Selbstständige
Mahnung schreiben: was sie bewirkt und was nicht
Von Philipp Busch Aktualisiert am §§ 247, 271, 286, 288 BGB und § 688 ZPO, Primärquellen geprüft am 23. August 2026
Eine Mahnung ist kein Formular, das den Zinsanspruch freischaltet. Verzug tritt kraft Gesetzes ein, und in den meisten Fällen ganz ohne Mahnung — sobald ein vereinbartes Zahlungsziel abgelaufen ist oder dreißig Tage nach Fälligkeit vergangen sind. Wer trotzdem dreimal mahnt, bevor er Zinsen verlangt, verschenkt Wochen.
Die Antwort in Kurzform
Sie dürfen mahnen, sobald die Forderung fällig ist. Fällig ist sie am Ende eines vereinbarten Zahlungsziels — und wenn keines vereinbart wurde, sofort mit der Rechnung (§ 271 Abs. 1 BGB).
Mahnen müssen Sie dagegen selten. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entfällt die Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist; nach Absatz 3 tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Beide Wege laufen ohne Ihr Zutun.
Ab dem Verzugstag laufen Zinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Beim aktuellen Basiszinssatz von 1,52 % sind das 6,52 % beziehungsweise 10,52 %. Gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommt eine Pauschale von 40,00 € hinzu.
Mahnung und Verzug sind zwei verschiedene Dinge
Der Grund für die verbreitete Unsicherheit steckt in einem Sprachgebrauch, der zwei Ebenen zusammenzieht. Das Schreiben heißt Mahnung. Die Rechtsfolge heißt Verzug. Beide hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe — und die Folge entsteht regelmäßig ohne das Schreiben.
Die Mahnung ist eine Aufforderung: Zahl jetzt. Sie ist an keine Form gebunden und in erster Linie ein kaufmännisches Instrument. Der Verzug ist eine gesetzlich definierte Lage, die Ansprüche auslöst — Zinsen, Pauschale, Ersatz eines weiteren Schadens.
Wer beides gleichsetzt, macht einen teuren Denkfehler: Er hält die Mahnung für die Bedingung des Anspruchs und wartet mit ihr, bis der Ton stimmt. In dieser Zeit läuft der Zinsanspruch bereits — er wird nur nicht geltend gemacht.
Die drei Wege in den Verzug
§ 286 BGB kennt drei Tatbestände. Maßgeblich ist der früheste, der erfüllt ist.
| Weg | Norm | Verzug beginnt | Mahnung nötig? |
|---|---|---|---|
| Vereinbartes Zahlungsziel | § 286 Abs. 2 Nr. 1 | am Tag nach Fristablauf | nein |
| Mahnung nach Fälligkeit | § 286 Abs. 1 | am Tag nach ihrem Zugang | ja |
| 30 Tage nach Fälligkeit | § 286 Abs. 3 | am 31. Tag | nein, aber Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern |
Der erste Weg ist der wichtigste und wird am seltensten genutzt. Er setzt voraus, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist — also ein Zahlungsziel, das sich aus einer Vereinbarung ergibt: aus dem Vertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den Geschäftsbedingungen. Ein Satz, der erst auf der Rechnung auftaucht, ist schwächer, weil er einseitig gesetzt wurde.
Der zweite Weg ist der bekannte. Die Einschränkung steht in Satz 1 und wird oft übersehen: Die Mahnung muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen. Wer am Tag der Rechnungsstellung schon mahnt, weil das Programm automatisch erinnert, erzeugt kein Druckmittel, sondern nur Papier.
Der dritte Weg ist die Auffanglinie. Er greift auch dann, wenn nichts vereinbart und nichts gemahnt wurde — und er erklärt, warum die meisten offenen Rechnungen längst im Verzug sind, bevor der erste Mahnlauf startet. Bei einer Rechnung ohne Zahlungsziel beginnt der Verzug am 31. Tag nach dem Rechnungsdatum.
Der Mythos von den drei Mahnungen
Die Vorstellung, es brauche eine erste, eine zweite und eine letzte Mahnung, bevor etwas geschieht, hält sich hartnäckig. Sie steht in keiner Norm. § 286 Abs. 1 BGB spricht von einer Mahnung, und die Absätze 2 und 3 machen selbst diese in den meisten Fällen entbehrlich.
Woher die Zahl kommt, lässt sich nachvollziehen: Ein gestufter Mahnlauf ist kaufmännisch sinnvoll. Die freundliche Erinnerung erhält die Geschäftsbeziehung, die zweite Stufe erhöht den Druck, die dritte kündigt den nächsten Schritt an. Als Verfahren ist das brauchbar. Als Rechtsvoraussetzung ist es erfunden.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer glaubt, erst nach der dritten Mahnung Zinsen verlangen zu dürfen, wartet in der Praxis sechs bis acht Wochen — und rechnet den Anspruch anschließend ab dem falschen Tag. In unserem Beispiel unten wären das gut zwei Monate Zinslauf, die niemand streitig macht, weil sie niemand fordert.
Was Sie tatsächlich verlangen können
Der Anspruch besteht aus drei Bausteinen, und ihre Größenverhältnisse überraschen regelmäßig. Nehmen wir eine Rechnung über 500,00 € vom 1. März 2026 mit 14 Tagen Zahlungsziel, offen bis zum 23. August 2026.
| Baustein | Geschäftskunde | Privatkunde |
|---|---|---|
| Verzug ab | 16. März 2026 | 16. März 2026 |
| Verzugstage | 160 | 160 |
| Zinssatz über Basiszinssatz | 9 % | 5 % |
| Verzugszinsen | 22,69 € | 13,92 € |
| Pauschale § 288 Abs. 5 | 40,00 € | 0,00 € |
| Gesamtforderung | 562,69 € | 513,92 € |
Die Zeile, auf die es ankommt, ist die vorletzte. Gegenüber dem Geschäftskunden ist die Pauschale von 40,00 € höher als die Zinsen von 22,69 € für 160 Tage. Bei kleinen Forderungen trägt nicht der Zins den Anspruch, sondern der feste Betrag — und genau der wird am häufigsten vergessen.
Das Verhältnis kippt mit der Größe. Dieselbe Konstellation bei 12.000,00 € ergibt 544,59 € Zinsen; die Pauschale bleibt bei 40,00 € und fällt kaum noch ins Gewicht. Wer viele kleine Rechnungen stellt, sollte deshalb die Pauschale im Blick haben, wer wenige große stellt, den Zinslauf.
Beide Zahlen stammen aus dem Verzugszinsrechner dieser Seite. Er zerlegt den Zeitraum an jedem Stufenwechsel des Basiszinssatzes, weil dieser sich zum 1. Januar und 1. Juli ändert (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB) — ein Verzug über mehrere Monate läuft selten unter nur einem Satz.
Der dritte Baustein ist der weitere Schaden nach § 288 Abs. 4 BGB. Darunter fällt, was durch den Verzug tatsächlich entstanden ist: Zinsen für einen Kontokorrentkredit, den Sie wegen der ausbleibenden Zahlung in Anspruch nehmen mussten, oder Kosten der Rechtsverfolgung. Auf letztere wird die Pauschale angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3) — sie kommt also nicht obendrauf.
Die selbst gesetzte Mahngebühr
„Mahngebühr: 5,00 €" steht in vielen Vorlagen, oft schon in der ersten Mahnung. Für diesen Posten gibt es keine eigene Anspruchsgrundlage. Das Gesetz kennt Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 und 2), die Pauschale gegenüber Nicht-Verbrauchern (Abs. 5) und den Ersatz eines weiteren Schadens (Abs. 4) — keine frei festsetzbare Gebühr fürs Schreiben.
Damit ist ein solcher Betrag nicht automatisch unzulässig, aber er muss ein Schaden sein. Porto und Material einer postalisch versandten Mahnung sind messbar. Die Zeit, die Sie selbst für das Schreiben aufwenden, ist es nicht ohne Weiteres — sie ist Ihr eigener Aufwand bei der Verfolgung Ihres Anspruchs.
Die Gegenseite dieser Betrachtung: Im Geschäftsverkehr ersetzt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB diese Diskussion vollständig. Sie steht ohne Nachweis zu, sobald Verzug eingetreten ist, und beträgt 40,00 € — ein Vielfaches der üblichen Mahngebühr. Wer sie kennt, braucht die Gebühr nicht.
Bemerkenswert ist § 288 Abs. 6 BGB, der in der Praxis kaum eine Rolle spielt und eine große spielen sollte: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Zinsanspruch bei einer Entgeltforderung ausschließt, ist unwirksam. Ein Ausschluss der Pauschale gilt im Zweifel als grob unbillig. Gegenüber Verbrauchern gilt das nicht. Wer Rahmenverträge unterschreibt, in denen Verzugsfolgen wegbedungen werden, sollte die Norm kennen.
Der Sonderfall Privatkunde
Gegenüber Verbrauchern ist die Rechtslage an drei Stellen anders, und alle drei gehen zu Ihren Lasten.
Erstens der Zinssatz. Die neun Prozentpunkte des § 288 Abs. 2 BGB gelten nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Gegenüber Privatkunden bleibt es bei fünf.
Zweitens die Pauschale. Sie steht nach Absatz 5 ausdrücklich nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Bei Privatkunden entfällt sie ersatzlos.
Drittens die 30-Tage-Regel. § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 knüpft sie gegenüber einem Verbraucher an eine Bedingung: Auf diese Folge muss in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Fehlt der Hinweis, greift die Auffanglinie nicht.
Die Folge ist unangenehm konkret. Dieselbe Forderung über 500,00 € an einen Privatkunden, ohne vereinbartes Zahlungsziel, ohne Hinweis auf der Rechnung und ohne Mahnung: Am 23. August 2026 beträgt der Anspruch 500,00 € — die reine Hauptforderung. Kein Verzug, keine Zinsen, keine Pauschale.
Daraus folgt eine der wenigen konkreten Handlungsempfehlungen dieses Textes: Wer an Privatkunden fakturiert, gehört mit dem Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB in die Rechnungsvorlage — einmal eingerichtet, nie wieder daran gedacht. Alternativ ein vereinbartes Zahlungsziel, das denselben Effekt über Absatz 2 Nr. 1 erzielt und zusätzlich früher greift.
Was in das Schreiben gehört
Da es keine Formvorschrift gibt, ist die Liste kurz — sie folgt nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Beweislast. Nachweisbar sein müssen später drei Dinge: welche Forderung gemeint war, dass zur Zahlung aufgefordert wurde, und wann das geschah.
- Die Forderung eindeutig bezeichnen — Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Betrag. Eine Sammelmahnung über mehrere Rechnungen führt sie einzeln auf.
- Die Aufforderung zur Zahlung, klar als solche. Eine Frage, ob die Rechnung angekommen sei, ist keine Mahnung.
- Eine Zahlungsfrist mit konkretem Datum, nicht „umgehend". Sie ist rechtlich nicht nötig, macht aber den nächsten Schritt begründbar.
- Die Verzugsfolgen, soweit sie geltend gemacht werden: Zinsen ab dem Verzugstag, gegenüber Geschäftskunden die Pauschale.
- Das Datum des Schreibens und ein Weg, den Zugang zu belegen.
Was nicht hineingehört, ist ebenso kurz: keine Drohung mit Maßnahmen, die Sie nicht ergreifen werden, keine Schufa-Andeutung ohne die Voraussetzungen dafür, und keine Gebühr ohne Schaden dahinter — siehe oben.
Zum Ton eine Beobachtung aus der Sache heraus: Die erste Mahnung trifft in der Mehrzahl der Fälle keinen Zahlungsunwilligen, sondern eine untergegangene Rechnung. Ein sachliches Schreiben kostet nichts und erhält die Geschäftsbeziehung. Die Schärfe gehört auf die zweite Stufe, wo sie Information trägt statt Stimmung.
Wenn die Mahnung nicht wirkt
Bleibt die Zahlung aus, führt der nächste Schritt über das gerichtliche Mahnverfahren. Nach § 688 Abs. 1 ZPO ergeht auf Antrag ein Mahnbescheid wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro. Eine vorherige außergerichtliche Mahnung setzt die Norm nicht voraus.
Ganz gleichgültig ist die Reihenfolge trotzdem nicht: Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Eine vorherige Mahnung ist damit keine Voraussetzung, aber ein Kostenargument.
Das Verfahren prüft den Anspruch nicht. Es stellt ihn zu — und überlässt es dem Schuldner, zu widersprechen. Genau darin liegt sein Wert bei unstreitigen Forderungen: Wer nicht zahlt, weil er es aufschiebt, widerspricht meist auch nicht. Wer widerspricht, hat einen Einwand, und dann geht die Sache ohnehin ins streitige Verfahren.
Zwei Grenzen sind vorher zu bedenken. Das Mahnverfahren findet nach § 688 Abs. 2 ZPO unter anderem nicht statt, wenn die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt — die unfertige Leistung ist also kein Fall dafür. Und ein Widerspruch führt in ein Verfahren mit Kostenrisiko, das bei kleinen Beträgen schnell außer Verhältnis gerät.
Zeitlich besteht dabei weniger Druck als vermutet: Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Der Grund, nicht zu warten, ist ein wirtschaftlicher — die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners nimmt selten zu.
Der Teil, der vor der Mahnung liegt
Die wirksamste Arbeit an offenen Forderungen findet statt, bevor eine Forderung offen ist. Drei Stellschrauben, alle ohne juristischen Aufwand.
Das Zahlungsziel vereinbaren, nicht behaupten. Steht es im Angebot und in der Auftragsbestätigung, trägt es den Weg über § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Steht es nur auf der Rechnung, ist es schwächer — und der Verzug tritt dann erst über die 30-Tage-Regel ein, gut zwei Wochen später.
Früher fakturieren. Der Zeitraum zwischen Leistung und Rechnung ist der einzige Teil der Kette, der vollständig in Ihrer Hand liegt. Wer monatlich statt quartalsweise abrechnet, verschiebt den Fälligkeitstag um Wochen nach vorn, ohne mit irgendjemandem zu verhandeln.
Den Ausfall einkalkulieren. Offene Forderungen sind der häufigste Grund, warum eine Liquiditätsreserve gebraucht wird. Wer sie hat, kann sachlich mahnen statt dringlich — und das ist erfahrungsgemäß die wirksamere Haltung.
Wie sich die Fristen technisch abbilden lassen, hängt am Werkzeug: Das Mahnwesen ist eine der Funktionen, an denen sich Rechnungs- und Buchhaltungsprogramme unterscheiden. Die Übersicht dazu steht unter Buchhaltungssoftware für Selbstständige. Wer nur Rechnungen schreibt und die Fristen im Kopf behält, braucht dafür nichts.
Allgemeine Information zum geltenden Recht, keine Rechtsberatung. Ob ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, hängt von Umständen des Einzelfalls ab. Die genannten Vorschriften wurden am 23. August 2026 an der Primärquelle geprüft; die Basiszinssätze stammen von der Deutschen Bundesbank, geprüft am 23. August 2026.
Rechtsquellen
- § 286 BGB Verzug des Schuldners — Mahnung nach Fälligkeit (Abs. 1), Entbehrlichkeit der Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (Abs. 2 Nr. 1), Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis (Abs. 3), kein Verzug ohne Vertretenmüssen (Abs. 4) Bundesministerium der Justiz
- § 288 BGB Verzugszinsen — fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Abs. 1), neun Prozentpunkte für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (Abs. 2), weiterer Schaden (Abs. 4), Pauschale von 40 Euro gegenüber Nicht-Verbrauchern mit Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten (Abs. 5), Unwirksamkeit vorheriger Ausschlussvereinbarungen (Abs. 6) Bundesministerium der Justiz
- § 247 BGB Basiszinssatz — Veränderung zum 1. Januar und 1. Juli, Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank Bundesministerium der Justiz
- § 271 BGB Leistungszeit — ist keine Zeit bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen Bundesministerium der Justiz
- §§ 195, 199 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat Bundesministerium der Justiz
- § 688 ZPO Gerichtliches Mahnverfahren — Mahnbescheid auf Antrag wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro Bundesministerium der Justiz
- § 93 ZPO Kosten bei sofortigem Anerkenntnis — die Prozesskosten treffen den Kläger, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 23.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Nicht behandelt: der Verzug bei Teilleistungen, Verzugsfolgen aus Dauerschuldverhältnissen, Zurückbehaltungsrechte des Schuldners und die Einziehung durch Dritte. Ebenfalls außen vor bleibt die Frage, ob ein einseitig auf der Rechnung gesetztes Zahlungsziel eine Zeitbestimmung nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist — das beurteilt sich nach dem Einzelfall.
Häufige Fragen
Muss die Mahnung schriftlich sein?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Eine Mahnung ist eine empfangsbedürftige Aufforderung zur Leistung und wäre auch mündlich wirksam.
Praktisch entscheidet aber nicht die Wirksamkeit, sondern der Nachweis: Wer den Zugang nicht belegen kann, kann den Verzugsbeginn nicht belegen. Deshalb bleibt die Textform der sinnvolle Weg — nicht wegen des Gesetzes, sondern wegen der Beweislast.
Wie schnell darf ich nach der Rechnung mahnen?
Sobald die Forderung fällig ist. Bei einem vereinbarten Zahlungsziel ist das der Tag nach Fristablauf, ohne Zahlungsziel bereits der Tag der Rechnung (§ 271 Abs. 1 BGB).
Eine Mahnung, die vor Eintritt der Fälligkeit zugeht, löst keinen Verzug aus (§ 286 Abs. 1 Satz 1). Sie ist damit nicht falsch, aber wirkungslos — und muss wiederholt werden, wenn der Verzug tatsächlich belegt werden soll.
Kann ich Verzugszinsen rückwirkend verlangen, wenn ich zu spät mahne?
Die Zinsen laufen ab Verzugseintritt, nicht ab dem Tag der Mahnung — vorausgesetzt, der Verzug ist schon vorher eingetreten. Bei einem vereinbarten Zahlungsziel oder über die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB ist das regelmäßig der Fall.
Wurde der Verzug dagegen erst durch die Mahnung ausgelöst, gibt es keinen Zeitraum davor, für den Zinsen anfielen. Wer spät mahnt, verliert dann genau diese Zeit.
Was ist mit Skonto, wenn der Kunde zu spät zahlt?
Skonto ist ein Preisnachlass für schnelle Zahlung und an dessen Frist gebunden. Zahlt der Kunde nach Ablauf der Skontofrist, steht ihm der Abzug nicht mehr zu — er schuldet den vollen Betrag.
Praktisch wird der Abzug trotzdem oft vorgenommen. Die Differenz ist dann eine offene Restforderung wie jede andere, mit demselben Weg über Fälligkeit und Verzug.
Verliere ich die Zinsen, wenn ich sie in der Mahnung nicht erwähne?
Nein. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB formuliert es als Rechtsfolge: Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Anspruch entsteht mit dem Verzug, nicht mit seiner Erwähnung.
Nachfordern können Sie ihn also auch später — bis zur Verjährung. Praktisch ist die Erwähnung trotzdem sinnvoll: Ein Betrag, der erst nach der Zahlung auftaucht, wird selten anstandslos überwiesen.
Wie lange bleibt eine offene Rechnung durchsetzbar?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen Kenntnis hatten.
Eine Forderung aus dem März 2026 verjährt damit erst zum Ende des Jahres 2029. Das ist mehr Zeit, als die meisten annehmen — und trotzdem der falsche Grund, die Sache liegen zu lassen: Der Zahlungswille sinkt schneller als die Frist läuft.
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