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ETFs & Fonds

Verlusttöpfe und Verlustverrechnung

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Verluste mindern die Steuer — aber nicht jeder Verlust jeden Gewinn. Die Verlusttöpfe im Depot sind der Grund, warum manche Verrechnung automatisch läuft und andere gar nicht.

Warum es überhaupt Töpfe gibt

Die Abgeltungsteuer wird von der Bank einbehalten und abgeführt. Damit übernimmt die Bank eine Aufgabe, die sonst das Finanzamt hätte: Sie muss Gewinne und Verluste eines Jahres gegeneinander aufrechnen, bevor sie Steuer abführt. Dafür führt sie laufende Konten — die Verlusttöpfe.

Getrennt sind sie, weil das Gesetz die Verrechnung nicht frei zulässt. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt eine eigene Beschränkung, und einbehaltene ausländische Quellensteuer wird ebenfalls gesondert geführt. Die Bank bildet diese Kreise nach — sie erfindet sie nicht.

Topf Enthält Verrechenbar mit
Aktienverluste Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien nur Gewinne aus dem Verkauf von Aktien
Allgemeine Verluste Verluste aus Fondsanteilen, Anleihen, Zertifikaten alle Kapitalerträge, auch Zinsen und Dividenden
Quellensteuer anrechenbare ausländische Quellensteuer Anrechnung auf die deutsche Steuer, keine Verlustverrechnung

Die zweite Zeile ist für ETF-Anleger die entscheidende: Verluste aus Fondsanteilen unterliegen der Aktien-Sonderregel nicht. Sie sind breiter verwendbar als Verluste aus Einzelaktien — ein Detail, das regelmäßig andersherum vermutet wird.

Übersicht der drei Verlusttöpfe einer Bank: Aktienverluste sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar, allgemeine Verluste aus Fonds, Anleihen und Zertifikaten mit allen Kapitalerträgen, und anrechenbare ausländische Quellensteuer wird gesondert geführt.
Drei getrennte Konten bei der Bank — die Trennung stammt aus dem Gesetz, nicht aus der Software. CC BY 4.0

Die Aktienbeschränkung in der Praxis

Wer Einzelaktien mit Verlust verkauft und im selben Jahr ETF-Anteile mit Gewinn, kann das eine nicht gegen das andere rechnen. Der Aktienverlust bleibt im Aktientopf stehen und wartet auf einen Aktiengewinn — unter Umständen jahrelang.

Das führt zu einer Situation, die viele überrascht: Das Depot ist im Minus, die Bank führt trotzdem Steuer ab. Beides passt zusammen, weil der Verlust im falschen Topf liegt. Wer überwiegend in Fonds anlegt und Einzelaktien nur beimischt, sollte das wissen, bevor er im Dezember aufräumt. Was Einzelaktien sonst noch von Fonds unterscheidet, steht unter Einzelaktien oder ETF?

Was ein verrechneter Verlust wert ist

Ein Verlust ist keine Erstattung, sondern eine Verrechnungsgrundlage. Sein Wert ist der Steuerbetrag, der dadurch nicht anfällt — und der hängt davon ab, wogegen verrechnet wird.

Verrechnet gegen Steuerpflichtiger Anteil Ersparnis je 10.000 €
Gewinn aus einem Aktienfonds 70 % 1.846 €
Gewinn aus einem Mischfonds 85 % 2.242 €
Zinsen oder Dividenden 100 % 2.638 €

Bemerkenswert ist die Richtung: Ausgerechnet dort, wo die Teilfreistellung hilft, ist der Verlust weniger wert — weil weniger Steuer zu vermeiden war. Wer Verluste gezielt einsetzt, verrechnet sie deshalb bevorzugt gegen voll steuerpflichtige Erträge wie Zinserträge.

Vortrag, Reihenfolge und der Sparerpauschbetrag

Was im Kalenderjahr nicht verrechnet werden konnte, verfällt nicht, sondern wird auf die Folgejahre vorgetragen — unbegrenzt. Das ist der wesentliche Unterschied zum Sparerpauschbetrag, der jedes Jahr neu entsteht und ungenutzt verloren geht.

Daraus folgt eine Reihenfolge, die man kennen sollte: Verluste werden vor dem Freibetrag verrechnet. Wer im selben Jahr sowohl Verluste als auch geringe Gewinne hat, verbraucht also Verlustvortrag und lässt den Pauschbetrag ungenutzt — obwohl der Verlust erhalten geblieben wäre und der Pauschbetrag verfällt.

Praktisch heißt das: Wer Verluste im Depot hat, sollte den Sparerpauschbetrag nicht zusätzlich durch gezielte Gewinnrealisierung ausschöpfen wollen — die beiden Maßnahmen behindern sich. Wie die Ausschöpfung ohne Verluste rechnet, steht unter Den Freibetrag jährlich ausschöpfen.

Wenn Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken liegen

Jede Bank führt nur ihre eigenen Töpfe. Sie weiß nichts von Ihrem zweiten Depot und kann deshalb auch nichts verrechnen. Liegt der Verlust bei Bank A und der Gewinn bei Bank B, führt B Steuer ab, während A den Verlust vorträgt.

Der Ausweg ist die Verlustbescheinigung. Sie holt den Verlusttopf aus der Bank heraus, damit er in der Einkommensteuererklärung mit den Erträgen der anderen Bank verrechnet werden kann. Drei Dinge sind daran wichtig:

Beim Wechsel eines Depots zu einer anderen Bank stellt sich dieselbe Frage — dort allerdings zusammen mit den Anschaffungsdaten, siehe Depotübertrag.

Was im Dezember zu prüfen ist

Nachrechnen

Was ein Gewinn nach Teilfreistellung und Freibetrag tatsächlich kostet, rechnet der Steuerrechner. Was die jährliche Freibetragsnutzung einbringt, der Freibetrag-Rechner.

Der Fehlerfall: Verluste, die verfallen

Verluste gehen nicht verloren, aber sie landen leicht dort, wo sie nichts nützen. Fünf Muster wiederholen sich.

Die Frist für die Verlustbescheinigung wird versäumt. Wer Verluste bei einer Bank hat und Gewinne bei einer anderen, braucht eine Bescheinigung, um beides zusammenzuführen. Sie muss bis zu einem gesetzlichen Stichtag im Jahr beantragt werden. Danach bleibt der Verlust im Topf der abgebenden Bank und wartet dort auf künftige Gewinne derselben Bank — womöglich jahrelang.

Die Bescheinigung wird beantragt, obwohl sie schadet. Der umgekehrte Fehler: Wer bei derselben Bank später ohnehin Gewinne erwartet, verschiebt mit der Bescheinigung nur Arbeit in die Steuererklärung. Die Verrechnung im Topf läuft automatisch und sofort.

Die Töpfe werden verwechselt. Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus Fonds und allen übrigen Kapitalanlagen laufen im allgemeinen Topf. Wer einen Aktienverlust realisiert, um einen Fondsgewinn auszugleichen, erreicht nichts — die Beträge treffen sich nie.

Die Reihenfolge wird übersehen. Verluste werden vor dem Sparerpauschbetrag verrechnet. Wer im selben Jahr Verluste hat und gleichzeitig den Freibetrag über gezielte Gewinnrealisierung füllen will, hebt beide Maßnahmen teilweise auf — die Systematik steht unter Den Freibetrag jährlich ausschöpfen.

Der Depotwechsel trennt Verlust und Gewinn. Beim Übertrag wandern die Anschaffungsdaten mit, die Verlusttöpfe nicht zwingend. Wer wechselt, sollte vorher klären, was mit einem bestehenden Verlustvortrag geschieht — die übrige Mechanik steht unter Depotübertrag.

Sonderfälle

Ehegatten mit gemeinsamer Veranlagung. Über die Steuererklärung lassen sich Verluste des einen mit Gewinnen des anderen verrechnen. Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung; bei getrennter Veranlagung bleibt jeder Topf für sich.

Wertloser Verfall und Ausbuchung. Hier hat sich die Lage zuletzt zugunsten der Anleger geändert. Bis 2024 war die Verrechnung von Verlusten aus Forderungsausfällen auf 20.000 Euro im Jahr begrenzt, und Termingeschäfte hatten einen eigenen Verrechnungskreis. Beide Beschränkungen — § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG — sind mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 aufgehoben worden, und zwar für alle offenen Fälle. Ob ein Totalverlust dem Grunde nach anzuerkennen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls; eine Obergrenze steht ihr jedenfalls nicht mehr entgegen.

Fondsschließung. Sie ist kein Verlustfall, sondern eine erzwungene Realisierung. Steht dabei ein Gewinn im Raum, kann ein bestehender Verlusttopf ihn abfedern — die Größenordnungen stehen unter Fondsgröße und Schließung.

Ausländisches Depot. Dort führt keine Bank Töpfe. Die gesamte Verrechnung läuft über die Veranlagung, mit demselben Ergebnis und mehr Aufwand — beschrieben unter Depot im Ausland.

Verlustvortrag ohne Verfallsdatum. Nicht genutzte Verluste werden ins Folgejahr vorgetragen und verfallen nicht. Das ist der beruhigende Teil: Der Zeitdruck betrifft die Bescheinigung, nicht den Verlust selbst.

Was sich nicht ausrechnen lässt

Ob sich das Realisieren eines Verlusts lohnt, hängt daran, ob und wann passende Gewinne entstehen. Beides ist im Voraus unbekannt. Diese Seite beschreibt deshalb die Verrechnungswege und nennt keine Empfehlung, wann ein Verlust zu realisieren wäre.

Was sich sagen lässt, ist die Rangfolge: Ein Verlust im richtigen Topf ist mehr wert als ein größerer im falschen. Und ein Verlust, der bei derselben Bank auf Gewinne trifft, ist bequemer als einer, der über eine Bescheinigung und die Steuererklärung wandern muss. Beides sind Struktureigenschaften, die man vorher kennen kann.

Ein letzter Hinweis zur Größenordnung: Die Teilfreistellung kürzt auch Verluste. Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung mindert ein Verlust den Topf nur zu 70 Prozent seines nominalen Betrags. Wer mit dem vollen Betrag rechnet, überschätzt die Wirkung systematisch.

Praktisch bleibt eine kurze Reihenfolge: erst prüfen, in welchem Topf der Verlust liegt, dann, ob passende Gewinne bei derselben Bank zu erwarten sind, und erst danach über eine Bescheinigung nachdenken. Wer in dieser Reihenfolge vorgeht, beantragt sie selten — und dann gezielt, weil ein konkreter Gewinn bei einem anderen Institut gegenübersteht.

Der Grund für die ganze Umständlichkeit ist übrigens systematisch: Die Bank kennt nur ihre eigenen Erträge und Verluste. Alles, was über ein Institut hinausgeht, kann nur die Veranlagung zusammenführen — dort laufen alle Töpfe zusammen, und dort ist die Verrechnung vollständig.

Hinweis

Die Beispiele unterstellen 26,375 Prozent Steuersatz ohne Kirchensteuer und einen ausgeschöpften Sparerpauschbetrag. Steuerliche Angaben betreffen Privatanleger in Deutschland und den aktuellen Rechtsstand; für die Behandlung im Einzelfall ist die Steuerbescheinigung der Bank maßgeblich. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.

Rechtsquellen

  • § 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen; Absatz 9 regelt den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro je Person Bundesministerium der Justiz
  • § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz
  • § 20 InvStG Teilfreistellung Bundesministerium der Justiz
  • § 98 KAGB Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente Bundesministerium der Justiz
  • § 99 KAGB Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 04.09.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab.

Häufige Fragen

Was ist ein Verlusttopf?

Ein Konto, das die Bank für Sie führt. Realisierte Verluste werden dort gesammelt und automatisch mit späteren Gewinnen desselben Jahres verrechnet, bevor Steuer einbehalten wird.

Banken führen getrennte Töpfe, weil das Gesetz unterschiedliche Verrechnungskreise vorsieht. Was in welchem Topf landet, entscheidet, womit es verrechnet werden darf.

Warum kann ich Aktienverluste nicht mit ETF-Gewinnen verrechnen?

Weil Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Diese Beschränkung steht im Gesetz und betrifft ausschließlich Einzelaktien.

Verluste aus Fondsanteilen unterliegen dieser Sonderregel nicht — sie landen im allgemeinen Verlusttopf und sind breiter verrechenbar.

Verfallen Verluste am Jahresende?

Nein. Was im Kalenderjahr nicht verrechnet wurde, wird auf die Folgejahre vorgetragen und bleibt unbegrenzt nutzbar. Das ist der wesentliche Unterschied zum Sparerpauschbetrag, der verfällt.

Der Vortrag geschieht innerhalb derselben Bank automatisch. Wer die Bank wechselt, muss selbst handeln.

Was ist eine Verlustbescheinigung und wann brauche ich sie?

Sie überträgt den Verlusttopf aus der Steuerwelt der Bank in die Einkommensteuererklärung. Nötig ist sie, wenn Verluste bei einer Bank liegen und Gewinne bei einer anderen.

Der Antrag ist fristgebunden: bis zum 15. Dezember des Jahres, für das die Bescheinigung gelten soll. Wird die Frist versäumt, bleibt der Verlust bei der Bank stehen und wird erst dort vorgetragen.

Was bringt ein genutzter Verlust konkret?

Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung und 26,375 Prozent Steuersatz spart jeder verrechnete Euro Buchgewinn rund 18,5 Cent Steuer.

10.000 Euro verrechneter Gewinn bedeuten also rund 1.846 Euro, die im Depot bleiben statt abgeführt zu werden.

Gibt es eine Obergrenze für die Verrechnung von Totalverlusten?

Seit dem Jahressteuergesetz 2024 nicht mehr. Bis dahin galt für Verluste aus Termingeschäften ein eigener Verrechnungskreis und für Verluste aus Forderungsausfällen eine betragsmäßige Grenze von zuletzt 20.000 Euro im Jahr. Beide Beschränkungen — § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG — sind mit dem Gesetz vom 2. Dezember 2024 aufgehoben worden.

Die Aufhebung gilt in allen offenen Fällen, wirkt also auch zurück. Wer in früheren Jahren an dieser Grenze hängengeblieben ist und den Bescheid offengehalten hat, sollte das prüfen lassen. Für Fonds und Aktien hat sich dadurch nichts geändert — die Trennung der beiden Töpfe bleibt.

Geht ein Verlustvortrag auf die Erben über?

Nein. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat 2007 entschieden, dass ein nicht ausgeschöpfter Verlustvortrag nicht auf den Erben übergeht (GrS 2/04) — er ist an die Person gebunden, die den Verlust erlitten hat, und erlischt mit ihr.

Für ein geerbtes Depot heißt das: Die Anschaffungsdaten wandern mit, der Verlusttopf nicht. Ein Erbe übernimmt also die stillen Gewinne des Erblassers und dessen Steuerlast darauf, ohne die Verluste, mit denen dieser sie hätte verrechnen können. Wer einen großen Verlusttopf hat, sollte ihn zu Lebzeiten nutzen.

Mindert die Teilfreistellung auch Verluste?

Ja, und das wird regelmäßig übersehen. Bei einem Aktienfonds mit 30 Prozent Teilfreistellung mindert ein Verlust den Topf nur zu 70 Prozent seines nominalen Betrags.

Wer mit dem vollen Betrag rechnet, überschätzt die Wirkung systematisch. Die Quote wirkt in beide Richtungen gleich.