Aktien & Dividenden
Quellensteuer in der Steuererklärung
Von Philipp Busch Aktualisiert am
In den meisten Fällen gehört sie gar nicht in die Steuererklärung — die Depotbank hat die Anrechnung längst vorgenommen. Wer die Anlage KAP trotzdem braucht, steht vor einem Formular, dessen Zeilennummern sich jedes Jahr verschieben. Verlässlich ist nur eines: der Betrag aus der Steuerbescheinigung.
Der Normalfall: die Bank hat es schon erledigt
Wer sein Depot bei einer deutschen Bank führt, muss für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer nichts unternehmen. Die auszahlende Stelle nimmt sie beim Steuerabzug vorweg: Sie kennt den Abkommenssatz, zieht ihn von der Abgeltungsteuer ab und führt nur die Differenz ab.
Das Ergebnis steht in der Jahressteuerbescheinigung, und damit ist der Vorgang abgeschlossen. Eine Anlage KAP würde nichts verändern — sie käme zum selben Ergebnis, nur später.
Daraus folgt eine unbequeme Wahrheit über den Aufwand: Die Steuererklärung ist nicht der Hebel, für den viele sie halten. Wer nach der Quellensteuer in der Erklärung sucht, sucht meist an der falschen Stelle — der Betrag, um den es geht, liegt beim Sitzstaat und nicht beim deutschen Finanzamt.
Die drei Fälle, in denen du selbst ran musst
Es bleiben drei Konstellationen, und sie sind klar abgegrenzt.
Erstens: kein inländischer Steuerabzug. Bei einem Depot im Ausland gibt es keine Stelle, die Abgeltungsteuer einbehält und die Anrechnung vornimmt. Beides wird zur eigenen Aufgabe — was dabei sonst noch anfällt, steht unter Depot im Ausland.
Zweitens: die Anrechnung ist unterblieben. Das kommt vor, wenn der Bank die nötigen Angaben fehlten oder der Ertrag fehlerhaft verarbeitet wurde. Der Weg dafür ist der Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG.
Drittens: die Günstigerprüfung. Wer sie beantragt, erklärt seine Kapitalerträge ohnehin vollständig — die anrechenbare ausländische Steuer gehört dann mit dazu.
Die Steuerbescheinigung ist die Grundlage
Jede Eintragung stützt sich auf die Steuerbescheinigung, die die auszahlende Stelle nach § 45a Abs. 2 EStG ausstellt. Sie führt die anrechenbare ausländische Steuer als eigene Position — und genau dieser Betrag wird übernommen, kein anderer.
Der Unterschied ist erheblich und die häufigste Fehlerquelle überhaupt. Bei 1.000 Euro Bruttodividende aus der Schweiz behält der Sitzstaat 350 Euro ein. Anrechenbar sind davon aber nur 150 Euro, weil das Abkommen der Schweiz 15 Prozent belässt.
Die verbleibenden 200 Euro gehören nicht in die Steuererklärung. Sie sind kein deutscher Anrechnungsfall, sondern ein Erstattungsanspruch gegen die Schweiz — nachzulesen unter Quellensteuer zurückholen. Eingetragen ergäben sie eine Anrechnung, die es nicht gibt.
Welcher Anteil bei welchem Sitzstaat anrechenbar ist, steht unter Quellensteuer nach Ländern; die Aufteilung für den eigenen Fall rechnet der Quellensteuer-Rechner.
Vier Fälle, einmal durchgerechnet
Dieselbe Bruttodividende von 1.000 Euro, vier Sitzstaaten — und vier unterschiedliche Aufteilungen zwischen Erklärung und Antrag. Der Sparerpauschbetrag ist dabei ausgeschöpft, Kirchensteuer fällt keine an.
| Fall | einbehalten | in die Anlage KAP | zum Sitzstaat | netto |
|---|---|---|---|---|
| Schweiz, 35 % | 350,00 € | 150,00 € | 200,00 € | 544,50 € |
| USA ohne Vorabbefreiung | 300,00 € | 150,00 € | 150,00 € | 594,50 € |
| USA mit Vorabbefreiung | 150,00 € | 150,00 € | — | 744,50 € |
| Frankreich, 12,8 % | 128,00 € | 128,00 € | — | 743,29 € |
Eigene Berechnung mit dem hinterlegten Steuerkern. Die Nettospalte unterstellt, dass der Betrag der dritten Spalte nicht zurückgeholt wird.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens steht in der dritten Spalte immer derselbe Betrag, sobald ein Abkommenssatz von 15 Prozent greift — 150 Euro, unabhängig davon, ob der Sitzstaat 35 oder 15 Prozent einbehalten hat. Die Höhe des Einbehalts verändert die Eintragung nicht.
Zweitens liegt der beste Fall nicht dort, wo am wenigsten einbehalten wird, sondern dort, wo der Einbehalt den Abkommenssatz trifft. Die USA mit Vorabbefreiung und Frankreich landen praktisch gleichauf, obwohl ihre Sätze zwei Prozentpunkte auseinanderliegen — weil in beiden Fällen nichts liegen bleibt.
Wie die Anlage KAP aufgebaut ist
Das Formular folgt einer festen Reihenfolge, und die ist stabiler als die Nummerierung. Mit ihr im Kopf findet sich das gesuchte Feld in jedem Jahrgang.
- Anträge. Ganz oben stehen die Kreuze für die Günstigerprüfung und für die Überprüfung des Steuereinbehalts. Sie entscheiden, wozu das Formular überhaupt dient.
- Kirchensteuer. Eine Erklärung für den Fall, dass Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.
- Erträge mit inländischem Steuerabzug. Der Block mit den Beträgen aus der Steuerbescheinigung — Kapitalerträge insgesamt, darin enthaltene Aktiengewinne, Stillhalterprämien, nicht ausgeglichene Verluste.
- Sparer-Pauschbetrag. Wie viel davon auf die erklärten Erträge entfällt, gegebenenfalls null.
- Erträge ohne inländischen Steuerabzug — der Teil, der bei einem Auslandsdepot greift.
- Steuerabzugsbeträge. Hier steht die anrechenbare ausländische Steuer, zusammen mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Die ersten vier Blöcke wurden am 16. August 2026 im amtlichen Formular nachgesehen (Anlage KAP 2025, Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung). Der gesuchte Eintrag liegt im letzten Block.
Wo du das Feld im Formular findest
Fast jeder Ratgeber zu diesem Thema nennt eine Zeilennummer. Die Zahlen widersprechen sich, und das hat einen banalen Grund: Die Nummerierung der Anlage KAP verschiebt sich, sobald eine Zeile ergänzt oder gestrichen wird — und das passiert in fast jedem Veranlagungszeitraum.
Eine Angabe, die für 2015 richtig war, zeigt heute auf ein anderes Feld. Wer sie übernimmt, trägt seinen Betrag an der falschen Stelle ein, und das Formular rechnet trotzdem — nur eben etwas anderes.
Deshalb steht hier keine Nummer. Stabil sind zwei Dinge: die Bezeichnung des Feldes („anrechenbare ausländische Steuern") und seine Position im Block der Steuerabzugsbeträge. In ELSTER führt die Feldsuche nach „ausländische Steuern" unmittelbar dorthin, und die amtliche Anleitung zur Anlage KAP nennt für den jeweiligen Jahrgang die passende Zeile.
Das ist keine Bequemlichkeit, sondern die verlässlichere Auskunft: Eine Nummer ohne Jahrgang ist im nächsten Frühjahr falsch, die Bezeichnung nicht.
Der zweite Hebel: die Günstigerprüfung
Für viele ist die Anrechnung gar nicht der eigentliche Grund, die Anlage KAP auszufüllen. Der größere Hebel liegt beim Steuersatz.
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, wird über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet. Der Antrag gilt für sämtliche Kapitalerträge, nicht für einzelne — und das Finanzamt wendet ihn nur an, wenn er günstiger ausfällt.
Bei der ausländischen Quellensteuer bleibt es unabhängig davon bei der Anrechnung; sie mindert die festgesetzte Steuer unabhängig davon, nach welchem Satz sie berechnet wurde. Ab wann sich der Antrag lohnt, steht unter Günstigerprüfung.
Was nicht in die Erklärung gehört
Der rückforderbare Teil. Was über dem Abkommenssatz einbehalten wurde, ist eine Sache des Sitzstaats. Das deutsche Finanzamt kann ihn weder anrechnen noch erstatten.
Quellensteuer aus Fonds. Bei einem ETF fällt sie im Fondsvermögen an und ist für den Anleger nicht anrechenbar. An ihre Stelle tritt die Teilfreistellung, die die Bank bereits berücksichtigt hat.
Geschätzte Beträge. Ohne Steuerbescheinigung oder gleichwertigen Beleg gibt es keine Anrechnung. Anrechenbar ist nur eine Steuer, die festgesetzt und gezahlt wurde — eine Schätzung erfüllt das nicht.
Der Fehlerfall
Der häufigste Fehler ist der eingetragene Bruttoeinbehalt. Statt der anrechenbaren 150 Euro landen die einbehaltenen 350 Euro im Feld — und weil das Formular die Plausibilität nicht prüft, fällt es erst im Bescheid auf, wenn überhaupt.
Der zweite ist die Erwartung, die Erklärung bringe die volle Quellensteuer zurück. Sie bringt höchstens den anrechenbaren Teil, und auch den nur, soweit deutsche Steuer auf denselben Ertrag anfällt. Wer im Sparerpauschbetrag liegt, bekommt nichts — nicht wegen eines Fehlers, sondern weil es nichts anzurechnen gibt.
Der dritte ist die nachgeschlagene Zeilennummer aus einem alten Beitrag. Sie ist der Grund, warum dieser Artikel keine nennt.
Sonderfälle
Zusammenveranlagung. Jede Person gibt eine eigene Anlage KAP ab. Der Sparer-Pauschbetrag wird gemeinsam gewährt, die Anrechnung folgt aber der jeweiligen Berechtigung.
Mehrere Depots. Die Beträge werden addiert, aber die Anrechnungsgrenze wirkt je einzelnem Kapitalertrag. Ein Ertrag ohne deutsche Steuer kann seine Quellensteuer nicht auf einen anderen übertragen.
Fiktive Quellensteuer. Einzelne ältere Abkommen lassen eine Anrechnung zu, die über dem tatsächlichen Einbehalt liegt. Sie hat im Formular ein eigenes Feld und wird nicht mit der tatsächlich gezahlten Steuer vermischt.
Anlage AUS. Sie greift, wenn ausländische Einkünfte nicht im System der Abgeltungsteuer erfasst werden. Für die Auslandsdividende im Privatdepot ist die Anlage KAP der richtige Ort.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Die Zeilennummer des kommenden Jahrgangs. Sie steht erst fest, wenn das Formular veröffentlicht ist — und dann in der amtlichen Anleitung, nicht in einem Ratgeber vom Vorjahr.
Ob die Bank korrekt angerechnet hat. Das zeigt nur der Abgleich der Steuerbescheinigung mit der Dividendenabrechnung, und den nimmt einem keine Rechnung ab.
Und ob sich der Aufwand lohnt. Steht die Anrechnung ohnehin, ändert die Erklärung nichts; geht es um die Günstigerprüfung, hängt alles am persönlichen Steuersatz.
Dieser Text beschreibt die Systematik für Privatanleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und nennt bewusst keine Zeilennummern, weil sie sich je Veranlagungszeitraum verschieben. Maßgeblich ist die amtliche Anleitung zum jeweiligen Formular. Für die Anwendung auf deinen Fall ist steuerlicher Rat einzuholen. Keine Steuer- oder Anlageberatung.
Rechtsquellen
- § 32d Abs. 5 EStG Anrechnung ausländischer Steuer auf die Abgeltungsteuer, begrenzt auf 25 Prozent je einzelnem Kapitalertrag Bundesministerium der Justiz
- § 32d Abs. 4 EStG Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts — der Weg, über den eine unterbliebene Anrechnung nachgeholt wird Bundesministerium der Justiz
- § 32d Abs. 6 EStG Günstigerprüfung: Besteuerung der Kapitalerträge zum persönlichen Satz, wenn das günstiger ist Bundesministerium der Justiz
- § 45a Abs. 2 EStG Pflicht der auszahlenden Stelle, eine Steuerbescheinigung auszustellen — die Grundlage jeder Eintragung Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Der Aufbau der Anlage KAP wurde am 16.08.2026 im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung nachgesehen (Formular 040, Anlage KAP 2025). Zeilennummern sind bewusst nicht genannt.
Häufige Fragen
Muss ich ausländische Quellensteuer in der Steuererklärung angeben?
Im Regelfall nicht. Eine deutsche Depotbank rechnet den anrechenbaren Teil bereits beim Steuerabzug an — damit ist die Sache erledigt, und die Anlage KAP bleibt leer.
Nötig wird sie in drei Fällen: bei einem Depot ohne inländische Zahlstelle, wenn die Bank die Anrechnung nachweislich nicht vorgenommen hat, und wenn du ohnehin die Günstigerprüfung beantragst.
In welche Zeile der Anlage KAP kommt die Quellensteuer?
Das lässt sich nicht jahresübergreifend beantworten: Die Nummerierung der Anlage KAP verschiebt sich fast jedes Jahr, weil Zeilen ergänzt oder gestrichen werden. Die im Netz kursierenden Angaben widersprechen sich entsprechend.
Verlässlich ist die Bezeichnung des Feldes, nicht seine Nummer. Gesucht wird der Block zu den Steuerabzugsbeträgen und darin das Feld für anrechenbare ausländische Steuern. In ELSTER führt die Suche nach „ausländische Steuern" direkt dorthin.
Woher weiß ich, wie viel anrechenbar ist?
Aus der Steuerbescheinigung der Depotbank. Sie weist die anrechenbare ausländische Steuer als eigene Position aus — nicht den im Ausland einbehaltenen Betrag, sondern den davon anrechenbaren Teil.
Beides auseinanderzuhalten ist entscheidend: Bei einer Schweizer Dividende über 1.000 Euro werden 350 Euro einbehalten, anrechenbar sind aber nur 150 Euro. Die restlichen 200 Euro gehören nicht in die Steuererklärung, sondern in einen Antrag beim Sitzstaat.
Was ist der Unterschied zwischen Anlage KAP und Anlage AUS?
Die Anlage KAP deckt die Anrechnung im System der Abgeltungsteuer ab — das ist der Normalfall für Privatanleger mit Dividenden und Zinsen.
Die Anlage AUS wird gebraucht, wenn ausländische Einkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen oder eine Anrechnung nach § 34c EStG in Betracht kommt. Bei der typischen Auslandsdividende im Privatdepot ist sie nicht der richtige Ort.
Bringt die Anlage KAP mir Geld zurück?
Nur, wenn tatsächlich etwas zu viel gezahlt wurde. Hat die Bank korrekt angerechnet, ändert die Erklärung nichts am Ergebnis.
Lohnend ist sie vor allem in zwei Konstellationen: wenn die Anrechnung unterblieben ist, und wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt — dann holt die Günstigerprüfung die Differenz zurück.
Was ist, wenn der Sparerpauschbetrag den Ertrag abdeckt?
Dann gibt es keine deutsche Steuer, auf die angerechnet werden könnte, und die Eintragung ändert daran nichts. Die ausländische Quellensteuer ist in diesem Fall endgültig verloren.
Das ist kein Fehler der Erklärung, sondern eine Folge der Anrechnungsgrenze: Angerechnet wird höchstens die deutsche Steuer auf denselben Ertrag.
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