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Teilfreistellung bei Fonds
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Ein Teil deiner Fondserträge wird gar nicht erst besteuert. Die Teilfreistellung ist kein Geschenk, sondern ein Ausgleich — und wie groß sie ausfällt, hängt allein davon ab, was im Fonds liegt.
Warum es sie gibt
Seit der Investmentsteuerreform zahlen Fonds auf bestimmte inländische Erträge bereits selbst Steuern, bevor beim Anleger überhaupt etwas ankommt. Ohne Korrektur würden dieselben Erträge zweimal belastet.
Die Teilfreistellung ist diese Korrektur. Sie arbeitet bewusst pauschal: Statt für jeden Fonds die Vorbelastung einzeln zu ermitteln, gilt ein fester Prozentsatz je Fondsart.
Diese Pauschalität hat zwei Folgen, die man kennen sollte. Erstens ist die Quote in keinem Einzelfall exakt: Bei einem Fonds mit hoher Vorbelastung gleicht sie zu wenig aus, bei einem mit niedriger zu viel. Zweitens ist sie damit auch kein Rechenergebnis, das man nachprüfen könnte — sie steht als Zahl im Gesetz und gilt unabhängig davon, was der konkrete Fonds tatsächlich an Vorsteuer getragen hat.
Für die Praxis heißt das: Optimieren lässt sie sich nicht, sondern eine, die sich aus der Fondsart ergibt. Wer sie maximieren wollte, müsste die Anlageklasse wechseln — und das ist eine Entscheidung, die andere Gründe haben sollte als die Steuerquote.
Die Quoten im Überblick
| Fondsart | Steuerfrei | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Aktienfonds (ab 51 % Aktienquote) | 30 % | Fortlaufend mindestens 51 % Aktienquote laut Anlagebedingungen |
| Mischfonds (ab 25 % Aktienquote) | 15 % | Fortlaufend mindestens 25 % Aktienquote |
| Immobilienfonds (Inland) | 60 % | Schwerpunkt auf Immobilien laut Anlagebedingungen |
| Immobilienfonds (Ausland) | 80 % | Schwerpunkt auf Immobilien laut Anlagebedingungen |
| Zinsen, Einzelaktien | 0 % | Keine Teilfreistellung — kein Investmentfonds |
Quelle: § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) · Stand 30.07.2026 · Aktienfonds Abs. 1, Mischfonds Abs. 2, Immobilienfonds Abs. 3
Entscheidend ist die in den Anlagebedingungen festgeschriebene Aktienquote, nicht die tatsächliche Zusammensetzung an einem Stichtag. Ein Fonds, der faktisch 60 Prozent Aktien hält, sich aber nicht dazu verpflichtet hat, erhält keine Aktienfonds-Teilfreistellung.
Das ist keine Formalie, sondern der praktisch wichtigste Satz dieser Seite. Wer die Quote aus dem Namen oder dem Anlageschwerpunkt eines Fonds ableitet, liegt regelmäßig daneben — nachsehen muss man in den Anlagebedingungen oder im Basisinformationsblatt. Ein breit gestreuter Aktien-Weltfonds erfüllt die Voraussetzung fast immer, ein Mischfonds oder ein Fonds mit nennenswertem Anleiheanteil oft nicht.
Worauf sie wirkt
Auf alle drei Ertragsarten eines Fonds: laufende Ausschüttungen, die jährliche Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds und den Veräußerungsgewinn beim Verkauf. Sie begleitet die Anlage also über die gesamte Haltedauer und ist keine einmalige Vergünstigung beim Verkauf.
Bei einem Aktienfonds sind von 1.000 Euro Ertrag zunächst 300 Euro steuerfrei. Nur die verbleibenden 700 Euro treffen auf den Sparerpauschbetrag und danach auf die Abgeltungsteuer. Durchrechnen lässt sich das im Steuerrechner.
Der stille Vorteil gegenüber Einzelaktien
Für Einzelaktien gibt es keine Teilfreistellung. Wer dieselbe Aktienauswahl über einen Fonds hält statt direkt, hat bei sonst gleichen Bedingungen die niedrigere Steuerlast auf die Erträge.
Ein Argument gegen Einzelaktien ist das nicht — es ist ein Faktor, der in Vergleichsrechnungen zwischen beiden Wegen regelmäßig fehlt.
Was bei einem Wechsel der Fondsart passiert
Die Quote hängt an den Anlagebedingungen des Fonds, nicht an deinem Depot. Ändert ein Fonds seine Anlagepolitik so, dass er die Aktienquote unterschreitet, ändert sich auch die Teilfreistellung.
Steuerlich wird ein solcher Wechsel wie eine Veräußerung mit anschließender Neuanschaffung behandelt. Bis dahin aufgelaufene Gewinne gelten als realisiert, auch wenn du nichts getan hast. Die Fondsgesellschaft informiert darüber; die Abrechnung übernimmt die depotführende Bank.
Warum die Quote nicht auf dem Abrechnungsbeleg steht
Auf der Steuerbescheinigung erscheinen die Erträge bereits nach Teilfreistellung. Wer den Bruttobetrag mit dem Abgeltungsteuersatz multipliziert und mit der Abrechnung vergleicht, findet deshalb eine Differenz — und hält sie für einen Fehler.
Die Reihenfolge ist festgelegt: erst Teilfreistellung, dann Sparerpauschbetrag, dann Steuer. Wer nachrechnet, muss dieselbe Abfolge einhalten. Der Steuerrechner bildet sie ab.
Der Zusammenhang mit der Vorabpauschale
Auch die Vorabpauschale ist ein Ertrag im Sinne dieser Regelung — sie wird also ebenfalls teilfreigestellt. Bei einem Aktienfonds bleiben davon 30 Prozent von vornherein außen vor, bevor überhaupt der Freibetrag greift.
In der Praxis führt das dazu, dass die jährliche Belastung bei thesaurierenden Aktienfonds deutlich niedriger ausfällt, als die Rohbeträge vermuten lassen. Wie die Vorabpauschale entsteht, steht unter Vorabpauschale.
Im Betriebsvermögen gelten andere Sätze
Die genannten Quoten gelten für Anteile im Privatvermögen. Werden Fonds im Betriebsvermögen gehalten, sieht das Gesetz abweichende, teils höhere Sätze vor — abhängig davon, ob der Inhaber der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer unterliegt.
Wer Fondsanteile im Rahmen einer betrieblichen Struktur hält, sollte die anwendbare Quote deshalb gesondert klären. Die Übertragung der privaten Sätze führt dort zu falschen Ergebnissen.
Die Teilfreistellung ist eine Besonderheit des Fondsrechts. Bei Zinsen und Anleihen gibt es sie nicht — dort ist jeder Euro voll steuerpflichtig, was den Vergleich zwischen beiden Klassen verschiebt. Die Systematik aller drei Länder steht unter Kapitalerträge in Deutschland, die Gegenüberstellung der Klassen unter Neun Assetklassen nebeneinander.
Was sie im Ergebnis wert ist
Gesenkt wird nicht der Steuersatz, sondern die Bemessungsgrundlage. Aus 26,375 Prozent auf den vollen Ertrag werden bei einem Aktienfonds effektiv 18,46 Prozent — dieselbe Rechnung, nur auf 70 Prozent angewandt.
| Fondsart | Steuerpflichtig | Effektiver Satz | Steuer auf 10.000 € Ertrag |
|---|---|---|---|
| Ohne Teilfreistellung | 100 % | 26,38 % | 2.638 € |
| Mischfonds ab 25 % Aktien | 85 % | 22,42 % | 2.242 € |
| Aktienfonds ab 51 % Aktien | 70 % | 18,46 % | 1.846 € |
Der Nebeneffekt ist leicht zu übersehen: Weil der Sparerpauschbetrag gegen den steuerpflichtigen Rest läuft und nicht gegen den Rohertrag, deckt er bei einem Aktienfonds mehr ab. In 1.000 Euro Freibetrag passen rund 1.429 Euro Rohertrag statt 1.000 Euro. Was das über zwanzig Jahre ausmacht, steht unter Den Freibetrag jährlich ausschöpfen.
Umgekehrt gilt: Ein Verlust ist bei einem Fonds mit Teilfreistellung weniger wert, weil weniger Steuer zu vermeiden war. Die Systematik dazu steht unter Verlusttöpfe und Verlustverrechnung.
Der Fehlerfall: die Quote, die nicht gilt
Die Bank wendet sie automatisch an. Genau deshalb fällt es nicht auf, wenn sie niedriger ausfällt als erwartet — und die Gründe dafür liegen alle beim Fonds, nicht beim Anleger.
Die Aktienquote unterschreitet die Schwelle. Maßgeblich ist, was die Anlagebedingungen fortlaufend vorsehen, nicht die tatsächliche Zusammensetzung an einem Stichtag. Ein Fonds, der knapp über einer Schwelle kalkuliert, kann bei einer Anpassung in die nächstniedrigere Stufe rutschen — mit halbierter Quote.
Der Fonds ist kein Aktienfonds im Sinne des Gesetzes. Ein breit gestreuter Weltfonds ist es fast immer, ein Mischfonds oder ein Fonds mit hohem Anleiheanteil nicht. Wer die Quote aus dem Anlageschwerpunkt ableitet statt aus den Anlagebedingungen, liegt regelmäßig daneben.
Der Wechsel der Fondsart wird übersehen. Ändert ein Fonds seine Anlagebedingungen, gilt er als veräußert und neu angeschafft. Das löst Steuer aus, ohne dass jemand etwas verkauft hätte — dieselbe Mechanik wie bei einem Fondswechsel, nur ungewollt.
Die Quote wird auf den falschen Betrag angewandt. Sie wirkt auf den Ertrag, nicht auf die Steuer. Wer bei 30 Prozent Teilfreistellung mit „30 Prozent weniger Steuer" rechnet, kommt zufällig auf dasselbe Ergebnis; wer sie auf den Depotwert bezieht, nicht.
Sonderfälle
Immobilienfonds. Sie tragen die höchsten Quoten, und bei überwiegend ausländischen Immobilien noch einmal eine höhere. Der Grund ist derselbe wie bei Aktienfonds: Ein Ausgleich für die Vorbelastung auf Ebene des Fonds.
Der Versicherungsmantel. Dort fällt die Teilfreistellung niedriger aus als im Depot. Das ist einer der Gründe, warum der Steuervorteil einer Police kleiner ist, als er auf den ersten Blick wirkt — nachgerechnet unter Depot oder Fondspolice.
Verluste. Sie werden ebenfalls gekürzt. Ein Verlust bei einem Fonds mit 30 Prozent Teilfreistellung mindert den Verlusttopf nur zu 70 Prozent — die Quote wirkt symmetrisch, was in der Darstellung als reiner Vorteil oft untergeht.
Altbestand. Bei Anteilen aus der Zeit vor 2009 betrifft die Teilfreistellung nur den Teil des Gewinns, der ab 2018 entstanden ist. Wie sie dort mit dem eigenen Freibetrag zusammenwirkt, ist allerdings nicht zweifelsfrei — siehe Altbestand vor 2009.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Ob ein konkreter Fonds die Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich aus seinen Anlagebedingungen. Diese Seite nennt keine Fonds und kann die Frage deshalb nicht beantworten — sie beschreibt nur, welche Quoten das Gesetz an welche Voraussetzung knüpft.
Ebenso wenig lässt sich vorhersagen, ob die Quoten Bestand haben. Sie sind ein politisch gesetzter Ausgleich für eine Vorbelastung auf Fondsebene, kein Naturgesetz. Wer eine Anlageentscheidung überwiegend auf sie stützt, trägt dieses Risiko mit — und es ist eines, das sich weder beziffern noch absichern lässt.
Die genannten Quoten geben den Stand Juli 2026 für Anteile im Privatvermögen wieder; im Betriebsvermögen gelten abweichende Sätze. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.
Häufige Fragen
Was ist die Teilfreistellung bei Fonds?
Die Teilfreistellung stellt einen festen Anteil der Fondserträge von der Abgeltungsteuer frei. Sie gilt für Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gleichermaßen.
Sie gleicht aus, dass der Fonds auf seiner eigenen Ebene bereits Steuern gezahlt hat — ohne sie käme es zu einer doppelten Belastung derselben Erträge.
Wie hoch ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?
Bei Aktienfonds im Privatvermögen bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Voraussetzung ist eine fortlaufende Aktienquote von mindestens 51 Prozent, die in den Anlagebedingungen festgelegt sein muss.
Für Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienquote gelten 15 Prozent. Bei Immobilienfonds sind es 60 Prozent, bei überwiegend ausländischen Immobilien 80 Prozent.
Gilt die Teilfreistellung auch für Einzelaktien?
Nein. Die Teilfreistellung ist eine Regelung des Investmentsteuergesetzes und gilt nur für Anteile an Investmentfonds.
Dividenden und Kursgewinne aus Einzelaktien werden voll besteuert. Das ist ein oft übersehener steuerlicher Vorteil von Fondslösungen gegenüber dem Direktinvestment.
Muss ich die Teilfreistellung selbst beantragen?
Nein. Die depotführende Bank berücksichtigt sie automatisch beim Steuerabzug, sofern der Fonds die Voraussetzungen erfüllt.
Bei ausländischen Depots ohne deutschen Steuerabzug musst du sie dagegen selbst in der Anlage KAP geltend machen.
Gilt die Teilfreistellung auch für Verluste?
Ja, und das wird oft übersehen. Sie wirkt symmetrisch: Ein Verlust bei einem Fonds mit 30 Prozent Teilfreistellung mindert den Verlusttopf nur zu 70 Prozent.
In der Darstellung als reiner Vorteil geht das regelmäßig unter. Wer Verluste gezielt realisiert, sollte damit rechnen, dass sie weniger wert sind als der nominale Betrag.
Warum trägt ein Welt-ETF nicht immer die volle Quote?
Weil die Teilfreistellung an einer Zusage in den Anlagebedingungen hängt, nicht am tatsächlichen Portfolio. Ein Fonds bekommt die 30 Prozent nur, wenn er sich dort fortlaufend auf mindestens 51 Prozent Kapitalbeteiligungen festlegt. Manche Anbieter formulieren vorsichtiger, um Spielraum zu behalten — und verlieren damit die Quote, obwohl sie faktisch zu hundert Prozent Aktien halten.
Nachsehen lässt sich das nicht im Namen und nicht im Factsheet, sondern in den Anlagebedingungen oder in der Steuerbescheinigung des Vorjahres. Bei den großen Standardprodukten ist die Quote unstrittig; bei Themen-, Misch- und Strategiefonds lohnt der Blick, weil dort der Unterschied zwischen 30, 15 und null Prozent entschieden wird.
Wirkt die Teilfreistellung auch auf die Vorabpauschale?
Ja, und dort zuerst. Die Vorabpauschale ist ein steuerpflichtiger Ertrag wie eine Ausschüttung — bei einem Aktienfonds werden davon 30 Prozent freigestellt, bevor Sparerpauschbetrag und Steuersatz greifen. Von einem Basisertrag von 1.000 Euro sind also 700 Euro steuerpflichtig.
Das erklärt, warum die Schwellen auf den Kinderdepot- und Vorabpauschale-Seiten so hoch liegen: Die Teilfreistellung streckt den Sparerpauschbetrag rechnerisch um den Faktor 1/0,7. Wer die Vorabpauschale ohne sie überschlägt, kommt auf eine Belastung, die es so nicht gibt.
In welcher Reihenfolge wirken Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag?
Zuerst die Teilfreistellung, danach der Sparerpauschbetrag. Bei einem Aktienfonds bleiben also zunächst 30 Prozent steuerfrei, und erst vom Rest wird der Freibetrag abgezogen.
Diese Reihenfolge ist für Anleger günstiger als die umgekehrte, weil der Freibetrag auf einen bereits reduzierten Betrag wirkt und dadurch länger reicht.
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