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Vorabpauschale berechnen und das Verrechnungskonto planen

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Die Vorabpauschale bucht die Bank einmal im Jahr vom Verrechnungskonto ab — für einen Ertrag, den niemand bekommen hat, und ohne zu fragen. Wer die Höhe vorher kennt, legt sie zurück. Wer nicht, erfährt sie an dem Tag, an dem das Konto ins Soll rutscht.

Dieser Artikel behandelt die praktische Seite: die Rechnung, die Größenordnung und die Liquiditätsplanung. Warum es die Vorabpauschale überhaupt gibt und welches Problem sie im Investmentsteuerrecht löst, steht unter Die Vorabpauschale verstehen.

Was im Januar tatsächlich passiert

Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen. Für das abgelaufene Jahr entsteht der Steueranspruch also im Januar — und weil eine inländische Depotbank auszahlende Stelle ist, zieht sie die Steuer selbst ein, ohne zu fragen. Es gibt keine Rechnung, keinen Zahlungsaufforderung, keine Frist. Es gibt eine Buchung.

Für den Anleger ist das ein Vorgang mit einer ungewöhnlichen Eigenschaft: Steuer fließt ab, ohne dass zuvor Geld zugeflossen wäre. Bei einer Dividende oder einer Ausschüttung wird von etwas abgezogen, das angekommen ist. Bei einem thesaurierenden Fonds ist der Ertrag im Fondsvermögen geblieben — die Steuer darauf muss aus anderer Quelle kommen. Diese Quelle ist das Verrechnungskonto.

Genau daraus entsteht der Planungsbedarf. Die Belastung ist der Höhe nach vorhersehbar, und sie fällt zu einem Zeitpunkt an, zu dem viele Konten ohnehin angespannt sind. Wer die Größenordnung kennt, legt sie im Dezember zurück; das ist der ganze Aufwand.

Die Rechnung in vier Schritten

Die Systematik nach § 18 InvStG lässt sich vollständig auf vier Zeilen bringen. Alle vier sind vor dem Jahreswechsel bekannt oder gut abschätzbar:

Schritt Rechnung Wo die Zahl herkommt
1 · Basisertrag Wert zum Jahresanfang × Basiszins × 0,7 Basiszins 2026: 3,2 % — jährlich im Januar bekannt gegeben
2 · Vorabpauschale kleinerer Wert aus Basisertrag und Wertsteigerung Depotauszug zum 31. Dezember gegen den zum 1. Januar
3 · Steuerpflichtiger Teil Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung) Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %, sonst 0 %
4 · Steuer (steuerpflichtig − freier Sparerpauschbetrag) × Satz 26,375 % ohne Kirchensteuer, sonst 27,82 bzw. 27,99 %

Der Faktor 0,7 in Schritt 1 ist ein pauschaler Abschlag des Gesetzgebers und hat keine tiefere Begründung. Er senkt den Basisertrag um dreißig Prozent, bevor überhaupt die Teilfreistellung greift. Zusammengenommen bleibt von einem Basiszins von 3,2 Prozent bei einem Aktien-ETF weniger als die Hälfte übrig, und davon geht die Steuer.

Der zweite Schritt ist der wichtigste und wird am häufigsten übersehen: Die Vorabpauschale kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres. Sie ist keine Abgabe auf den Bestand, sondern eine Vorwegnahme auf einen Gewinn, der bereits entstanden ist. Im Verlustjahr ist sie null.

Vorabpauschale ausrechnen

Rechnet im Browser, ohne Anmeldung

Euro
Euro, negativ bei Verlust
Prozent, jährlich bekannt gegeben
Bestimmt die Teilfreistellung
Euro, noch nicht ausgeschöpft
Prozent, 26,375 mit Soli

Steuer auf die Vorabpauschale

—

Basisertrag—
Vorabpauschale—
Nach Teilfreistellung—
Vom Freibetrag gedeckt—

Basiszins 2026 laut Bundesministerium der Finanzen. Den vollständigen Verlauf über die Jahre samt Entnahmephase rechnet der Sparplanrechner. Die Systematik erklärt Die Vorabpauschale verstehen.

Die Faustformel und was sie taugt

Für den mit Abstand häufigsten Fall — thesaurierender Aktien-ETF, Sparerpauschbetrag anderweitig ausgeschöpft, keine Kirchensteuer — lässt sich die ganze Kette zu einer Zahl zusammenziehen:

Faustformel

Rund 0,41 Prozent des Depotwerts zum Jahresbeginn fließen im Januar als Steuer ab. Auf 100.000 € Depotwert also etwa 414 €.

Die Zahl entsteht aus 3,2 % × 0,7 × 0,7 × 26,375 %. Sie gilt für einen Basiszins von 3,2 Prozent; ändert er sich, ändert sie sich proportional mit. Bei Kirchensteuerpflicht liegt sie einige Hundertstel höher, bei einem Mischfonds mit fünfzehn Prozent Teilfreistellung spürbar höher, bei einem Fonds ohne Teilfreistellung um etwa vierzig Prozent über dem genannten Wert.

Wichtiger als die zweite Nachkommastelle ist die Größenordnung: Es geht um Promille des Depotwerts, nicht um Prozent. Wer einen dreistelligen Betrag zurücklegt, ist bei einem Depot im sechsstelligen Bereich auf der sicheren Seite. Das relativiert die Aufregung um das Thema — und ändert nichts daran, dass ein nicht gedecktes Konto Folgen hat.

Größenordnungen über verschiedene Depotwerte

Die folgende Tabelle rechnet den Regelfall für einen thesaurierenden Aktien-ETF durch, in einem Jahr mit deutlichem Wertzuwachs — der Deckel greift also nicht. Die mittlere Spalte unterstellt einen vollständig freien Sparerpauschbetrag, die rechte einen ausgeschöpften.

Depotwert zum 1. Januar Vorabpauschale Steuer bei freiem Pauschbetrag Steuer bei ausgeschöpftem
25.000 € 560 € 0 € 103 €
50.000 € 1.120 € 0 € 207 €
100.000 € 2.240 € 150 € 414 €
200.000 € 4.480 € 563 € 827 €
500.000 € 11.200 € 1.804 € 2.068 €

Aus der dritten Spalte folgt die praktisch nützlichste Grenze des ganzen Themas: Solange der Sparerpauschbetrag von 1.000 € frei ist, trägt er die Vorabpauschale eines thesaurierenden Aktien-ETF bis zu einem Depotwert von etwa 64.000 €. Bei Zusammenveranlagung und 2.000 € sind es rund 128.000 €. Unterhalb dieser Schwelle ist die Januar-Belastung schlicht null — vorausgesetzt, es gibt keine anderen Kapitalerträge, die den Pauschbetrag vorher verbrauchen.

Darin liegt auch der Grund, warum das Thema für die meisten Sparpläne jahrelang gar nicht auftaucht und dann plötzlich doch. Ein Depot wächst über diese Schwelle, ohne dass sich sonst etwas ändert. Wer den Zeitpunkt abschätzen will, findet ihn im ETF-Sparplanrechner: Er rechnet die Vorabpauschale Jahr für Jahr mit und weist die kumulierte Steuer aus.

Ablauf der Vorabpauschale ueber das Jahr: Im Januar wird der Basiszins bekannt gegeben und die Steuer des Vorjahres belastet, im Fruehjahr sind die Freistellungsauftraege zu verteilen, im Herbst wird der Betrag geschaetzt und im Dezember auf dem Verrechnungskonto bereitgelegt.
Vier Zeitpunkte im Jahr — nur einer davon macht Arbeit, und er dauert fuenf Minuten. CC BY 4.0

Wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist

Hier trennen sich die Institute, und hier lohnt der Blick in die Bedingungen vor dem Jahreswechsel. Vier Wege sind in der Praxis anzutreffen:

Die dritte Variante ist der Fall, den es zu vermeiden gilt. Sie verwandelt eine Buchung von einigen hundert Euro in einen ungewollten Teilverkauf mit eigener Steuerfolge — und sie trifft ausgerechnet die Anteile mit dem größten aufgelaufenen Gewinn. Der Schaden ist der Sache nach klein, aber vollständig vermeidbar, und genau das macht ihn ärgerlich.

Der Jahreskalender

Vier Zeitpunkte, an denen etwas zu tun oder zu prüfen ist. Mehr braucht es nicht:

Zeitpunkt Was ansteht
Januar Der Basiszins für das laufende Jahr wird bekannt gegeben. Damit steht der Faktor fest, mit dem im nächsten Januar gerechnet wird. Gleichzeitig wird die Vorabpauschale des Vorjahres belastet.
Frühjahr Freistellungsaufträge über mehrere Institute prüfen und neu verteilen. Wer zu spät verteilt, zahlt bei einer Bank Steuer, während bei einer anderen Pauschbetrag verfällt.
Oktober bis November Depotwert zum 1. Januar heraussuchen und mit dem Faktor multiplizieren. Das Ergebnis ist der Betrag, der im Januar bereitliegen muss.
Dezember Betrag auf das Verrechnungskonto legen — oder prüfen, ob ohnehin genug Guthaben steht. Bei mehreren Depots je Depot einzeln.

Der Punkt im Oktober ist der einzige, der Arbeit macht, und er dauert fünf Minuten. Ein Sparplan, der monatlich einzahlt, deckt die Belastung übrigens häufig ganz nebenbei ab — sofern die Rate über das Verrechnungskonto läuft und dort kurzzeitig Guthaben steht. Verlassen sollte man sich darauf nicht: Bei vielen Instituten wird die Rate am Ausführungstag direkt abgebucht und liegt keine Sekunde als Guthaben bereit.

Mehrere Depots, ein Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG steht einmal je Person und Kalenderjahr zur Verfügung — nicht je Depot. Wer bei drei Instituten anlegt, muss ihn über Freistellungsaufträge aufteilen, und jede Bank kennt nur ihren eigenen Anteil.

Für die Januarbelastung heißt das: Sie fällt an jedem Institut getrennt an und wird an jedem Institut getrennt gegen den dort hinterlegten Freibetrag gerechnet. Eine ungünstige Verteilung führt dazu, dass ein Depot Steuer abführt, während bei einem anderen Freibetrag ungenutzt verfällt. Ausgeglichen wird das erst über die Steuererklärung — also ein Jahr später und nur, wenn sie abgegeben wird.

Die Verteilung sollte deshalb der erwarteten Vorabpauschale folgen und nicht dem Bauchgefühl. Mit der Faustformel oben ist die Schätzung je Depot in einer Minute gemacht: Depotwert zum Jahresbeginn mal Faktor, geteilt durch den Steuersatz — oder einfacher, direkt der steuerpflichtige Teil aus Schritt 3. Wie sich der Pauschbetrag über die Jahre auswirkt, zeigt der Freibetrag-Rechner; die Verteilung selbst behandelt Freistellungsauftrag richtig verteilen.

Sonderfälle, die die Rechnung verschieben

Unterjährig gekaufte Anteile. Für Anteile, die im Laufe des Jahres erworben wurden, mindert sich der Basisertrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor der Anschaffung. Eine im Dezember gekaufte Sparrate geht deshalb nur mit einem Zwölftel in die Bemessung ein, eine im Januar gekaufte voll. Bei einem laufenden Sparplan senkt das die Vorabpauschale des ersten Jahres erheblich.

Das schwache Jahr. Steigt das Depot nur wenig, greift der Deckel. Ein Beispiel: 100.000 € zum Jahresbeginn ergäben einen Basisertrag von 2.240 € — bei einem Wertzuwachs von nur 800 € ist die Vorabpauschale aber genau diese 800 €. Die Belastung fällt dann auf einen Bruchteil.

Der Depotübertrag. Wechselt ein Depot das Institut, wandern die Anschaffungsdaten grundsätzlich mit — die bereits angesetzten Vorabpauschalen aber nicht immer vollständig und nicht immer zuverlässig. Wer überträgt, sollte die Steuerbescheinigungen der Vorjahre aufbewahren; ohne sie lässt sich beim späteren Verkauf nicht belegen, was schon versteuert wurde.

Das ausländische Depot. Ohne inländische Zahlstelle gibt es keinen Steuerabzug — und damit auch keine Januarbelastung. Die Vorabpauschale ist dann selbst zu erklären, siehe Depot im Ausland. Das Liquiditätsproblem verschwindet damit nicht, es verschiebt sich nur auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung.

Der ausschüttende Fonds. Ausschüttungen des Jahres mindern den Basisertrag; schüttet ein Fonds genug aus, bleibt keine Vorabpauschale übrig. Die Steuer ist deshalb nicht niedriger — sie ist nur unterjährig abgeflossen, und zwar aus einem Betrag, der tatsächlich auf dem Konto ankam. Genau das ist der Liquiditätsvorteil des Ausschütters, und der einzige, den er hat: Thesaurierend oder ausschüttend rechnet beide Wege gegeneinander.

Was der Betrag am Ende wirklich kostet

Nach § 19 Abs. 1 InvStG werden alle angesetzten Vorabpauschalen beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Rechnerisch wirkt das wie eine Erhöhung des Einstandswerts: Was vorab versteuert wurde, wird nicht ein zweites Mal erfasst. Über die gesamte Haltedauer zahlt niemand mehr Steuer, als er ohne Vorabpauschale gezahlt hätte.

Der tatsächliche Nachteil ist ein anderer und kleiner: Der Betrag ist früher abgeflossen und kann deshalb keine Rendite mehr erwirtschaften. Bei den Größenordnungen aus der Tabelle oben und einer Restlaufzeit von zwanzig Jahren sind das über die gesamte Zeit einige Hundert Euro entgangener Zinseszins — spürbar, aber weit entfernt von dem Schrecken, den das Thema regelmäßig auslöst.

Die eigentliche Empfehlung ist deshalb unspektakulär: nicht optimieren, sondern bereitlegen. Der Aufwand besteht aus einer Multiplikation im Herbst und einer Überweisung im Dezember. Alles, was darüber hinaus an Vermeidungsstrategien kursiert — Fondswechsel kurz vor Jahresende, gezielte Verlustrealisierung, Umschichtung in Ausschütter — kostet in aller Regel mehr an Gebühren und vorgezogener Steuer, als die Vorabpauschale je gekostet hätte.

Rechtsquellen

  • § 18 InvStG Vorabpauschale: Basisertrag aus dem Wert zu Jahresbeginn, gedeckelt durch die Wertsteigerung des Jahres Bundesministerium der Justiz
  • § 19 Abs. 1 InvStG Angesetzte Vorabpauschalen mindern den Gewinn bei der späteren Veräußerung Bundesministerium der Justiz
  • § 20 InvStG Teilfreistellung nach Aktienquote des Fonds Bundesministerium der Justiz
  • § 44 Abs. 1 Satz 7 ff. EStG Die auszahlende Stelle darf den Steuerabzug aus dem Konto des Anlegers vornehmen; reicht es nicht, ist es dem Finanzamt anzuzeigen Bundesministerium der Justiz
  • § 20 Abs. 9 EStG Sparerpauschbetrag je Person und Kalenderjahr Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 05.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Der Basiszins wird jährlich neu bekannt gegeben; gerechnet wird hier mit 3,2 % für 2026.

Nachrechnen

Die Vorabpauschale eines einzelnen Jahres rechnet der Rechner oben auf dieser Seite. Wie sie sich über die Laufzeit eines Sparplans summiert und wann sie den Sparerpauschbetrag reißt, zeigt der ETF-Sparplanrechner. Für ein Depot auf den Namen eines Kindes gelten andere Freibeträge — dafür der Junior-Depot-Rechner.

Stand der Steuerwerte

Sätze und Freibeträge nach dem Stand Juli 2026, Basiszins 2026: 3,2 Prozent. Alle Beträge in den Tabellen sind Modellrechnungen für einen thesaurierenden Aktien-ETF ohne Kirchensteuer.

Hinweis

Allgemeine Information, keine Steuerberatung. Wie ein einzelnes Institut bei fehlender Deckung verfährt, richtet sich nach seinen Bedingungen; die steuerliche Behandlung im Einzelfall kann von der hier dargestellten Systematik abweichen.

Häufige Fragen

Wie viel Geld muss im Januar auf dem Verrechnungskonto liegen?

Für einen thesaurierenden Aktien-ETF und einen ausgeschöpften Sparerpauschbetrag sind es rund 0,41 Prozent des Depotwerts zum Jahresbeginn — bei 100.000 € Depotwert also etwa 414 €. Der Wert gilt für einen Basiszins von 3,2 Prozent und ohne Kirchensteuer.

Solange der Sparerpauschbetrag noch frei ist, fällt gar nichts an. Er trägt die Vorabpauschale eines Aktien-ETF bis zu einem Depotwert im mittleren fünfstelligen Bereich vollständig.

Wann genau wird die Vorabpauschale abgebucht?

Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Institute buchen die Steuer darauf üblicherweise in den ersten Januarwochen ab, teils gebündelt mit anderen Positionen — ein fester Stichtag für alle Depots existiert nicht.

Maßgeblich für die Berechnung ist der Depotwert zu Beginn des abgelaufenen Jahres, nicht der aktuelle. Ein Depot, das im Dezember eingebrochen ist, wird trotzdem nach dem Januarwert des Vorjahres bemessen — gedeckelt allerdings durch die tatsächliche Wertsteigerung.

Was passiert, wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Das hängt vom Institut ab und ist der Punkt, an dem sich Depots am deutlichsten unterscheiden. Möglich sind: Belastung ins Soll mit Zinsen, Einzug vom hinterlegten Referenzkonto, Rückgabe von Fondsanteilen zur Deckung — oder die Anzeige an das Finanzamt nach § 44 Abs. 1 EStG.

Die dritte Variante ist die unangenehmste, weil sie einen ungewollten Verkauf auslöst und damit einen zweiten Steuertatbestand. Welchen Weg das eigene Institut geht, steht in den Bedingungen und sollte vor dem Jahreswechsel bekannt sein.

Kann die Vorabpauschale höher sein als der Wertzuwachs?

Nein. § 18 Abs. 1 InvStG deckelt sie auf die Differenz der Rücknahmepreise über das Jahr. In einem Verlustjahr beträgt sie null, in einem schwachen Jahr entsprechend weniger als der Basisertrag.

Das ist der wichtigste Unterschied zu einer Vermögensteuer: Die Vorabpauschale greift nur, wo tatsächlich Wert entstanden ist.

Kann ich die Abbuchung auf ein anderes Konto lenken?

Nur innerhalb der Bank. Der Steuerabzug läuft über das Verrechnungskonto, das zum Depot gehört — ein externes Girokonto zieht die Bank dafür nicht heran. Möglich ist bei vielen Instituten aber eine Deckung aus einem angebundenen Tagesgeldkonto oder ein eingeräumter Dispositionsrahmen, der den Verkauf von Anteilen verhindert.

Wichtiger als der Weg ist der Zeitpunkt: Der Betrag muss Anfang Januar da sein, nicht im Lauf des Monats. Eine Daueranweisung, die im Dezember einen kleinen Puffer aufs Verrechnungskonto legt, löst das Problem dauerhaft und kostet nichts — sie ist die unspektakulärste Lösung dieser Seite und die einzige, die ohne jährliche Aufmerksamkeit auskommt.

Betrifft das auch ausschüttende Fonds?

Nur teilweise. Ausschüttungen des Jahres werden vom Basisertrag abgezogen; wer genug ausschüttet, hat gar keine Vorabpauschale. Dafür fließt die Steuer dort schon unterjährig ab — und zwar aus einer Ausschüttung, die tatsächlich Geld auf das Konto bringt.

Das ist der eigentliche Liquiditätsunterschied zwischen beiden Ertragsverwendungen: nicht die Höhe der Steuer, sondern ob zum Zeitpunkt der Belastung Geld geflossen ist.