Aktien & Dividenden
Quellensteuer nach Ländern
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Für die meisten Länder kursiert eine einzige Zahl. Es sind aber drei: was der Sitzstaat einbehält, was ihm das Abkommen belässt und was Deutschland davon anrechnet. Erst der Abstand zwischen der ersten und der letzten kostet Geld.
Drei Zahlen je Land, nicht eine
Die meisten Übersichten zur Quellensteuer nennen eine Zahl je Land. Das reicht nicht, weil daraus nicht hervorgeht, was den Anleger tatsächlich trifft.
Drei Größen gehören zusammen:
- Der nationale Satz. Was der Sitzstaat nach eigenem Recht einbehält, bevor irgendein Abkommen wirkt.
- Der Abkommenssatz. Was das Doppelbesteuerungsabkommen ihm höchstens belässt. Für Portfoliodividenden sind das fast überall 15 Prozent.
- Der anrechenbare Satz. Was in Deutschland auf die Abgeltungsteuer angerechnet wird. Das ist die Zahl, die zählt — und sie ist nicht immer gleich dem Abkommenssatz.
Die Differenz zwischen dem nationalen und dem anrechenbaren Satz ist der Betrag, den der Sitzstaat zu viel hat. Er ist nicht verloren, aber er kommt nur auf Antrag zurück — wie das läuft, steht unter Quellensteuer zurückholen.
Die Sätze im Überblick
Sortiert nach dem rückforderbaren Anteil, also danach, wo am meisten liegen bleibt. Die Nettospalte zeigt, was von 1.000 Euro Bruttodividende bleibt, wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist und die Rückforderung nicht betrieben wird.
| Sitzstaat | national | Abkommen | anrechenbar | rückforderbar | netto von 1.000 € |
|---|---|---|---|---|---|
| Norwegen | 0 / 25 % | 15 % | 0 % | 25 pp | 486,25 € |
| Irland | 0 / 25 % | 15 % | 0 % | 25 pp | 486,25 € |
| Schweiz | 35 % | 15 % | 15 % | 20 pp | 544,50 € |
| Finnland | 30 / 35 % | 15 % | 15 % | 20 pp | 544,50 € |
| Schweden | 30 % | 15 % | 15 % | 15 pp | 594,50 € |
| Australien | 0 / 30 % | 15 % | 15 % | 15 pp | 594,50 € |
| Vereinigte Staaten | 0 / 30 % | 15 % | 15 % | 15 pp | 594,50 € |
| Österreich | 27,5 % | 15 % | 15 % | 12,5 pp | 619,50 € |
| Dänemark | 15 / 27 % | 15 % | 15 % | 12 pp | 624,50 € |
| Italien | 26 % | 15 % | 15 % | 11 pp | 634,50 € |
| Kanada | 25 % | 15 % | 15 % | 10 pp | 644,50 € |
| Japan | 15 / 20 % | 15 % | 15 % | 5 pp | 694,50 € |
| Spanien | 19 % | 15 % | 15 % | 4 pp | 704,50 € |
| Niederlande | 15 % | 15 % | 15 % | — | 744,50 € |
| Luxemburg | 0 / 15 % | 15 % | 15 % | — | 744,50 € |
| Frankreich | 12,8 % | 15 % | 12,8 % | — | 743,29 € |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | 15 % | 0 % | — | 736,25 € |
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 10: Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat · Stand 16.08.2026 · Übersicht Stand 1. Januar 2026, Spalten A und C
Nationaler Satz, Abkommenssatz und anrechenbarer Satz aus der BZSt-Übersicht. Wo mehrere nationale Sätze stehen, unterscheidet das dortige Recht nach Fallgruppen; für den Privatanleger ist im Regelfall der höhere einschlägig. Die Nettospalte ist eigene Berechnung mit dem hinterlegten Steuerkern.
Wo etwas zurückzuholen ist
Bei 13 der 17 Staaten bleibt nach der Anrechnung etwas übrig. Die Spanne ist erheblich, und sie entscheidet, ob sich ein Antrag überhaupt lohnt.
An der Spitze steht die Schweiz: 35 Prozent Verrechnungssteuer gegen 15 Prozent Anrechnung ergeben 20 Prozentpunkte, die beim Sitzstaat liegen bleiben. Bei 1.000 Euro Bruttodividende sind das 200 Euro — der mit Abstand größte Einzelposten dieser Tabelle.
Darunter folgen Schweden und Finnland mit 15 Prozentpunkten, Australien und die Vereinigten Staaten mit ebenfalls 15, sofern der abgesenkte Satz nicht greift. Österreich liegt bei 12,5 Punkten, Italien bei 11, Kanada bei 10.
Bei den Vereinigten Staaten ist die Rückforderung allerdings der Umweg. Dort lässt sich der abgesenkte Satz im Voraus erreichen, indem die Depotbank die Abkommensberechtigung nachweist — dann werden von vornherein 15 statt 30 Prozent einbehalten und es entsteht gar kein Rückstand.
Wo nichts liegen bleibt
Bei 4 Staaten ist die Sache erledigt, sobald die Bank abgerechnet hat — aus drei verschiedenen Gründen, die man nicht verwechseln sollte.
Erstens: gar kein Einbehalt. Das Vereinigte Königreich erhebt auf Dividenden keine Quellensteuer. Der Abkommenssatz von 15 Prozent läuft dort ins Leere, weil es nichts gibt, worauf er sich beziehen könnte.
Zweitens: Entlastung im Sitzstaat. Irland verzichtet auf Antrag gegenüber EU-Bürgern und Ansässigen in Abkommensstaaten; Norwegen erstattet Anteilseignern im EWR den Einbehalt ganz oder teilweise. In beiden Fällen steht in der BZSt-Übersicht null als anrechenbar — nicht weil etwas verfällt, sondern weil die Entlastung schon stattgefunden hat.
Drittens: Gleichstand. Bei den Niederlanden entsprechen sich nationaler Satz und Abkommenssatz mit jeweils 15 Prozent. Der Einbehalt wird vollständig angerechnet, ein Überschuss entsteht nicht.
Der Sonderfall Frankreich
Frankreich verdient einen eigenen Abschnitt, weil kaum eine andere Angabe zur Quellensteuer so hartnäckig falsch weitergereicht wird.
Der nationale Satz auf Portfoliodividenden liegt bei 12,8 Prozent — und damit unter den 15 Prozent, die das Abkommen dem Quellenstaat zugestehen würde. Angerechnet werden deshalb die vollen 12,8 Punkte, und zurückzufordern gibt es nichts.
Von 1.000 Euro französischer Bruttodividende bleiben damit 743,29 Euro — mehr als bei jedem Staat mit höherem Einbehalt, und der Anleger muss dafür nichts tun.
Die oft genannten 30 Prozent für Frankreich betreffen andere Fallgruppen. Wer sie auf die eigene Dividende überträgt, rechnet mit einem Rückforderungsanspruch, den es nicht gibt.
Warum die Sätze so verschieden sind
Der nationale Satz ist eine politische Entscheidung des Sitzstaats über seine eigene Kapitalertragsbesteuerung. Er richtet sich nicht nach ausländischen Anlegern, sondern nach dem eigenen Steuersystem — dass er Ausländer trifft, ist eine Nebenwirkung.
Der Abkommenssatz dagegen ist Verhandlungsergebnis. Dass er für Portfoliodividenden fast überall bei 15 Prozent liegt, ist kein Zufall: Er folgt dem Musterabkommen der OECD, an dem sich die meisten Staaten orientieren.
Aus beidem folgt die praktische Regel: Der Abkommenssatz ist berechenbar und stabil, der nationale Satz ist es nicht. Wer eine Zahl im Kopf behalten will, behält 15 Prozent — und sieht beim konkreten Papier nach, wie viel darüber liegt.
Was die Tabelle nicht bedeutet
Sie ist keine Rangliste für die Aktienauswahl. Ein hoher Quellensteuersatz macht ein Unternehmen nicht schlechter, und ein niedriger macht es nicht besser.
Solange der Einbehalt vollständig angerechnet wird, kostet er den Anleger nichts: Die Gesamtbelastung entspricht dann der einer deutschen Aktie. Die Nettospalte oben unterstellt genau diesen Fall — und die Unterschiede darin sind ausschließlich der nicht angerechnete Teil.
Spürbar wird der Satz erst in zwei Konstellationen. Ist der Sparerpauschbetrag noch frei, läuft die Anrechnung leer und der gesamte Einbehalt ist verloren — dort sind inländische Dividenden tatsächlich mehr wert. Und wo über dem Abkommenssatz einbehalten wird, kostet die unterlassene Rückforderung. Beides rechnet der Quellensteuer-Rechner für den eigenen Fall durch.
Der Fehlerfall
Der häufigste Fehler ist die veraltete Tabelle. Sätze ändern sich mit nationalen Steuerreformen und mit Abkommensänderungen, und die Übersichten im Netz tragen selten ein Datum. Wer nach einer Zahl von 2019 handelt, handelt nach einer Zahl von 2019.
Der zweite ist die Verwechslung der Spalten: Der nationale Satz wird als Belastung gelesen, obwohl der anrechenbare Teil ihn meist neutral stellt. Daraus entsteht die Vorstellung, Auslandsdividenden seien grundsätzlich teurer — was oberhalb des Freibetrags nicht stimmt.
Der dritte betrifft die Fallgruppen. Wo mehrere nationale Sätze stehen, gilt der niedrigere oft nur mit Antrag oder für bestimmte Papiere. Wer den günstigsten annimmt, ohne die Voraussetzung zu prüfen, rechnet sich die Belastung schön.
Sonderfälle
Staaten ohne Abkommen. Dieser Überblick führt nur Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Fehlt eines, greift kein abgesenkter Satz, und die Anrechnung richtet sich allein nach § 34c EStG.
Der 25-Prozent-Deckel. Unabhängig vom Abkommen sind höchstens 25 Prozent des einzelnen Kapitalertrags anrechenbar. Bei den hier geführten Staaten wird er nie relevant, weil alle anrechenbaren Sätze darunter liegen — bei Staaten ohne Abkommen kann er greifen.
Fiktive Quellensteuer. Einzelne ältere Abkommen lassen eine Anrechnung zu, die höher ist als der tatsächliche Einbehalt — ein Instrument der Entwicklungsförderung. Die BZSt-Übersicht führt das als eigene Zeile; für die hier behandelten Industriestaaten spielt es keine Rolle.
Nicht geführte Staaten. Die Übersicht des BZSt deckt rund hundert Staaten ab. Hier stehen 17 davon — die, nach denen tatsächlich gesucht wird. Bei einigen weiteren, etwa Belgien und China, lässt sich die Ergebnisspalte ohne den Blick ins Original nicht zweifelsfrei zuordnen; sie fehlen deshalb bewusst. Die Primärquelle ist oben verlinkt.
Was sich nicht ausrechnen lässt
Welcher Satz auf die konkrete Ausschüttung angewendet wurde. Das steht in der Dividendenabrechnung der Depotbank, und nur dort — Fallgruppen, Befreiungsanträge und Verwahrketten führen dazu, dass zwei Anleger derselben Aktie unterschiedlich belastet sein können.
Wie lange ein Satz Bestand hat. Die Übersicht wird jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben; was im Laufe eines Jahres beschlossen wird, steht erst in der nächsten Fassung.
Und ob sich eine Rückforderung im Einzelfall lohnt. Das hängt nicht am Prozentsatz, sondern am Betrag und am Aufwand — eine eigene Rechnung, die unter Quellensteuer zurückholen steht.
Die Sätze geben den Stand vom 1. Januar 2026 wieder und betreffen Privatanleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Nationale Sätze und Abkommen ändern sich; maßgeblich für die eigene Ausschüttung ist die Abrechnung der Depotbank. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.
Rechtsquellen
- § 32d Abs. 5 EStG Anrechnung ausländischer Steuer, begrenzt auf 25 Prozent je einzelnem Kapitalertrag und auf die deutsche Steuer, die auf diesen Ertrag entfällt Bundesministerium der Justiz
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Ländersätze selbst stammen nicht aus einer Norm, sondern aus der jährlichen Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern; sie ist oben als Quelle verlinkt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Quellensteuer auf Dividenden?
Das entscheidet der Sitzstaat des Unternehmens, und die Spanne ist groß: Das Vereinigte Königreich behält auf Dividenden nichts ein, die Schweiz 35 Prozent. Frankreich liegt bei 12,8 Prozent, Österreich bei 27,5.
Entscheidend für den Anleger ist aber nicht dieser Satz, sondern was davon in Deutschland angerechnet wird. Die Differenz zwischen beiden ist der Betrag, den man selbst zurückholen müsste.
In welchen Ländern fällt keine Quellensteuer auf Dividenden an?
Das Vereinigte Königreich erhebt auf Dividenden keine Quellensteuer. Irland verzichtet auf Antrag gegenüber EU-Bürgern und Ansässigen in Abkommensstaaten, Norwegen erstattet Anteilseignern im EWR den Einbehalt ganz oder teilweise.
Steuerlich ist das angenehm, als Auswahlkriterium für Aktien taugt es trotzdem nicht: Der Sitzstaat sagt nichts über die Qualität des Unternehmens.
Warum steht bei Norwegen und Irland null als anrechenbar?
Weil beide Staaten ausländische Anleger über ein eigenes Verfahren entlasten, statt es der Anrechnung in Deutschland zu überlassen. Wo im Ergebnis nichts einbehalten bleibt, gibt es auch nichts anzurechnen.
Die Null bedeutet also nicht, dass etwas verloren geht — sondern dass die Entlastung bereits im Sitzstaat stattgefunden hat.
Warum ist Frankreich ein Sonderfall?
Weil der nationale Satz mit 12,8 Prozent unter dem liegt, was das Abkommen dem Quellenstaat erlaubt (15 Prozent). Die Konstellation ist damit genau umgekehrt zum Normalfall.
Angerechnet werden dadurch die vollen 12,8 Punkte, und zurückzufordern gibt es nichts. Die verbreitete Angabe von 30 Prozent für Frankreich betrifft andere Fallgruppen, nicht die Portfoliodividende des Privatanlegers.
Sollte ich Aktien nach dem Quellensteuersatz auswählen?
Nur nachrangig. Solange der Einbehalt vollständig angerechnet wird, kostet er nichts — die Belastung ist dann dieselbe wie bei einer deutschen Aktie.
Spürbar wird der Satz in zwei Fällen: wenn der Sparerpauschbetrag noch frei ist, denn dann läuft die Anrechnung leer, und wenn über dem Abkommenssatz einbehalten wird und die Rückforderung unterbleibt.
Gilt diese Tabelle auch für ETFs?
Nein. Bei einem Fonds fällt die Quellensteuer im Fondsvermögen an, nicht beim Anleger — anrechenbar ist dort nichts, rückforderbar ebenso wenig.
Für Fonds zählt stattdessen, welchen Abkommenssatz das Fondsdomizil gegenüber dem Quellenstaat erreicht — eine andere Rechnung mit anderen Zahlen.
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