
Der Schnitt zum 1. Januar 2018
§ 56 Abs. 2 InvStG ordnet eine fiktive Veräußerung an: Alle Fondsanteile galten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Im Depot war davon nichts zu sehen, es floss kein Geld, und es wurde keine Steuer fällig.
Rechnerisch teilt dieser Stichtag den Gewinn eines Alt-Anteils in zwei Teile:
| Zeitraum | Behandlung | Grenze |
|---|---|---|
| Kauf bis 31.12.2008 → 31.12.2017 | steuerfrei | unbegrenzt |
| ab 01.01.2018 | steuerpflichtig | Freibetrag 100.000 € |
Der erste Teil ist der eigentliche Wert des Altbestands. Ein Fonds, der von 1999 bis 2017 das Vierfache erreicht hat, trägt diesen Zuwachs dauerhaft steuerfrei — unabhängig davon, wann verkauft wird.
Der Freibetrag, den niemand von selbst bekommt
Für den zweiten Teil schuf der Gesetzgeber einen Ausgleich. § 56 Abs. 6 InvStG stellt Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen frei, soweit sie 100.000 € nicht übersteigen. Der Betrag gilt je Person, nicht je Depot und nicht je Fonds.
Entscheidend ist der Weg dorthin. Beim Verkauf führt die Bank die Abgeltungsteuer auf den Gewinn ab 2018 ab — sie weiß nichts von einem Freibetrag, der beim Finanzamt geführt wird. Zurückholen lässt er sich ausschließlich über die Steuererklärung, in der Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV.
Der verbleibende Rest wird nach dem Gesetzeswortlaut am Schluss des Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt, bis er vollständig verbraucht ist. Wer über mehrere Jahre in Tranchen verkauft, sollte diese Feststellungsbescheide deshalb aufbewahren: Sie sind der Nachweis, wie viel Freibetrag noch übrig ist.
Er wirkt neben dem Sparerpauschbetrag, nicht statt seiner. Beide sind unabhängig voneinander, und beide gehen verloren, wenn sie nicht genutzt werden — der eine jährlich, der andere endgültig.
Die Teilung an Zahlen
Der Stichtag teilt den Gewinn, und erst an Beträgen wird sichtbar, wie viel dabei auf welcher Seite landet. Drei Fälle, jeweils ein Anteil, der vor 2009 gekauft und bis heute gehalten wurde:
| Fall | Kaufpreis | Wert 31.12.2017 | Wert heute | steuerfrei (Altgewinn) | Gewinn ab 2018 |
|---|---|---|---|---|---|
| A | 30.000 € | 90.000 € | 150.000 € | 60.000 € | 60.000 € |
| B | 50.000 € | 120.000 € | 300.000 € | 70.000 € | 180.000 € |
| C | 20.000 € | 140.000 € | 180.000 € | 120.000 € | 40.000 € |
In Fall A liegt der Gewinn ab 2018 mit 60.000 Euro vollständig innerhalb des Freibetrags von 100.000 €. Erklärt man ihn, bleibt der Verkauf im Ergebnis unbesteuert — erklärt man ihn nicht, hat die Bank bereits abgeführt und das Geld bleibt dort.
Fall B ist der teure: 180.000 € Gewinn ab 2018, davon deckt der Freibetrag 100.000 €. Die verbleibenden 80.000 € sind steuerpflichtig. Bemerkenswert ist das Verhältnis — der eigentliche Bestandsschutz (70.000 €) ist hier kleiner als der Teil, der seit 2018 zusammengekommen ist. Je länger der Stichtag zurückliegt, desto mehr verschiebt sich das Gewicht in Richtung des steuerpflichtigen Teils.
Fall C zeigt den umgekehrten Zuschnitt: Der Großteil des Zuwachses lag vor dem Stichtag und ist dauerhaft steuerfrei. Der Rest liegt bequem im Freibetrag. Das ist die Konstellation, in der ein Altbestand seinen vollen Wert entfaltet — und in der ein unbedachter Verkauf am meisten vernichtet.
Eigene Beispielrechnung. Der Freibetrag von 100.000 € folgt aus § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG. Angegeben ist bewusst der Gewinn, nicht die daraus resultierende Steuer — warum, steht unter „Was diese Seite offen lässt".
Was diese Seite offen lässt
Eine Zahl fehlt in der Tabelle mit Absicht: die Steuer, die in Fall B tatsächlich anfällt. Zwischen dem Gewinn ab 2018 und dem Steuerbetrag liegt die Teilfreistellung, und in welcher Reihenfolge sie mit dem Freibetrag des § 56 Abs. 6 InvStG zusammenwirkt, lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht zweifelsfrei ableiten.
Die Reihenfolge ist nicht akademisch — sie verändert das Ergebnis spürbar. Deshalb steht hier keine Zahl, die auf einer Annahme darüber beruhte. Wer einen Altbestand in dieser Größenordnung verkauft, klärt diesen Punkt vor dem Verkauf steuerlich ab; es geht bei den genannten Beträgen um einen fünfstelligen Unterschied.
Was diese Seite belastbar sagt, ist deshalb enger und dafür sicher: wie der Gewinn am Stichtag geteilt wird, wie hoch der Freibetrag ist, dass er je Person gilt und dass er ausschließlich über die Erklärung wirkt. Das sind die Punkte, an denen in der Praxis Geld verloren geht.
Was daraus für die Praxis folgt
Aus der Konstruktion ergeben sich drei nüchterne Punkte.
Belege aufheben. Wer nachweisen will, dass ein Anteil vor 2009 erworben wurde, braucht die alten Abrechnungen. Bei einem Depotübertrag gehen die Anschaffungsdaten zwar mit über, wenn die abgebende Stelle sie meldet — bei Überträgen aus dem Ausland oder aus sehr alten Beständen ist das erfahrungsgemäß die Stelle, an der etwas verloren geht.
Nicht aus Gewohnheit umschichten. Ein Alt-Anteil, der verkauft wird, verliert seinen Status endgültig — auch wenn derselbe Fonds sofort zurückgekauft wird. Das gilt ebenso beim Wechsel in einen günstigeren ETF: Eine niedrigere Kostenquote muss den dauerhaften Verlust des Bestandsschutzes erst einmal aufwiegen.
Verkäufe verteilen, wo es passt. Weil der Freibetrag personenbezogen ist und über Jahre fortgeführt wird, ist er kein Argument für einen Verkauf in einem einzigen Jahr. Er ist ein Argument dafür, den Zeitpunkt bewusst zu wählen — und in jedem betroffenen Jahr eine Steuererklärung abzugeben.
Der Fehlerfall: wie der Freibetrag verlorengeht
Aktiv verlieren lässt sich auf dieser Seite nur eine Position — und zwar lautlos. Vier Muster wiederholen sich.
Die Erklärung, die nicht abgegeben wird. Die Bank führt beim Verkauf die Steuer auf den Gewinn ab 2018 ab. Ohne Anlage KAP beziehungsweise KAP-INV bleibt es dabei. Wer denkt, mit dem Steuerabzug sei alles erledigt, schenkt bis zu 100.000 € her — und merkt es nie, weil nichts fehlt, das vorher da gewesen wäre.
Der verlorene Anschaffungsnachweis. Kommen bei einem Übertrag die Anschaffungsdaten nicht mit, unterstellt die neue Bank den ungünstigsten Fall. Der Bestandsschutz ist damit praktisch weg, auch wenn er rechtlich bestünde — nachweisen muss ihn, wer sich darauf beruft. Bei sehr alten Beständen und bei Überträgen aus dem Ausland ist das die häufigste Verlustquelle.
Das Umschichten aus Gewohnheit. Ein Verkauf beendet den Status endgültig, auch bei sofortigem Rückkauf desselben Fonds. Ein Wechsel wegen einer um 0,05 Prozentpunkte niedrigeren Kostenquote kann damit einen Vorteil vernichten, den keine Kostenquote je zurückholt.
Der fehlende Feststellungsbescheid. Der Restbetrag wird jährlich gesondert festgestellt. Wer über mehrere Jahre in Tranchen verkauft und diese Bescheide nicht aufbewahrt, kann später nicht belegen, wie viel Freibetrag noch übrig ist — und trägt die Unsicherheit selbst.
Sonderfälle
Ehepaare. Je Person gilt er einmal. Liegen die Anteile auf einem Gemeinschaftsdepot, stehen ihn beide zur Verfügung — vorausgesetzt, die Zurechnung der Anteile ist eindeutig. Das ist genau die Frage, die dort behandelt wird und die man nicht erst beim Verkauf stellen sollte.
Erben und Schenken. Bei unentgeltlichem Übergang gehen die Anschaffungsdaten auf den Erwerber über — der Bestandsschutz des Anteils bleibt also erhalten. Ob und wie der personenbezogene Freibetrag dabei mit übergeht, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört vor einer größeren Übertragung geprüft. Die übrige Mechanik steht unter Depot vererben und verschenken.
Ausschüttungen und Vorabpauschale. Der Bestandsschutz betrifft den Veräußerungsgewinn, nicht die laufenden Erträge. Ausschüttungen eines Alt-Anteils werden ganz normal besteuert, und auch die Vorabpauschale fällt an. Ein Altbestand ist also kein steuerfreies Depot, sondern ein Depot mit einem steuerfreien Kurszuwachs bis 2017.
Verluste ab 2018. Fällt der Kurs unter den Wert vom 31. Dezember 2017, entsteht ein Verlust im neuen Regime. Er ist nicht verloren, sondern läuft in die Verlustverrechnung — der steuerfreie Altgewinn bleibt davon unberührt.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Ob ein bestimmter Anteil bestandsgeschützt ist, entscheidet sein Anschaffungsdatum und die Ausnahme in § 21 InvStG alter Fassung — nicht der Fondsname und nicht das Depot. Diese Seite kann deshalb keine Aussage über einen konkreten Bestand treffen; maßgeblich sind die Feststellungen des Finanzamts.
Ebenso wenig lässt sich sagen, wie viel Freibetrag im Einzelfall noch übrig ist. Er wird jährlich fortgeschrieben, und die einzige verlässliche Quelle dafür ist der Feststellungsbescheid — nicht die Jahressteuerbescheinigung der Bank, die ihn gar nicht kennt.
Rechtsquellen
- § 56 Abs. 6 InvStG Bestandsgeschützte Alt-Anteile: Freibetrag für Wertveränderungen ab dem 1. Januar 2018 Bundesministerium der Justiz
- § 56 Abs. 2 InvStG Fiktive Veräußerung zum 31. Dezember 2017 und Neuanschaffung zum 1. Januar 2018 Bundesministerium der Justiz
- § 20 Abs. 9 EStG Sparerpauschbetrag — wirkt neben dem Altbestands-Freibetrag Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 09.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Ausgenommen vom Bestandsschutz sind unter anderem Anteile im Sinne des § 21 Abs. 2a und 2b InvStG in der bis 2017 geltenden Fassung.
Was ein Verkauf nach Steuern übrig lässt, rechnet der Steuerrechner. Ob sich ein Wechsel trotz Steuerlast lohnt, zeigt der Sparplankosten-Rechner.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Ob Anteile bestandsgeschützt sind und wie hoch der verbleibende Freibetrag ist, ergibt sich aus den Feststellungen des Finanzamts im Einzelfall.
Häufige Fragen
Sind Fondsanteile aus der Zeit vor 2009 noch steuerfrei?
Teilweise. Wertsteigerungen bis zum 31. Dezember 2017 bleiben steuerfrei — dieser Bestandsschutz ist unbegrenzt. Wertveränderungen ab dem 1. Januar 2018 sind steuerpflichtig.
Für diesen steuerpflichtigen Teil gibt es allerdings einen eigenen Freibetrag von 100.000 € je Person nach § 56 Abs. 6 InvStG.
Berücksichtigt die Bank den Freibetrag automatisch?
Nein, und das ist der teuerste Punkt des ganzen Themas. Die Bank führt die Abgeltungsteuer auf den Gewinn ab dem 1. Januar 2018 ab, ohne den Freibetrag zu kennen.
Er wird ausschließlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Wer nicht erklärt, verschenkt ihn — bis zu 100.000 € steuerpflichtigen Gewinn.
Was bedeutet die fiktive Veräußerung zum Jahreswechsel 2017/2018?
Alle Fondsanteile galten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und zum 1. Januar 2018 als neu angeschafft. Der bis dahin aufgelaufene Gewinn wurde festgehalten, aber nicht besteuert.
Für den Anleger ändert sich dadurch nichts an seinem Bestand. Rechnerisch entsteht aber ein neuer Einstandswert, ab dem die künftige Besteuerung läuft.
Wie teilt sich der Gewinn konkret auf?
Beispiel: Kauf 2005 für 50.000 €, Wert am 31. Dezember 2017 bei 120.000 €, Verkauf heute zu 300.000 €. Steuerfrei bleiben die 70.000 € Zuwachs bis zum Stichtag; steuerpflichtig sind die 180.000 € danach.
Von diesen 180.000 € deckt der Freibetrag 100.000 € ab. Je länger der Stichtag zurückliegt, desto größer wird der zweite Teil im Verhältnis zum ersten.
Gilt derselbe Schnitt auch für Einzelaktien von vor 2009?
Nein, und das ist der wichtigste Unterschied. Die fiktive Veräußerung zum 31. Dezember 2017 betraf ausschließlich Investmentanteile. Aktien, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, behalten ihren unbefristeten Bestandsschutz: Ihr Veräußerungsgewinn bleibt vollständig steuerfrei, auch der Zuwachs nach 2018.
Wer beides im Depot hat, hält also zwei verschiedene Altbestände unter einem Namen. Beim Fonds ist der Schutz auf den Zuwachs bis Ende 2017 begrenzt und der Rest nur bis zum Freibetrag entlastet; bei der Aktie gibt es keine Grenze und keinen Freibetrag, weil keiner gebraucht wird.
Was passiert mit dem Freibetrag im Erbfall?
Personenbezogen ist er ebenfalls. Der verbleibende Betrag wird am Ende jedes Veranlagungszeitraums gesondert festgestellt, bis er verbraucht ist.
Wie er sich bei unentgeltlichem Übergang auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört vor einer größeren Übertragung geprüft.
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