Zinsen & Anleihen
Quellensteuer auf Zinsen
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Bei Dividenden teilen sich zwei Staaten den Zugriff. Für Zinsen gilt das nicht: Die Abkommen weisen das Besteuerungsrecht meist allein dem Wohnsitzstaat zu. Wo ein Quellenstaat trotzdem einbehält, wird es deshalb nicht billiger, sondern unangenehmer.
Die Regel: bei Zinsen greift meist nur ein Staat
Wer die Quellensteuer von Aktien kennt, erwartet dasselbe Muster: Der Sitzstaat nimmt einen Anteil, Deutschland rechnet ihn an, ein Rest bleibt liegen. Für Zinsen gilt eine andere Ausgangslage.
Die Doppelbesteuerungsabkommen folgen hier dem Musterabkommen der OECD, und das ordnet Zinsen dem Ansässigkeitsstaat zu. Für einen Anleger in Deutschland heißt das: Der Quellenstaat darf in der Regel gar nichts einbehalten, und die vollen Zinsen kommen an — bevor die deutsche Abgeltungsteuer greift.
In der Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern schlägt sich das in einer auffälligen Häufung von Nullen nieder. Bei 5 der hier geführten 10 Staaten steht schon national eine Null, und selbst dort, wo ein Staat einbehält, belässt ihm das Abkommen fast nie etwas.
Die Ausnahme, und warum sie teurer ist
Genau aus dieser Zuordnung folgt die unangenehme Kehrseite. Behält ein Staat auf Zinsen trotzdem ein, gibt es in Deutschland nichts anzurechnen — denn das Abkommen hat ihm den Zugriff gar nicht zugestanden.
Bei Dividenden ist der Einbehalt bis zum Abkommenssatz ein Durchlaufposten. Genau dieser Puffer fehlt bei einem Zinseinbehalt. Der Vergleich an 1.000 Euro Ertrag, Sparerpauschbetrag ausgeschöpft:
| Fall | Einbehalt | anrechenbar | deutsche Steuer | netto |
|---|---|---|---|---|
| Zinsen aus Deutschland | 0,00 € | — | 263,75 € | 736,25 € |
| Zinsen aus der Schweiz | 350,00 € | 0,00 € | 263,75 € | 386,25 € |
| Zinsen aus Italien | 260,00 € | 100,00 € | 158,25 € | 581,75 € |
Eigene Berechnung mit dem hinterlegten Steuerkern, ohne Kirchensteuer und ohne Teilfreistellung. Die Nettospalte unterstellt, dass der Einbehalt nicht zurückgefordert wird.
Der Schweizer Fall kostet 350,00 Euro gegenüber demselben Zins aus Deutschland — und zwar vollständig vermeidbar, weil die 350 Euro rückforderbar sind. Nur eben alle 350, nicht wie bei der Dividende 200 von 350.
Wo etwas einbehalten wird
Die Staaten, in denen ein Zinseinbehalt überhaupt vorkommt, sind übersichtlich. Entscheidend ist die letzte Spalte: Sie sagt, wie viel davon Deutschland gegenrechnet.
| Staat | national | nach Abkommen | anrechenbar |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 0 / 35 % | 0 % | 0 % |
| Italien | 0 / 26 % | 10 % | 10 % |
| Österreich | 0 % | 0 % | 0 % |
| Frankreich | 0 % | 0 % | 0 % |
| Spanien | 0 % | 0 % | 0 % |
| Schweden | 0 % | 0 % | 0 % |
| Norwegen | 0 % | 0 % | 0 % |
| Niederlande | 0 / 15 % | 0 % | 0 % |
| Luxemburg | 0 / 15 % | 0 % | 0 % |
| Irland | 0 / 20 % | 0 % | 0 % |
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 10: Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat · Stand 16.08.2026 · Übersicht Stand 1. Januar 2026, Spalten B und D
Italien ist der einzige Staat dieser Auswahl, dem das Abkommen bei Zinsen überhaupt etwas belässt. Überall sonst steht null — und wo national trotzdem eingezogen wird, ist der komplette Betrag ein Fall für die Rückforderung.
Für Dividenden gilt eine ganz andere Verteilung; sie steht unter Quellensteuer nach Ländern.
Die Rückforderung lohnt hier früher
Weil bei Zinsen der gesamte Einbehalt zur Disposition steht und nicht nur ein Überhang, kippt die Wirtschaftlichkeitsrechnung schon bei kleineren Beträgen zugunsten des Antrags.
Bei einer Schweizer Dividende sind von 35 Prozentpunkten 20 rückforderbar. Bei Schweizer Zinsen sind es alle 35. Der Aufwand des Antrags bleibt derselbe — der Ertrag ist fast doppelt so hoch.
| Zinsertrag | Einbehalt 35 % | rückforderbar | nach 25 € Kosten |
|---|---|---|---|
| 100 € | 35,00 € | 35,00 € | 10,00 € |
| 250 € | 87,50 € | 87,50 € | 62,50 € |
| 1.000 € | 350,00 € | 350,00 € | 325,00 € |
Eigene Berechnung mit dem hinterlegten Steuerkern. Die 25 Euro Kosten sind eine Annahme für Bescheinigung und Aufwand, kein Gebührensatz.
Die Schwelle liegt damit bei rund 71 Euro Zinsertrag je Jahrgang — gegenüber etwa 125 Euro bei einer Dividende aus demselben Land. Wer 3.000 Euro zu drei Prozent anlegt, ist bereits darüber.
Ein zweiter Unterschied fällt erst auf, wenn man den Sparerpauschbetrag hinzunimmt. Bei Dividenden vernichtet ein freier Freibetrag die Anrechnungsmasse, und der anrechenbare Teil ist endgültig verloren. Bei Zinsen aus der Schweiz passiert das nicht: Dort war ohnehin nichts anrechenbar, also geht auch nichts verloren. Die vollen 350 Euro bleiben rückforderbar, unabhängig davon, ob deutsche Steuer anfällt.
Das ist die einzige Stelle, an der die ungünstigere Abkommenslage bei Zinsen einen Vorteil hat — und sie gilt nur, wenn der Antrag tatsächlich gestellt wird. Wie er läuft, steht unter Quellensteuer zurückholen.
Was „Festgeld ohne Quellensteuer" wirklich heißt
Der Begriff taucht in der Werbung von Zinsplattformen auf, und er ist nicht falsch — nur missverständlich.
Gemeint ist, dass die Partnerbank in einem Staat sitzt, der auf Zinsen an Ausländer nichts einbehält. Das erspart Formulare und Wartezeit, und es ist ein echtes Argument gegenüber einem Angebot aus einem Staat mit Einbehalt.
Nicht gemeint ist Steuerfreiheit. Die deutsche Abgeltungsteuer fällt auf jeden Zinsertrag an, gleichgültig wo er entstanden ist. Von 1.000 Euro Zinsen bleiben nach deutscher Steuer 736,25 Euro — auch bei einem Angebot „ohne Quellensteuer".
Der praktische Wert des Merkmals liegt also nicht in der Höhe der Steuer, sondern im ersparten Verfahren. Das ist mehr wert, als es klingt: Ein Rückforderungsantrag lohnt sich bei den Beträgen einer typischen Festgeldanlage selten.
Die deutsche Steuer fällt immer an
Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Zwei Besonderheiten machen Zinsen steuerlich unattraktiver als Aktienfonds. Erstens gibt es keine Teilfreistellung — der Ertrag wird in voller Höhe erfasst. Zweitens fällt die Steuer jährlich auf den Zufluss an, ohne die Stundungswirkung, von der thesaurierende Fonds profitieren.
Wie überall wirkt dagegen der Sparerpauschbetrag: Bis zu seiner Ausschöpfung bleibt der Zins steuerfrei. Was das über die Jahre ausmacht, rechnet der Freibetrag-Rechner; die Belastung eines einzelnen Ertrags der Steuerrechner.
Ohne inländische Zahlstelle wird es Handarbeit
Bei einer deutschen Bank ist die Sache erledigt: Sie behält Abgeltungsteuer ein und berücksichtigt den Freistellungsauftrag. Liegt das Geld bei einer Bank im Ausland, entfällt beides.
Die Zinsen gehören dann in die Anlage KAP, und zwar in den Block für Erträge ohne inländischen Steuerabzug. Der Sparerpauschbetrag wird über die Veranlagung berücksichtigt, nicht vorab. Wie die Anrechnung im Formular läuft, steht unter Quellensteuer in der Steuererklärung.
Viele Zinsplattformen sind allerdings so konstruiert, dass die Abwicklung über eine deutsche Partnerbank läuft. Dann greift wieder der normale Steuerabzug — ein Unterschied, der vor dem Abschluss zu klären ist und nicht danach.
P2P-Kredite: dieselbe Systematik, mehr Streuung
P2P-Zinsen sind steuerlich Zinsen. Es gilt dieselbe Abgeltungsteuer, dieselbe fehlende Teilfreistellung und dieselbe Abkommenslage.
Der Unterschied liegt in der Abwicklung. Ein automatischer Steuerabzug findet auf den üblichen Plattformen nicht statt, und einzelne behalten im eigenen Sitzstaat etwas ein. Wie viel davon anrechenbar ist, entscheidet das Abkommen mit diesem Staat — und bei Zinsen ist die Antwort meist: nichts.
Dazu kommt ein Punkt, der mit der Quellensteuer nichts zu tun hat, das Ergebnis aber stärker prägt: die Behandlung von Ausfällen. Sie steht unter Steuern auf P2P-Erträge.
Der Fehlerfall
Der teuerste Fehler ist die Übertragung des Dividendenwissens auf Zinsen. Wer annimmt, 15 Prozentpunkte würden schon angerechnet, lässt bei Schweizer Zinsen den gesamten Einbehalt liegen.
Der zweite ist die Gleichsetzung von „ohne Quellensteuer" mit „steuerfrei". Sie führt dazu, dass Anleger die deutsche Steuer nicht einplanen — und bei einem Auslandskonto ohne Zahlstelle im Frühjahr eine Nachzahlung vor sich haben.
Der dritte ist der vergessene Freistellungsauftrag bei mehreren Banken. Der Sparerpauschbetrag verteilt sich nicht von selbst; wer ihn bei einer Bank ungenutzt lässt und bei einer anderen überschreitet, zahlt zu viel und muss es über die Erklärung zurückholen.
Sonderfälle
Anleihen. Für Zinsen aus Anleihen gilt dieselbe Systematik wie für Einlagen. Der Kursgewinn beim Verkauf ist dagegen kein Zins, sondern ein Veräußerungsgewinn — die Quellensteuerfrage stellt sich dort nicht.
Stückzinsen. Sie werden beim Kauf gezahlt und beim Verkauf vereinnahmt. Für die Quellensteuer maßgeblich ist der Zufluss der Zinszahlung, nicht der Handel dazwischen.
Währungsgewinne. Zinsen in Fremdwährung werden zum Zuflusskurs umgerechnet. Ein späterer Währungsgewinn ist ein eigener Vorgang und hat mit der Quellensteuer nichts zu tun.
Staaten ohne Abkommen. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, greift keine Begrenzung des Quellensteuersatzes. Die Anrechnung richtet sich dann nach § 34c EStG und ist eine Frage der Veranlagung, nicht des Steuerabzugs.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Ob eine Plattform im Einzelfall einbehält. Das steht in ihren Steuerhinweisen und ändert sich mit ihrer Struktur — nicht in einer Ländertabelle.
Ob sich eine Rückforderung lohnt. Bei den Beträgen einer typischen Festgeldanlage selten: Ein Zinsertrag von 1.000 Euro ist bei drei Prozent bereits eine Anlage über 33.000 Euro, und der Aufwand des Antrags ist derselbe wie bei jedem anderen Betrag.
Und die künftige Abkommenslage. Zinsartikel werden seltener geändert als Dividendenartikel, aber ausgeschlossen ist es nicht — maßgeblich ist die jeweils aktuelle Übersicht des Bundeszentralamts.
Die Sätze geben den Stand vom 1. Januar 2026 wieder und betreffen Privatanleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Ob eine konkrete Bank oder Plattform einbehält, richtet sich nach ihrer Struktur und ihrem Sitzstaat. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.
Rechtsquellen
- § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz
- § 32d Abs. 5 EStG Anrechnung ausländischer Steuer, begrenzt auf die deutsche Steuer, die auf denselben Ertrag entfällt Bundesministerium der Justiz
- Art. 11 OECD-Musterabkommen Zinsen: das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat — die Regel, aus der die Nullsätze der meisten Abkommen folgen OECD
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Ländersätze stammen aus der jährlichen Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern, Spalten B und D; sie ist oben als Quelle verlinkt.
Häufige Fragen
Fällt auf Festgeld im Ausland Quellensteuer an?
Meistens nicht. Anders als bei Dividenden weisen die Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht an Zinsen im Regelfall allein dem Wohnsitzstaat zu — der Quellenstaat darf also gar nichts einbehalten.
Es gibt Ausnahmen, und die Schweiz ist die bekannteste: Sie zieht auch auf Zinsen 35 Prozent Verrechnungssteuer ein.
Warum ist die Quellensteuer auf Zinsen schlimmer als auf Dividenden?
Weil bei Zinsen meist nichts anrechenbar ist. Bei einer Dividende aus der Schweiz werden 15 von 35 Prozentpunkten in Deutschland angerechnet, bei Zinsen sind es null — das Abkommen belässt dem Quellenstaat nichts.
Der gesamte Einbehalt muss deshalb im Quellenstaat zurückgefordert werden, nicht nur ein Teil davon. Wer das unterlässt, zahlt doppelt.
Was bedeutet „Festgeld ohne Quellensteuer"?
Dass die Bank ihren Sitz in einem Staat hat, der auf Zinsen an Ausländer nichts einbehält — das trifft auf die meisten Anlageländer zu, die über deutsche Zinsplattformen erreichbar sind.
Ein Werbeversprechen ist es trotzdem: Deutsche Abgeltungsteuer fällt in jedem Fall an. „Ohne Quellensteuer" heißt nicht „ohne Steuer", sondern nur, dass kein zweiter Staat zugreift.
Wer führt die Steuer ab, wenn die Bank im Ausland sitzt?
Niemand — das musst du selbst erledigen. Ohne inländische Zahlstelle gibt es keinen automatischen Steuerabzug, und die Zinsen gehören in die Anlage KAP.
Der Sparerpauschbetrag wird dabei nicht automatisch berücksichtigt; er wirkt erst über die Veranlagung.
Gilt das auch für P2P-Kredite?
Im Grundsatz ja: Es sind Zinsen, sie unterliegen der Abgeltungsteuer, und ein Steuerabzug findet auf den üblichen Plattformen nicht statt.
Einzelne Plattformen behalten in ihrem Sitzstaat Quellensteuer ein. Ob und wie viel davon anrechenbar ist, richtet sich nach dem Abkommen mit diesem Staat — und wie bei Zinsen üblich, ist es oft nichts.
Gibt es bei Zinsen eine Teilfreistellung?
Nein. Die Teilfreistellung gilt für Investmentfonds, nicht für Zinserträge. Zinsen werden in voller Höhe besteuert.
Das ist der Grund, warum Zinsanlagen steuerlich schlechter dastehen als Aktienfonds: Es gibt keinen pauschalen Abschlag, der die Bemessungsgrundlage mindert.
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