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Rechner

Verzugszinsen

Die meisten Verzugszinsrechner fragen nach dem Verzugsbeginn. Das ist die Angabe, die man nicht hat — sie folgt aus § 286 BGB und hängt daran, ob ein Zahlungsziel vereinbart war, ob gemahnt wurde und wer auf der anderen Seite steht. Dieser Rechner leitet sie ab und rechnet danach.

brutto, einschließlich Umsatzsteuer
zugleich der angenommene Zugangstag
0, wenn keine Frist vereinbart war
leer lassen, wenn nicht gemahnt wurde
Zahlungstag oder heutiges Datum

Gesamtforderung

4.801,20 €

Fällig am29. Januar 2026
Verzug ab 30. Januar 2026
GrundZahlungsziel abgelaufen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Verzugstage205
Zinssatz über Basiszinssatz 9 %
Verzugszinsen261,20 €
Pauschale (§ 288 Abs. 5) 40,00 €

Der Zeitraum, Stufe für Stufe

Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Verzug über mehrere Monate läuft deshalb nicht unter einem Satz, sondern unter mehreren. Der Rechner zerlegt den Zeitraum entsprechend — und zusätzlich an jedem Jahreswechsel, weil der Nenner der Tagesrechnung die Tage des jeweiligen Kalenderjahres sind.

Von Bis Tage Basiszinssatz Verzugszins Zinsen
30. Januar 2026 1. Juli 2026 152 1,27 % 10,27 % 192,46 €
1. Juli 2026 23. August 2026 53 1,52 % 10,52 % 68,74 €
Rechenweg der Verzugszinsen: Aus einer offenen Forderung von 4.500,00 € ergeben sich über den Verzugszinssatz von 10,27 % und die 205 Verzugstage die Zinsen von 261,20 €. Zusammen mit der Pauschale von 40,00 € nach § 288 Absatz 5 BGB steht die Gesamtforderung bei 4.801,20 €.
Der Zinssatz ist nicht das Ganze: Bei kleinen Forderungen trägt die Pauschale den größeren Teil. CC BY 4.0

Welche Eingaben den Verzugsbeginn bestimmen

Die fünf Felder oben sind kein Fragebogen, sondern die Tatbestände des § 286 BGB. Jedes entscheidet über einen der drei Wege in den Verzug, und maßgeblich ist der früheste, der greift.

Eingabe Worüber sie entscheidet
Zahlungsziel Ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, entfällt die Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1). Bei 0 trägt dieser Weg nicht
Mahnung Wirkt nur nach Eintritt der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1). Ein früheres Datum wird verworfen, nicht vorgezogen
Verbraucher Senkt den Aufschlag von neun auf fünf Prozentpunkte und lässt die Pauschale entfallen (§ 288 Abs. 2 und 5)
Hinweis auf der Rechnung Nur mit ihm greift die 30-Tage-Regel gegenüber einem Verbraucher (§ 286 Abs. 3 Satz 1)

Die letzte Zeile führt zu dem Ergebnis, das die verbreiteten Rechner nicht ausgeben können, weil sie den Verzugsbeginn als gegeben voraussetzen: Fehlt der Hinweis gegenüber einem Privatkunden, wurde kein Zahlungsziel vereinbart und nicht gemahnt, dann ist überhaupt kein Verzug eingetreten — und es besteht kein Zinsanspruch, so lange die Rechnung auch offen sein mag.

Warum die drei Wege so gebaut sind und was daraus für das Mahnschreiben folgt, steht unter Mahnung schreiben.

Fünf oder neun Prozentpunkte

§ 288 BGB kennt zwei Sätze, und die Trennlinie verläuft nicht zwischen groß und klein, sondern zwischen Verbraucher und Nicht-Verbraucher.

Nach Absatz 1 beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Absatz 2 hebt ihn auf neun Prozentpunkte an — aber nur für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Wer an Privatkunden verkauft, rechnet also mit dem niedrigeren Satz, unabhängig davon, wie groß das eigene Unternehmen ist.

Beim aktuellen Basiszinssatz von 1,52 % seit dem 1. Juli 2026 ergibt das 6,52 % gegenüber Verbrauchern und 10,52 % im Geschäftsverkehr.

Die Pauschale von 40 Euro

Bei einer Forderung von 500 Euro und zwei Monaten Verzug liegen die Zinsen im einstelligen Bereich. Der Betrag, der die Sache überhaupt erst spürbar macht, ist ein anderer: Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB schuldet ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, zusätzlich eine Pauschale von 40,00 €.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Sie fällt je Forderung an, nicht je Mahnung — und nach Satz 3 wird sie auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Wer später einen Anwalt einschaltet, addiert sie also nicht obendrauf.

Bemerkenswert ist Absatz 6: Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Zinsanspruch ausschließt, ist unwirksam. Ein Ausschluss der Pauschale gilt im Zweifel als grob unbillig. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nicht — dort ist die Pauschale ohnehin nicht vorgesehen.

Wie dieser Rechner rechnet

Baustein Wie gerechnet wird
Fälligkeit Rechnungsdatum plus vereinbartes Zahlungsziel. Ohne Frist ist die Forderung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB)
Verzugsbeginn Der früheste der drei Tatbestände des § 286 BGB — welcher es war, steht im Ergebnis
Zinssatz Basiszinssatz des jeweiligen Halbjahres plus fünf oder neun Prozentpunkte nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2
Zeitraum Taggenau, geteilt an jedem Stufenwechsel und jedem Jahreswechsel. Nenner sind die Tage des Kalenderjahres — im Schaltjahr 366
Zinstage Vom Verzugsbeginn einschließlich bis zum Stichtag ausschließlich. Zahlung am ersten Verzugstag ergibt null Zinstage
Pauschale 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB, sobald Verzug eingetreten ist und der Schuldner kein Verbraucher ist
Datengrundlage Alle Basiszinsstufen seit dem 1. Januar 2013, geprüft am 23. August 2026
Rundung Gerechnet wird ungerundet, gerundet erst bei der Anzeige

Eine Grenze führt der Rechner sichtbar mit: Für Halbjahre nach dem 31. Dezember 2026 liegt noch keine Bekanntgabe der Deutsche Bundesbank vor. Zeiträume danach werden mit dem zuletzt veröffentlichten Satz fortgeschrieben, getrennt ausgewiesen und nicht in die Gesamtforderung eingerechnet. Eine fortgeschriebene Zahl als belegte auszugeben, wäre der bequemere Weg und der falsche.

Was dieser Rechner nicht entscheidet

Ob ein einseitig auf die Rechnung geschriebenes Zahlungsziel eine Zeitbestimmung nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Eingabe heißt deshalb ausdrücklich vereinbartes Zahlungsziel: Was in Vertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung steht, trägt diesen Weg. Ein Satz, der erst mit der Rechnung auftaucht, ist schwächer.

Ebenfalls nicht gewürdigt: Umstände, die der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), abweichende Vereinbarungen über den Verzugseintritt (§ 286 Abs. 5 in Verbindung mit § 271a BGB), Teilzahlungen während des Verzugs, die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB und höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund (§ 288 Abs. 3 BGB).

Die Einordnung, wann eine Mahnung sinnvoll ist und wie sie aufgebaut wird, steht unter Mahnung schreiben. Wer die Frist gar nicht erst entstehen lassen will, findet die Vorstufe unter Liquiditätsreserve — offene Forderungen sind der häufigste Grund, warum eine Reserve überhaupt gebraucht wird.

Hinweis

Allgemeine Berechnung ohne Würdigung des Einzelfalls und keine Rechtsberatung. Ob ein Anspruch besteht und durchsetzbar ist, hängt von Umständen ab, die dieser Rechner nicht kennt. Die genannten Vorschriften wurden am 23. August 2026 an der Primärquelle geprüft.

Rechtsquellen

  • § 247 BGB Basiszinssatz — Veränderung zum 1. Januar und 1. Juli, Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank im Bundesanzeiger Bundesministerium der Justiz
  • § 286 BGB Verzug des Schuldners — Mahnung nach Fälligkeit (Abs. 1), Entbehrlichkeit bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit (Abs. 2 Nr. 1), spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbrauchern nur mit besonderem Hinweis (Abs. 3) Bundesministerium der Justiz
  • § 288 BGB Verzugszinsen — fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Abs. 1), neun Prozentpunkte für Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers (Abs. 2), Pauschale von 40 Euro gegenüber Nicht-Verbrauchern mit Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten (Abs. 5) Bundesministerium der Justiz
  • § 271 BGB Leistungszeit — ohne bestimmte Zeit kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 23.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Reihe der Basiszinssätze stammt von der Deutsche Bundesbank und wurde am 23. August 2026 geprüft. Der in § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB gedruckte Wert von 3,62 Prozent ist der Startwert der Norm, nicht der geltende Satz.

Basiszinssätze: Deutsche Bundesbank, abgerufen am 23. August 2026.

Häufige Fragen

Muss ich dreimal mahnen, bevor ich Zinsen verlangen darf?

Nein. § 286 Abs. 1 BGB verlangt eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit, nicht drei. Die verbreitete Vorstellung von erster, zweiter und letzter Mahnung ist eine kaufmännische Gepflogenheit ohne gesetzliche Grundlage.

In zwei Fällen ist auch diese eine Mahnung entbehrlich: bei einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit (§ 286 Abs. 2 Nr. 1) und spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3).

Warum bekomme ich gegenüber Privatkunden weniger Zinsen?

Weil § 288 die beiden Fälle unterschiedlich behandelt. Ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt, bleibt es bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Abs. 1). Die neun Prozentpunkte des Abs. 2 gelten nur für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung.

Dieselbe Trennlinie trägt die Pauschale: Die 40 Euro nach Abs. 5 stehen dem Gläubiger nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Kann ich die 40 Euro neben Anwaltskosten verlangen?

Nur eingeschränkt. Nach § 288 Abs. 5 Satz 3 wird die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Sie summiert sich also nicht mit den Anwaltskosten, sondern verrechnet sich mit ihnen. Für sich genommen bleibt sie trotzdem der Betrag, der eine kleine Forderung überhaupt erst lohnend macht.

Was passiert, wenn der Basiszinssatz negativ ist?

Dann sinkt der Verzugszins, er verschwindet aber nicht. Zwischen Juli 2016 und Juni 2022 lag der Basiszinssatz bei −0,88 Prozent; der Verzugszins gegenüber einem Unternehmer betrug damit 8,12 Prozent statt 9 Prozent.

Hinterlegt ist die gesamte Reihe seit 2013; für jeden Abschnitt des Verzugszeitraums gilt der Satz, der damals bekannt gegeben war.

Darf ich Verzugszinsen auf den Bruttobetrag rechnen?

Ja. Verzinst wird die Geldschuld, und die umfasst die Umsatzsteuer — sie ist Teil des geschuldeten Entgelts, auch wenn sie später an das Finanzamt weitergereicht wird.

Einzugeben ist deshalb der offene Bruttobetrag.

Wie lange kann ich eine offene Rechnung noch geltend machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Rechnung aus dem März 2023 verjährt damit zum Jahresende 2026.

Geprüft wird die Verjährung hier nicht. Gerechnet wird der eingegebene Zeitraum, unabhängig davon, ob die Forderung noch durchsetzbar ist.