ETFs & Fonds
Depot oder Fondspolice
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Depot und Fondspolice sind zwei Hüllen um denselben Fonds, keine zwei Anlageprodukte. Die Police stundet die Steuer — während der Laufzeit fällt keine Vorabpauschale an, und bei mindestens zwölf Jahren Laufzeit und Auszahlung ab 62 wird nur die Hälfte des Ertrags angesetzt. Dagegen steht ein Kostenapparat, den das Depot nicht hat. Entscheidend ist deshalb allein die Kostenschwelle, an der sich beides aufhebt.
Warum das kein Produktvergleich ist
Ein Depot und eine fondsgebundene Rentenversicherung sind keine Anlagen, sondern Mäntel um eine Anlage. In beiden kann derselbe ETF liegen, mit derselben Bruttorendite und derselben Kostenquote.
Was sich unterscheidet, sind genau zwei Dinge: wie besteuert wird und was die Hülle selbst kostet. Damit ist die Frage keine Geschmacksfrage, sondern eine Subtraktion — und sie hat eine Zahl als Antwort.
Was die Police steuerlich gewinnt
Im Depot fällt jährlich die Vorabpauschale an, sobald der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist. Sie ist eine Vorauszahlung, die dem Depot Geld entzieht, das sonst weiterarbeiten würde. Im Versicherungsmantel passiert während der Ansparphase steuerlich nichts — auch ein Fondswechsel innerhalb der Police löst keine Besteuerung aus.
Bei Auszahlung greift § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Ablaufleistung und eingezahlten Beiträgen. Und hier liegt der zweite Vorteil:
| Bedingung | Ansatz | Satz |
|---|---|---|
| 12 Jahre Laufzeit und Alter ab 62 | halber Unterschiedsbetrag | persönlicher Steuersatz |
| eine Bedingung fehlt | voller Unterschiedsbetrag | Abgeltungsteuer |
Die Hälfteregelung ist kein Automatismus, sondern an zwei harte Bedingungen geknüpft. Wer mit 58 auszahlen lässt oder nach zehn Jahren kündigt, verliert sie vollständig — und damit den größeren Teil des Vorteils, für den die Kosten bezahlt wurden.
Ein Detail, das oft untergeht: Die Teilfreistellung fällt im Mantel niedriger aus als im Depot. Ein Aktienfonds trägt im Depot 30 Prozent, in der Police weniger. Ein Teil des Steuervorteils wird also an anderer Stelle wieder eingesammelt.
Damit stehen sich zwei Vorteile und ein Nachteil gegenüber, und alle drei wirken zu verschiedenen Zeiten: Die Stundung wirkt jedes Jahr, die Hälfteregelung einmal am Ende, die geringere Teilfreistellung ebenfalls am Ende. Genau deshalb lässt sich die Frage nicht am Prinzip entscheiden, sondern nur am Endbetrag — und der hängt an Laufzeit, Rendite und Steuersatz.
Was die Hülle kostet
Dem steht ein Kostenapparat gegenüber, den das Depot nicht kennt: Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Verwaltungskosten je Beitrag und Kosten auf das Vertragsvermögen — zusätzlich zur Kostenquote des Fonds, die in beiden Hüllen anfällt.
Besonders wirksam sind die Abschlusskosten, weil sie am Anfang stehen. § 169 Abs. 3 VVG begrenzt ihre Verrechnung auf mindestens fünf Jahre — sie treffen den Vertrag also dort, wo Geld die längste Zeit zum Arbeiten gehabt hätte. Eine Kostenquote auf den Bestand wirkt dagegen rechnerisch wie eine höhere TER: jedes Jahr, auf alles.
Die Schwelle, um die es geht
Beides zusammengerechnet ergibt eine einzige Zahl: die Kostenschwelle — die Abschlusskosten, bei denen beide Wege nach Steuern gleich enden. Darunter liegt die Police vorn, darüber das Depot.
Der Nutzen dieser Zahl liegt darin, dass sie ein konkretes Angebot messbar macht. Sie beantwortet nicht die Frage, was jemand tun soll, und sie ersetzt keine Beratung. Sie sagt nur: Bis hierhin trägt der Steuervorteil die Kosten, ab hier nicht mehr.
Zwei Dinge verschieben die Schwelle stark. Erstens die Laufzeit: Je länger gestundet wird, desto mehr ist die Stundung wert. Zweitens die Hälfteregelung — fällt sie weg, sinkt die Schwelle drastisch, weil dann auch die Police mit der Abgeltungsteuer abrechnet und nur noch der Stundungseffekt bleibt.
Die Schwelle in Zahlen
Wie stark diese Größen wirken, zeigt sich erst beziffert. Der Grundfall unten: 250 Euro monatlich über 30 Jahre — 90.000 Euro Beitragssumme — bei 6 Prozent Bruttorendite, 0,2 Prozent Fondskosten, Auszahlung mit 67 und einem persönlichen Steuersatz von 25 Prozent im Rentenalter. Die Spalte „Vorteil der Police" gibt an, was die Hülle ohne jede eigenen Kosten gegenüber dem Depot einbringt — mehr kann sie nicht liefern.
| Variante | Vorteil der Police | Kostenschwelle |
|---|---|---|
| Grundfall | +5.572 € | 1,47 % |
| 20 statt 30 Jahre | +503 € | 0,35 % |
| 12 statt 30 Jahre | −171 € | keine |
| Auszahlung mit 60 | −11.478 € | keine |
| Persönlicher Satz 18 % | +9.872 € | 2,52 % |
| Persönlicher Satz 42 % | −4.874 € | keine |
| Rendite 4 % statt 6 % | −93 € | keine |
| Rendite 8 % statt 6 % | +14.686 € | 2,32 % |
Eigene Berechnung mit dem Hüllenvergleich. Verändert wird je Zeile genau eine Größe gegenüber dem Grundfall. „Keine" bedeutet: Schon ohne eigene Kosten liegt sie hinten, es gibt keine Abschlusskosten, die sie noch tragen könnte.
Die vorletzte Zeilengruppe ist die überraschendste. Ein hoher persönlicher Steuersatz macht die Police schlechter, nicht besser — genau umgekehrt zur verbreiteten Erwartung. Der Grund steht in der Tabelle weiter oben: Die Hälfteregelung setzt zwar nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags an, besteuert diese aber mit dem persönlichen Satz. Bei 42 Prozent sind das effektiv 21 Prozent — gegenüber 26,375 Prozent im Depot ein schmaler Vorsprung, den die niedrigere Teilfreistellung im Mantel vollständig aufzehrt.
Die Police gewinnt damit in einer eng umrissenen Lage: lange Laufzeit, Auszahlung nach 62, niedriger persönlicher Satz im Rentenalter, hohe Bruttorendite. Fehlt eine dieser Bedingungen, schrumpft der Vorteil schnell auf wenige hundert Euro oder kippt ins Negative. Und selbst im günstigsten gerechneten Fall — 8 Prozent Rendite — trägt er nur 2,32 Prozent Abschlusskosten.
Nicht in der Rechnung enthalten und trotzdem entscheidungsrelevant: Ein Depot ist jederzeit verfügbar, eine Police nicht ohne Weiteres. Wer vorzeitig kündigt, verliert die steuerliche Begünstigung und trägt die Abschlusskosten trotzdem. Diese Bindung ist der Preis, der in keiner Kostenquote steht.
Der Fehlerfall: die Rechnung, die nicht eintritt
Alle Zahlen oben gelten für einen Vertrag, der dreißig Jahre durchhält und planmäßig ausgezahlt wird. Ihre Kosten bezahlt sie am Anfang, ihren Vorteil verdient sie am Ende — jede Abweichung von diesem Verlauf trifft deshalb einseitig sie.
Die Kündigung nach acht Jahren. Abschlusskosten bezahlt, Hälfteregelung verfehlt, Stundungsvorteil kaum aufgebaut. Der Rückkaufswert liegt in dieser Phase regelmäßig unter der Beitragssumme. Ein Depot hätte in derselben Lage schlicht seinen Marktwert.
Der vorgezogene Ruhestand. Wer mit 60 auszahlen lässt, verliert die Hälfteregelung vollständig — in der Tabelle oben ein Unterschied von rund 17.000 Euro gegenüber dem Grundfall. Zwei Jahre Wartezeit sind hier mehr wert als jede Kostenoptimierung.
Die Beitragsfreistellung. Die Zahlungen enden, die Kosten auf den Bestand laufen weiter. Die Effektivkostenangabe des Angebots gilt für diesen Zustand nicht mehr, und die Schwelle sinkt entsprechend.
Der Steuersatz, der anders ausfällt als geplant. Die Rechnung unterstellt einen persönlichen Satz im Rentenalter. Wer ihn heute nicht kennt — und niemand kennt ihn für dreißig Jahre —, trifft die Entscheidung unter einer Annahme, die den Vorzeichenwechsel in der Tabelle auslösen kann.
Sonderfälle
Verrentung statt Kapitalauszahlung. Eine lebenslange Rente wird nach dem Ertragsanteil besteuert und folgt einer anderen Logik als die Hälfteregelung. Die Rechnung hier bildet diesen Fall nicht ab. Wer eine Verrentung will, kauft zudem eine Absicherung gegen Langlebigkeit — ein Nutzen, den ein Depot grundsätzlich nicht bietet und der sich nicht in Endwerten ausdrücken lässt.
Häufiger Fondswechsel. Im Mantel steuerfrei, im Depot ein Verkauf mit sofortiger Besteuerung, siehe ETF wechseln. Wer seine Aufteilung tatsächlich mehrfach ändert, verschiebt die Schwelle nach oben. Für ein einmal gewähltes Weltportfolio bleibt dieser Vorteil theoretisch.
Der ausgeschöpfte Sparerpauschbetrag. Wer ihn anderweitig bereits verbraucht, verliert im Depot einen Puffer gegen die Vorabpauschale — das stärkt die Police. Umgekehrt schwächt sie ein kleines Depot, dessen Erträge ohnehin im Freibetrag verschwinden, siehe Freibetrag ausschöpfen.
Enge Fondsauswahl im Mantel. Steht dort nur ein Fonds mit höherer Kostenquote zur Verfügung, kommt diese Differenz zur Hüllenkostenrechnung hinzu — jährlich, auf den gesamten Bestand.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Die Schwelle von 1,47 Prozent gilt für den Grundfall und für keinen anderen. Die Tabelle zeigt, wie stark sie schwankt: zwischen „keine" und 2,52 Prozent, allein durch Größen, die im Vorhinein feststehen müssten. Wer seine eigene Schwelle wissen will, rechnet sie mit den eigenen Werten.
Nicht bezifferbar sind zwei Größen, an denen die Entscheidung dennoch hängt. Erstens der persönliche Steuersatz in dreißig Jahren. Zweitens die Frage, ob die Hälfteregelung dann noch in dieser Form gilt — sie ist geltendes Recht, keine Zusage für drei Jahrzehnte. Wer eine Hülle allein wegen ihres steuerlichen Vorteils wählt, trägt beide Risiken mit.
Was die Rechnung leistet, ist enger und belastbarer: Sie beziffert den maximalen Vorteil, den die Hülle überhaupt liefern kann, und stellt ihm die Kosten eines konkreten Angebots gegenüber. Damit wird aus einer Glaubensfrage eine Subtraktion.
Rechtsquellen
- § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Erträge aus Versicherungsverträgen; hälftiger Ansatz bei zwölf Jahren Laufzeit und Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres Bundesministerium der Justiz
- § 18 InvStG Vorabpauschale — laufende Besteuerung im Depot Bundesministerium der Justiz
- § 20 InvStG Teilfreistellung — im Depot und im Versicherungsmantel unterschiedlich Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 09.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Abgebildet ist die Kapitalauszahlung. Wer verrentet, wird nach dem Ertragsanteil besteuert — eine andere Rechnung mit anderen Größen.
Beide Hüllen aus den eigenen Zahlen: zum Depot-oder-Police-Rechner. Die Kostensätze stehen dort bewusst auf null — sie gehören aus dem eigenen Angebot übernommen.
Allgemeine Information, keine Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung und keine Empfehlung für oder gegen eine Vertragsform.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Depot und Fondspolice wirklich?
Zwei Dinge, und nur diese: der Kostenapparat der Police und die Besteuerung. Der Fonds darin kann derselbe sein, die Bruttorendite ist es ohnehin.
Alles andere, was in Verkaufsgesprächen dazukommt, ist entweder Folge dieser beiden Punkte oder gehört nicht zur Rechnung.
Wie groß ist der Steuervorteil der Police höchstens?
Er entspricht dem, was eine kostenfreie Hülle einbringen würde: keine Vorabpauschale während der Laufzeit und die Hälfteregelung bei Auszahlung.
Diese Obergrenze ist die entscheidende Zahl, denn die Kosten der Police müssen darunter bleiben. Der Rechner gibt sie im Nullfall aus.
Wann greift die Hälfteregelung?
Wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt. Dann wird nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt — allerdings mit dem persönlichen Steuersatz.
Fehlt eine der beiden Bedingungen, gilt die Abgeltungsteuer auf den vollen Unterschiedsbetrag. Der Vorteil der Hülle schrumpft dann auf die reine Steuerstundung.
Löst ein Fondswechsel innerhalb der Police Steuer aus?
Nein, und das ist der dritte Vorteil der Hülle neben der fehlenden Vorabpauschale und der Hälfteregelung. Innerhalb der Police wird kein Anteil des Anlegers veräußert, sondern das Vermögen des Versicherers umgeschichtet — steuerlich passiert nichts. Im Depot ist derselbe Wechsel ein Verkauf mit Abgeltungsteuer auf den gesamten Buchgewinn.
Wie viel das wert ist, hängt am eigenen Verhalten: Wer einen Welt-ETF dreißig Jahre unangetastet hält, gewinnt hier nichts. Wer regelmäßig umschichtet, sollte diesen Punkt in die Rechnung nehmen — er taucht in keiner Kostenschwelle auf, weil er von einer Handlung abhängt, die niemand vorhersagen kann.
Was gilt, wenn der Versicherte vor der Auszahlung stirbt?
Dann greift die Besteuerung des Unterschiedsbetrags gar nicht. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst die Leistung im Erlebensfall und beim Rückkauf — die Todesfallleistung fällt nicht darunter und ist einkommensteuerfrei, unabhängig von Laufzeit und Alter.
Dafür kann die Erbschaftsteuer greifen: Was ein Bezugsberechtigter aus dem Vertrag erhält, ist ein steuerpflichtiger Erwerb. Ob daraus tatsächlich Steuer wird, entscheiden die Freibeträge des jeweiligen Verwandtschaftsverhältnisses. Der Vergleich mit dem Depot verschiebt sich damit im Todesfall vollständig — dort wäre der Buchgewinn ebenfalls unversteuert übergegangen, aber beim Erben steuerlich verhaftet geblieben.
Was passiert bei Auszahlung vor dem 62. Lebensjahr?
Die Hälfteregelung entfällt vollständig, der volle Unterschiedsbetrag wird mit der Abgeltungsteuer belastet. Übrig bleibt nur der Stundungseffekt.
In der Modellrechnung kostet eine Auszahlung mit 60 statt 67 rund 17.000 Euro gegenüber dem Grundfall. Zwei Jahre abzuwarten ist damit mehr wert als jede Kostenoptimierung am Vertrag.
Warum nennt der Rechner keine üblichen Kostensätze?
Weil sie zwischen Tarifen erheblich schwanken und jede Vorgabe eine Behauptung über eine ganze Produktgattung wäre.
Die Effektivkostenangabe des eigenen Angebots ist der belastbare Ausgangspunkt — sie muss dem Anbieter vorliegen und ist genau für diesen Zweck vorgeschrieben.
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