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Krypto & Staking

Krypto-Steuern und die Haltefrist

Von Aktualisiert am BMF-Schreiben zu Kryptowerten, 6. März 2025

Bei Krypto-Steuern entscheidet nicht die Höhe des Gewinns zuerst, sondern der Kalender. Die Haltefrist von einem Jahr trennt einen vollständig steuerfreien Verkauf von einem, der mit dem persönlichen Satz belastet wird — und das ist der größte Hebel dieser Anlageklasse.

Warum Krypto nicht unter die Abgeltungsteuer fällt

Wer Aktien oder Fondsanteile verkauft, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Bank behält die Abgeltungsteuer ein, und die Haltedauer spielt keine Rolle. Bei Kryptowährungen ist die Einordnung eine völlig andere: Sie gelten als andere Wirtschaftsgüter. Der Verkauf ist damit ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.

Aus dieser einen Zuordnung folgt praktisch alles Weitere. Es gibt keinen automatischen Steuerabzug an der Quelle, keinen Freistellungsauftrag, keine Verlustverrechnungstöpfe der Bank. Stattdessen gilt eine Haltefrist, eine eigene Verlustverrechnung und eine Erklärungspflicht, die vollständig beim Anleger liegt. Wie das Gegenmodell aussieht, zeigt der Blick auf Verkauf und Steuern bei ETFs: dort erledigt die Depotstelle den größten Teil der Arbeit.

Dieselbe Systematik greift bei physischen Edelmetallen. Wer sie kennt, erkennt sie bei Krypto sofort wieder — die Parallele beschreibt Edelmetalle versteuern. Der Unterschied liegt nicht im Steuerrecht, sondern in der Zahl der Transaktionen: Ein Goldbarren wird einmal gekauft und einmal verkauft, ein Krypto-Bestand oft dutzendfach bewegt.

Zeitleiste zur Haltefrist bei Kryptowerten: Innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ist der Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig, nach Ablauf des Jahres bleibt er steuerfrei. Welche Coins als verkauft gelten, bestimmt FIFO.
Ein Jahr entscheidet — und welche Coins verkauft sind, bestimmt die Reihenfolge des Erwerbs. CC BY 4.0

Ein Jahr entscheidet über alles

Die Regel selbst ist kurz. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, bleibt der Gewinn steuerfrei. Liegt der Verkauf innerhalb dieser Frist, ist der Gewinn steuerpflichtig — und zwar mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, nicht mit dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz.

Der wirtschaftliche Unterschied zwischen beiden Zuständen ist erheblich und hängt allein am Datum. Zwei identische Positionen mit identischem Gewinn können völlig unterschiedlich enden, wenn eine davon elf Monate und die andere dreizehn Monate gehalten wurde. Kaum eine andere Stellschraube im Privatvermögen wirkt so stark bei so geringem Aufwand.

Innerhalb der Frist gilt zusätzlich eine Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: Nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt. Der Begriff ist wichtig, weil eine Freigrenze etwas anderes ist als ein Freibetrag: Ein Freibetrag bleibt immer frei und nur der übersteigende Teil wird besteuert. Eine Freigrenze dagegen kippt — bei 1.000 € Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, bei 999 € nichts davon. Die Höhe wird durch Gesetzgebung geändert und gehört am geltenden Stand geprüft; die Wirkungsweise bleibt dieselbe.

Praktisch bedeutet das: Ein kleiner Verkauf kurz vor Jahresende kann eine ganze Reihe anderer Gewinne desselben Jahres in die Steuerpflicht ziehen, weil alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammengerechnet werden. Auch der Verkauf einer Sammlung, eines Edelmetallbestands oder eines anderen Wirtschaftsguts zählt in dieselbe Summe.

FIFO: welche Coins als verkauft gelten

Wer über Monate hinweg zukauft, hält irgendwann einen Bestand aus vielen Teilkäufen zu unterschiedlichen Kursen. Beim Verkauf eines Teils stellt sich die Frage, welche dieser Einheiten eigentlich veräußert wurden. Da Coins untereinander nicht unterscheidbar sind, braucht es eine Regel. Sie heißt FIFO: Die zuerst angeschafften Einheiten gelten als zuerst veräußert.

Vorgang Menge Wirkung nach FIFO
Kauf im Januar 1,0 Einheiten Ältester Bestand, Frist läuft ab Januar
Kauf im September 1,0 Einheiten Jüngerer Bestand, Frist läuft ab September
Verkauf im Februar des Folgejahres 1,0 Einheiten Januar-Bestand geht ab, Frist erfüllt
Weiterer Verkauf im selben Monat 1,0 Einheiten September-Bestand, Frist nicht erfüllt

Für die Haltefrist arbeitet FIFO zugunsten des Anlegers, weil immer der älteste Bestand zuerst abgeht. Für die Höhe des Gewinns wirkt es oft umgekehrt: In einem über Jahre gestiegenen Markt sind die ältesten Coins auch die billigsten, der ausgewiesene Gewinn also der größte. Beides gehört zusammen betrachtet, bevor eine Teilveräußerung geplant wird.

Wichtig ist außerdem, dass FIFO je Wallet beziehungsweise je Bestand anzuwenden sein kann. Wer Bestände über mehrere Plattformen und eigene Wallets verteilt, wie es Börse oder eigene Wallet beschreibt, muss die Zuordnung sauber führen können. Sonst lässt sich im Nachhinein nicht mehr zeigen, welcher Coin wann angeschafft wurde.

Was als Veräußerung zählt — und was nicht

Der häufigste Irrtum betrifft nicht die Frist, sondern den Auslöser. Eine Veräußerung ist nicht nur der Verkauf gegen Euro. Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere ist ein Veräußerungsgeschäft: Die abgegebene Währung wird veräußert, die erhaltene angeschafft. Für die erhaltene Einheit beginnt damit eine neue Frist.

Ebenso zählt die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung mit Coins. Auch hier wird ein Wirtschaftsgut hingegeben, und der Wertzuwachs seit Anschaffung wird realisiert. Wer regelmäßig zwischen Coins wechselt, erzeugt damit eine lange Kette einzeln zu bewertender Vorgänge, ohne je Euro gesehen zu haben.

Kein Veräußerungsgeschäft ist dagegen der bloße Transfer zwischen eigenen Adressen. Es wechselt kein Rechtsträger, die Frist läuft weiter. Ebenso wenig löst das reine Halten etwas aus — eine Steuer auf den Bestand gibt es in Deutschland nicht. Der Überblick über die drei Systeme steht unter Steuern in Deutschland.

Verluste bleiben in ihrem eigenen Topf

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar. Ein Krypto-Verlust mindert also keine Dividenden, keine Zinsen und keine Kursgewinne aus Wertpapieren. Er wartet stattdessen auf einen Gewinn derselben Kategorie.

Das ist mehr als eine formale Trennung. Wer im selben Jahr im Depot Gewinne und bei Krypto Verluste realisiert, kann beides nicht gegeneinander aufrechnen — die Steuerlast bleibt trotz eines insgesamt schwachen Jahres bestehen. Die Systematik der Töpfe erklärt Dividenden versteuern für die Kapitalseite.

Umgekehrt gilt: Ein Verlust, der innerhalb der Haltefrist realisiert wird, ist steuerlich überhaupt nur berücksichtigungsfähig, weil auch der Gewinn in diesem Zeitraum steuerpflichtig gewesen wäre. Nach Ablauf der Frist liegt ein Vorgang außerhalb der Besteuerung — dann bleibt auch ein Verlust unbeachtlich. Steuerfreiheit wirkt in beide Richtungen.

Dokumentation ist die eigentliche Arbeit

Weil Haltefrist, Anschaffungskosten und FIFO-Reihenfolge je Einheit nachvollziehbar sein müssen, ist die Aufzeichnung hier aufwendiger als bei jeder anderen Anlageklasse. Sinnvoll ist eine laufende Aufstellung mit diesen Angaben je Vorgang:

Reports der Anbieter sind ein guter Anfang und werden lückenhaft, sobald Coins die Plattform verlassen oder ein Anbieter den Betrieb einstellt. Deshalb gehören die Aufstellungen regelmäßig exportiert und lokal gesichert — dieselbe Sorgfalt, die Schlüssel und Backup für die Coins selbst verlangt.

Ein Sonderfall sind Staking-Erträge. Sie sind bereits bei Zufluss zu versteuern und bilden gleichzeitig neue Bestände mit eigener Haltefrist. Was das bedeutet, steht in Staking-Erträge versteuern. Die frühere Sorge, Staking oder Lending verlängere die Haltefrist auf zehn Jahre, hat die Finanzverwaltung ausgeräumt: Es bleibt bei einem Jahr. Die Verwaltungsauffassung zu Krypto entwickelt sich allerdings weiter, weshalb der Stand vor der Erklärung zu prüfen ist.

Die Frist steht politisch zur Debatte

Alles bisher Gesagte beschreibt geltendes Recht. Es ist zugleich der Teil des deutschen Steuerrechts, über dessen Abschaffung derzeit am lautesten gestritten wird — wer 2026 nach der Haltefrist sucht, findet überwiegend Beiträge über ihr mögliches Ende. Deshalb gehört der Stand hierher, sauber getrennt in das, was gilt, und das, was geplant ist.

Was gilt: Die Jahresfrist des § 23 EStG ist unverändert in Kraft. Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr bleibt steuerfrei.

Was vorliegt: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Haltefrist bei Kryptowerten streichen und Gewinne unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belegen würde. Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit dem Haushaltsentwurf 2027 vom 6. Juli 2026 angekündigt, Kryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

Was fehlt: ein Regierungsentwurf. Zum Prüfdatum dieses Artikels lag keiner vor, und ohne Gesetzestext ist offen, was das Wichtigste an einer solchen Änderung wäre — ob Altbestände geschützt werden, ab wann sie gälte und ob dann der Abgeltungsteuersatz oder der persönliche Satz greift. Zu allen drei Punkten kursieren Vermutungen, belegbar ist keine.

Für Entscheidungen folgt daraus wenig Aufregendes und eine klare Regel: Eine Ankündigung ändert die Steuerlast nicht. Wer heute verkauft, um einer künftigen Regel zuvorzukommen, zahlt innerhalb der Frist den persönlichen Satz — sicher und sofort — gegen ein Risiko, das möglicherweise nie eintritt. Und er trägt die Kosten des Verkaufs, nachgerechnet in Was der Kauf von Krypto kostet. Was sich dagegen unabhängig vom Ausgang lohnt, ist die Dokumentation aus dem vorigen Abschnitt: Sie wird bei jeder denkbaren Neuregelung gebraucht, weil auch eine Besteuerung ohne Frist die Anschaffungskosten verlangt.

Was daraus für die Praxis folgt

Die Haltefrist belohnt Geduld auf eine Weise, die es sonst kaum gibt. Wer ohnehin langfristig hält, bekommt die Steuerfreiheit geschenkt. Wer häufig tauscht, verliert sie systematisch — und erzeugt zugleich den größten Dokumentationsaufwand. Der steuerliche Nachteil des Handelns ist damit doppelt: höhere Belastung und mehr Arbeit.

Vor einem geplanten Verkauf lohnt deshalb ein Blick auf zwei Zahlen: das Anschaffungsdatum des ältesten Bestands und den erwarteten Gewinn. Liegt der Verkauf kurz vor dem Jahrestag, ist Warten oft die wirtschaftlich stärkere Entscheidung — vorausgesetzt, das Kursrisiko dieser Wartezeit ist tragbar. Genau diese Abwägung ist keine Rechenaufgabe, sondern eine Risikofrage: Der Kurs kann in wenigen Wochen mehr verlieren, als die Steuerersparnis ausmacht.

Wie sich Mengenzuwachs, Kursänderung und Steuer zusammen auswirken, lässt sich mit eigenen Werten im Staking-Rechner durchspielen. Er weist auch aus, welcher Teil eines Bestands die Haltefrist beim Verkauf noch nicht erfüllt.

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Verwandte Systematik in anderen Klassen: Edelmetalle versteuern mit derselben Haltefrist und Steuern auf P2P-Erträge, wo die Erträge dagegen laufend anfallen.

Risikohinweis

Kryptowährungen unterliegen sehr starken Kursschwankungen, ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals ist möglich. Steuerliche Angaben beziehen sich auf Privatanleger in Deutschland, beschreiben die Systematik und nicht den Einzelfall; Beträge, Freigrenzen und die Verwaltungsauffassung ändern sich und sind am geltenden Stand zu prüfen. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Anlage- oder Steuerberatung.

Rechtsquellen

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 23.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Verwaltungsauffassung zu Kryptowerten entwickelt sich weiter, und die Haltefrist steht politisch zur Debatte. Der Gesetzentwurf ist eingebracht, nicht beschlossen; ein Regierungsentwurf lag am 23. August 2026 nicht vor. Maßgeblich ist der Stand im Zeitpunkt der Erklärung, nicht der hier verlinkte Abruf.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Haltefrist bei Kryptowährungen?

Sie beträgt ein Jahr. Wird ein Coin nach mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf veräußert, ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG steuerfrei.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Zeitpunkte von Anschaffung und Veräußerung, nicht das Kalenderjahr. Wer am selben Tag des Folgejahres verkauft, hat die Frist noch nicht überschritten.

Zählt der Tausch einer Kryptowährung in eine andere als Verkauf?

Ja, und das ist der Punkt, an dem die meisten Aufzeichnungen auseinanderfallen. Ein Tausch ist steuerlich eine Veräußerung des hingegebenen und eine Anschaffung des erhaltenen Wirtschaftsguts — bewertet mit dem Kurs im Zeitpunkt des Tauschs, in Euro. Es fließt kein Euro, die Steuer entsteht trotzdem.

Für den erhaltenen Coin beginnt zugleich eine neue Jahresfrist. Wer aktiv zwischen Währungen wechselt, setzt seine Haltefristen also fortlaufend zurück und erzeugt bei jedem Vorgang einen steuerpflichtigen Fall — auch dann, wenn er die Plattform nie verlässt und am Ende weniger hat als am Anfang.

Was bedeutet FIFO bei Kryptowährungen?

FIFO steht für „first in, first out“: Bei mehreren Käufen derselben Kryptowährung gelten die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst veräußert. Daraus ergeben sich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des verkauften Bestands.

Für die Haltefrist ist das günstig, weil die ältesten und damit fristerfüllenden Coins zuerst abgehen. Für die Höhe des Gewinns kann es ungünstig sein, weil das die typischerweise billigsten Coins sind.

Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?

Länger, als die Frist vermuten lässt. Für Privatpersonen gibt es keine allgemeine Aufbewahrungspflicht, aber die Nachweislast: Wer die Steuerfreiheit nach einem Jahr geltend macht, muss belegen können, wann er angeschafft hat — und zwar so lange, wie der betreffende Steuerbescheid geändert werden kann.

Praktisch heißt das: Die Belege gehören aufgehoben, bis der Bescheid des Verkaufsjahres bestandskräftig ist, im Verdachtsfall deutlich länger. Bei einem Coin, der zehn Jahre gehalten wird, ist der entscheidende Beleg zehn Jahre alt und stammt womöglich von einer Börse, die es nicht mehr gibt. Deshalb gehören Exporte nicht nur erstellt, sondern außerhalb der Plattform gesichert.

Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar — nicht mit Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen aus Wertpapieren.

Innerhalb dieser Kategorie ist eine Verrechnung im selben Jahr möglich; darüber hinaus sieht das Gesetz einen Rück- und Vortrag vor. Die Einzelheiten gehören im konkreten Fall geprüft.