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Finanzen für Selbstständige

E-Rechnung: wer sie annehmen muss

Von Aktualisiert am § 14 UStG am 16.08.2026 an der Primärquelle geprüft

Die meisten Selbstständigen glauben, sie stellten längst E-Rechnungen — weil sie PDFs per E-Mail versenden. Das Gesetz meint etwas anderes, und der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Rechnung den Anforderungen genügt.

Gegenüberstellung von PDF-Rechnung und E-Rechnung: Das PDF ist eine sonstige Rechnung im Sinne des Gesetzes, nur der strukturierte Datensatz nach europäischer Norm gilt als elektronische Rechnung.
Digital versendet ist nicht strukturiert. Nur der Datensatz erfüllt die gesetzliche Definition. CC BY 4.0

Was sich tatsächlich ändert

Die Umstellung auf die elektronische Rechnung im Geschäft zwischen Unternehmen ist der größte Eingriff in die Rechnungsstellung seit langem — und sie wird trotzdem häufig unterschätzt, weil sie sich hinter einem vertrauten Wort verbirgt.

„Elektronische Rechnung" klingt nach dem, was viele seit Jahren tun: Rechnung als PDF an eine E-Mail hängen. Genau das ist nicht gemeint. Der Gesetzgeber zielt auf einen Datensatz, den die Software des Empfängers ohne Abtippen weiterverarbeiten kann.

Der Sinn dahinter ist Automatisierung: Rechnungen sollen ohne manuelle Erfassung in die Buchhaltung einfließen. Für kleine Betriebe bedeutet das zunächst Umstellungsaufwand — und mittelfristig weniger Arbeit bei genau dem Schritt, der unter Belege aufbewahren beschrieben ist.

Die Definition im Gesetz

§ 14 Abs. 1 UStG definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Alles andere — anderes elektronisches Format oder Papier — ist eine „sonstige Rechnung".

Das Format ist nicht beliebig: Es muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen. Bezugspunkt ist die Richtlinie 2014/55/EU.

Drei Verben stehen in der Definition nebeneinander: ausgestellt, übermittelt und empfangen. Alle drei Schritte müssen im strukturierten Format erfolgen. Ein Datensatz, der beim Versand in ein Bild umgewandelt wird, erfüllt die Anforderung nicht.

Warum ein PDF nicht genügt

Ein PDF enthält eine Seitendarstellung. Ein Mensch erkennt darauf Rechnungsnummer, Betrag und Steuersatz; eine Software sieht Text an Positionen. Sie kann raten, wo der Rechnungsbetrag steht, aber sie kann es nicht wissen.

Ein strukturierter Datensatz kehrt das um: Dort steht ausdrücklich, dass ein bestimmter Wert der Rechnungsbetrag ist, ein anderer das Rechnungsdatum. Die Verarbeitung ist damit eindeutig und ohne Interpretation möglich.

Genau darin liegt der Unterschied, den das Gesetz meint — nicht in der Frage, ob eine Rechnung digital übermittelt wird. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung ist digital und dennoch eine sonstige Rechnung.

Drei Termine, die verwechselt werden

Die Umstellung erfolgt gestuft, und die drei Stufen werden regelmäßig durcheinandergebracht. Die erste ist die Empfangspflicht: Unternehmer müssen E-Rechnungen annehmen können. Sie greift zuerst und betrifft alle.

Die zweite ist die Versandpflicht: Rechnungen an andere inländische Unternehmer sind als E-Rechnung auszustellen. Für sie gelten Übergangsregelungen, die nach Umsatzgröße gestaffelt sind und unterschiedlich lange laufen.

Die dritte Stufe ist das Ende dieser Übergangsregelungen. Wer eine Aussage über „die E-Rechnungspflicht" liest, sollte deshalb zuerst prüfen, welche der drei Stufen gemeint ist — die Termine unterscheiden sich, und die Aussagen sind nur mit dieser Angabe verwertbar.

Empfangen: die erste Stufe

Die Empfangspflicht ist die Stufe, die alle betrifft und die am leichtesten zu erfüllen ist. Verlangt wird die Fähigkeit, eine E-Rechnung entgegenzunehmen — nicht eine bestimmte Software und kein bestimmter Kanal.

Praktisch genügt eine E-Mail-Adresse, an die der Datensatz gesendet werden kann. Wer darüber hinaus eine Software einsetzt, die den Datensatz lesbar darstellt und in die Buchhaltung übernimmt, hat es bequemer — verpflichtend ist das nicht.

Wichtig ist die Kehrseite: Ein Lieferant, der eine E-Rechnung sendet, erfüllt damit seine Pflicht. Wer sie nicht annehmen kann oder will, bekommt kein Recht auf ein PDF. Die Rechnung gilt als zugegangen, und die Zahlungsfrist läuft.

XRechnung und ZUGFeRD

In Deutschland haben sich zwei Formate durchgesetzt, die beide der europäischen Norm entsprechen. XRechnung ist ein reiner XML-Datensatz ohne Sichtkomponente — für Menschen ohne Hilfsmittel kaum lesbar, für Software ideal.

ZUGFeRD geht einen hybriden Weg: Eine PDF-Datei enthält die gewohnte Sichtdarstellung, und im PDF ist der strukturierte XML-Datensatz eingebettet. Der Empfänger sieht eine normale Rechnung, seine Software liest den Datensatz.

Für kleine Betriebe ist ZUGFeRD häufig der praktikablere Einstieg, weil Empfänger ohne passende Software die Rechnung weiterhin ansehen können. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist in beiden Fällen der strukturierte Datensatz, nicht die sichtbare Seite.

Was gegenüber Privatkunden gilt

Die Regelung betrifft nach § 14 Abs. 2 UStG Fälle, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind — also das Geschäft zwischen Unternehmern. Gegenüber Privatpersonen ändert sich nichts.

Wer sowohl Unternehmen als auch Privatkunden beliefert, braucht damit übergangsweise zwei Wege: strukturierte Rechnungen für den einen Teil, Papier oder PDF für den anderen. Das ist der Punkt, an dem die Umstellung im Alltag am meisten Aufwand verursacht.

Entlastung bringt eine Software, die beide Ausgabeformen aus demselben Datenbestand erzeugt. Wer seine Rechnungen bislang in einem Textverarbeitungsprogramm schreibt, kommt an dieser Stelle an eine Grenze — nicht wegen der Optik, sondern weil kein strukturierter Datensatz entsteht.

Kleinunternehmer und Ausnahmen

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Für den Empfang gilt die Pflicht deshalb auch für sie — die Vorstellung, die Kleinunternehmerregelung befreie davon, ist unzutreffend.

Für die Ausstellung bestehen Erleichterungen. Weil deren Reichweite von der jeweiligen Fassung der Vorschriften abhängt und sich im Zuge der Übergangsphase ändert, gehört dieser Punkt vor der nächsten Rechnungsstellung geprüft — hier eine feste Aussage zu treffen, wäre unseriös. Was die Regelung im Übrigen bewirkt, steht unter Kleinunternehmerregelung.

Daneben gibt es Fälle, in denen ohnehin keine E-Rechnung verlangt wird — etwa bei Rechnungen kleinen Betrags oder bestimmten Fahrausweisen. Auch hier lohnt der Blick in die aktuelle Fassung statt in einen Ratgeber unbekannten Standes.

Warum Pflichtangaben plötzlich auffallen

Eine Rechnung muss eine Reihe von Angaben enthalten — Namen und Anschriften, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuerbetrag. Neu ist daran nichts.

Neu ist, dass ihr Fehlen auffällt. Auf einem PDF bleibt eine ungenaue Leistungsbeschreibung oder ein fehlender Leistungszeitpunkt oft unbemerkt, weil niemand systematisch prüft. Ein strukturierter Datensatz hat für jede dieser Angaben ein Feld — und ein leeres Feld ist sichtbar.

Für viele Betriebe ist das der eigentliche Effekt der Umstellung: nicht ein neues Format, sondern eine unfreiwillige Prüfung der eigenen Rechnungsvorlagen. Wer sie vorher durchgeht, erspart sich Rückfragen der Kunden, deren Software die Rechnung sonst zurückweist.

Besonders häufig fehlen zwei Angaben: der Leistungszeitpunkt, der auch dann anzugeben ist, wenn er dem Rechnungsdatum entspricht, und eine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung. „Beratung" ist keine.

Aufbewahrung des Datensatzes

Aufzubewahren ist die Rechnung in der Form, in der sie ausgestellt und empfangen wurde — also der strukturierte Datensatz. Ein Ausdruck oder eine erzeugte PDF-Ansicht genügt nicht, weil sie den maßgeblichen Inhalt nicht vollständig wiedergibt.

Damit gelten die Anforderungen an die digitale Aufbewahrung uneingeschränkt: jederzeitige Verfügbarkeit über die gesamte Frist, unverzügliche Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Die Einzelheiten stehen unter Belege aufbewahren.

Wer E-Rechnungen ausschließlich im E-Mail-Postfach belässt, erfüllt das auf Dauer nicht zuverlässig. Ein Postfach ist kein Archiv — es wird migriert, gelöscht und läuft über.

Die Umstellung in der Praxis

Für die Empfangsseite genügt eine erreichbare Adresse und die Entscheidung, wo die Datensätze abgelegt werden. Das ist an einem Nachmittag erledigt und sollte nicht aufgeschoben werden, weil die Rechnungen der Lieferanten unabhängig vom eigenen Zeitplan eintreffen.

Wichtig ist dabei die Reihenfolge: Erst die Empfangsseite klären, dann die Versandseite. Eingehende Rechnungen kommen unabhängig davon, wie weit die eigene Umstellung gediehen ist.

Für die Versandseite ist die Frage, ob das eigene Rechnungswerkzeug ein normkonformes Format erzeugt. Wo das nicht der Fall ist, führt der Weg über eine Software, die es kann — bei ohnehin anstehendem Wechsel der naheliegende Zeitpunkt.

Sinnvoll ist außerdem ein Testlauf mit einem Kunden, bevor umgestellt wird: eine Rechnung erzeugen, versenden und nachfragen, ob sie im System des Empfängers ankommt und lesbar ist. Formfehler zeigen sich so an einem Vorgang statt an dreißig.

Der dritte Schritt ist der unspektakulärste und wird am häufigsten vergessen: die eigenen Stammdaten prüfen. Ein strukturierter Datensatz ist unerbittlich gegenüber fehlenden Pflichtangaben, die auf einem PDF niemandem auffielen. Der Überblick über die übrigen Größen steht auf der Übersicht für Selbstständige.

Wer die Umstellung als reine Pflichtübung behandelt, verschenkt den einzigen Vorteil, den sie bietet: Eingehende strukturierte Rechnungen lassen sich ohne Abtippen verbuchen. Der Aufwand fällt einmal an, die Entlastung jeden Monat.

Rechtsquellen

  • § 14 Abs. 1 UStG Elektronische Rechnung: strukturiertes elektronisches Format, das ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht; sonstige Rechnung: anderes Format oder Papier Bundesministerium der Justiz
  • § 14 Abs. 2 UStG Pflicht zur elektronischen Rechnung, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind Bundesministerium der Justiz
  • Richtlinie 2014/55/EU Europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und Liste der entsprechenden Syntaxen — Bezugspunkt des § 14 UStG Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Übergangsregelungen für die Ausstellung und die Ausnahmen für bestimmte Rechnungen stehen in Vorschriften, die sich in der Übergangsphase ändern; sie sind hier bewusst nicht mit Datum wiedergegeben.

Hinweis

Allgemeine Information ohne Würdigung des Einzelfalls. Keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.

Häufige Fragen

Was ist eine E-Rechnung?

Nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. In Deutschland erfüllen das insbesondere XRechnung und ZUGFeRD in den passenden Versionen.

Ist ein PDF eine E-Rechnung?

Nein. Ein PDF ist eine sonstige Rechnung im Sinne des Gesetzes — ein Bild eines Dokuments, das ein Mensch lesen, aber eine Software nicht strukturiert auswerten kann.

Eine Ausnahme bildet ZUGFeRD: Dort ist im PDF ein strukturierter Datensatz eingebettet. Maßgeblich ist dieser Datensatz, nicht die sichtbare Seite.

Wer muss E-Rechnungen empfangen können?

Inländische Unternehmer im Geschäft mit anderen inländischen Unternehmern. Die Empfangsfähigkeit ist die erste Stufe der Umstellung und bereits wirksam.

Praktisch genügt dafür eine E-Mail-Adresse, an die der Datensatz gesendet werden kann — verlangt ist die Annahme, nicht eine bestimmte Software.

Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmer?

Für den Empfang ja: Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Unternehmer und müssen E-Rechnungen annehmen können.

Für den Versand bestehen Erleichterungen. Wer unsicher ist, ob er sie in Anspruch nehmen kann, sollte das vor der nächsten Rechnungsstellung klären lassen.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist ein reiner XML-Datensatz ohne Sichtkomponente. ZUGFeRD kombiniert eine PDF-Darstellung mit einem eingebetteten XML-Datensatz — für den Empfänger sichtbar wie eine gewohnte Rechnung, für die Software auswertbar.

Beide erfüllen die europäische Norm. Welches Format verwendet wird, ist Sache der Vereinbarung zwischen den Beteiligten.

Was passiert, wenn ich weiter PDFs verschicke?

Der Empfänger kann die Rechnung zurückweisen, wenn er eine E-Rechnung verlangen darf. Praktisch bedeutet das eine verzögerte Zahlung, bis eine formgerechte Rechnung vorliegt.

Hinzu kommt die umsatzsteuerliche Seite: An eine ordnungsgemäße Rechnung knüpft der Vorsteuerabzug des Empfängers an. Wer regelmäßig nicht formgerecht abrechnet, wird zum Problem für seine Kunden.

Brauche ich dafür ein Rechnungsportal?

Nein. Für die Übermittlung genügt E-Mail; ein Portal oder eine besondere Plattform ist nicht vorgeschrieben.

Portale können den Ablauf vereinfachen, wenn viele Rechnungen anfallen oder Kunden sie verlangen. Verpflichtend sind sie nicht, und für kleine Betriebe lohnen sie sich selten.

Gilt die Pflicht auch gegenüber Privatkunden?

Nein. Die Regelung betrifft Rechnungen zwischen Unternehmern im Inland. Gegenüber Privatpersonen bleibt die Rechnung auf Papier oder als PDF zulässig.

Wer beide Kundengruppen bedient, braucht deshalb übergangsweise beide Wege — was in der Praxis der aufwendigste Teil der Umstellung ist.