ETF & Fonds
Vermögenswirksame Leistungen in ETF anlegen
Von Philipp Busch Aktualisiert am 5. VermBG, Fundstellen am 11.08.2026 geprüft
Vermögenswirksame Leistungen sind Geld vom Arbeitgeber, das nur auf einem dafür vorgesehenen Vertrag landet. In einem Aktien-ETF ist das zulässig, wenn der Fonds eine Bedingung erfüllt — und es kostet sieben Jahre Bindung.
Was vermögenswirksame Leistungen sind
Vermögenswirksame Leistungen sind ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt — allerdings nicht auf das Gehaltskonto, sondern auf einen Vertrag, den das Gesetz dafür vorsieht. Ob und in welcher Höhe es sie gibt, steht im Arbeits- oder Tarifvertrag; ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Verbreitet sind Beträge zwischen wenigen Euro und 40 Euro im Monat.
Zwei Eigenschaften werden regelmäßig missverstanden. Erstens sind VL arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns und zugleich steuerpflichtige Einnahmen — sie erscheinen auf der Abrechnung, erhöhen das zu versteuernde Einkommen und unterliegen den Sozialabgaben. Netto kommt also weniger an als der Bruttobetrag, den der Arbeitgeber zahlt. Zweitens sind sie trotzdem zusätzliches Geld: Ohne den Vertrag fließt der Betrag gar nicht.
Zahlt der Arbeitgeber weniger als den geförderten Höchstbetrag, lässt sich der Rest aus eigenem Netto aufstocken. Das ist keine Pflicht, aber der einzige Weg, die Zulage voll auszuschöpfen, wenn der Zuschuss unter 400 Euro im Jahr liegt.
Welche ETF überhaupt zulässig sind
Hier liegt die Bedingung, an der die meisten Fondsauswahlen scheitern. Förderfähig sind nach dem Gesetz Anteile an Investmentfonds nur dann, wenn mindestens 60 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt sind.
| Fondsart | Aktienanteil | VL-fähig |
|---|---|---|
| Welt-Aktien-ETF | rund 100 % | ja |
| Aktien-ETF auf einen Regionen- oder Themenindex | rund 100 % | ja |
| Offensiver Misch-ETF | über 60 % | im Einzelfall zu prüfen |
| Defensiver Misch-ETF | unter 60 % | nein |
| Anleihen-ETF, Geldmarkt-ETF | 0 % | nein |
Die Quote ist auch der Grund, warum die klassische Auswahlfrage hier anders ausgeht als beim freien Sparplan. Wer sein Depot bewusst mit einem Anleihenanteil aufbaut, kann diesen Teil nicht über VL abbilden — der VL-Vertrag ist zwangsläufig der offensive Baustein. Welcher Index dafür in Frage kommt, steht unter Welcher Index für einen ETF.
Zweite Voraussetzung ist ein VL-fähiger Vertrag. Der Arbeitgeber überweist nicht auf ein Verrechnungskonto, sondern auf eine Vertragsnummer, die die Depotstelle für VL-Zwecke führt. Ein bestehender ETF-Sparplan lässt sich dafür nicht einfach umwidmen; nötig ist ein eigener Vertrag, den man beim Depotanbieter abschließt und dessen Daten man in der Personalabteilung hinterlegt.
Die Arbeitnehmersparzulage
Die staatliche Förderung heißt Arbeitnehmer-Sparzulage und ist der Grund, warum sich der Aufwand rechnet. Für Anlagen in Aktienfonds beträgt sie 20 Prozent der angelegten Leistungen, gedeckelt auf 400 Euro im Kalenderjahr. Mehr als 80 Euro Zulage pro Jahr sind damit nicht erreichbar, egal wie viel eingezahlt wird.
Der Anspruch hängt an einer Einkommensgrenze: höchstens 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro. Maßgeblich ist dabei nicht der Bruttolohn, sondern das Einkommen im Sinne des Gesetzes — nach Abzug der Posten, die das zu versteuernde Einkommen mindern. Wer knapp darüber liegt, kann die Grenze durch Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen unterschreiten. Die Prüfung erfolgt für jedes Jahr einzeln; ein einzelnes Jahr über der Grenze kostet nur die Zulage dieses Jahres.
Rechnerisch ist die Zulage bemerkenswert: 80 Euro auf 400 Euro Einzahlung sind 20 Prozent im ersten Moment — eine Rendite, die keine Anlage liefert. Bezogen auf einen typischen Vertrag mit 480 Euro Jahreseinzahlung sind es immer noch rund 16,7 Prozent. Diese Zahl darf man allerdings nicht auf die Laufzeit hochrechnen: Sie fällt einmal je Jahr an und wird nicht verzinst, solange sie nicht ausgezahlt ist.
Beantragt wird die Zulage mit der Einkommensteuererklärung, festgesetzt wird sie vom Finanzamt. Ausgezahlt wird sie jedoch erst mit Ablauf der Sperrfrist. Sieben Jahre lang steht sie also auf dem Bescheid, nicht auf dem Konto.
Was am Ende herauskommt
Der übliche Fall: Der Arbeitgeber zahlt 40 Euro im Monat, der Vertrag läuft sechs Jahre mit Einzahlungen und ruht im siebten Jahr bis zum Ende der Sperrfrist.
| Fall | eingezahlt | nach 6 Jahren | nach dem Ruhejahr |
|---|---|---|---|
| ohne Zulagenanspruch | 2.880 € | 3.520 € | 3.759 € |
| mit Zulage (80 € im Jahr) | 3.360 € | 4.107 € | 4.386 € |
Eigene Berechnung mit dem Sparplanrechner: 40 Euro im Monat, 7 Prozent Rendite, 0,2 Prozent Fondskosten, Aktien-ETF mit 30 Prozent Teilfreistellung. Die Zulage ist vereinfachend als laufende Einzahlung angesetzt; tatsächlich fließt sie erst am Ende und ist bis dahin nicht angelegt.
Der Unterschied zwischen beiden Zeilen beträgt 627 Euro bei 480 Euro Zulage über sechs Jahre. Gemessen an den eigenen Einzahlungen ist das ein erheblicher Aufschlag — gemessen am absoluten Betrag bleibt es ein kleiner Baustein. Genau so sollte man VL einordnen: als Mitnahmeeffekt mit ordentlicher Verzinsung, nicht als Altersvorsorge.
Die 3.759 Euro der ersten Zeile sind dabei kein schlechtes Ergebnis, sondern schlicht das, was 2.880 Euro in sieben Jahren bei sieben Prozent werden. Wer mehr will, braucht keine andere Förderung, sondern eine höhere Rate — was sie bewirkt, steht unter Welche Sparrate monatlich.
Die Sperrfrist von sieben Jahren
Die Bindung ist der Preis der Förderung. Die Anteile werden bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren festgelegt, und diese Frist beginnt nicht mit der ersten Einzahlung, sondern am 1. Januar des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird.
Aus dieser Regel folgt ein praktischer Hinweis, der ein volles Jahr spart: Ein im Dezember geschlossener Vertrag ist bereits nach etwas mehr als sechs Jahren frei, weil die Frist rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres zu laufen beginnt. Ein im Januar geschlossener Vertrag bindet dagegen fast die vollen sieben Jahre.
Eine Verfügung vor Fristablauf ist grundsätzlich schädlich und kostet den Anspruch auf die Zulage. Das Gesetz nennt allerdings Ausnahmen, bei denen die Verfügung unschädlich bleibt — darunter Tod oder völlige Erwerbsunfähigkeit, eine mindestens einjährige Arbeitslosigkeit, die Heirat nach mindestens zweijähriger Laufzeit und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Anteile selbst gehören in jedem Fall dem Anleger; verkaufen kann er sie immer, verlieren würde er nur die Förderung.
Der Fehlerfall
Der Arbeitgeber zahlt, aber niemand holt es ab. Der häufigste Fehler ist kein Rechenfehler: Der Tarifvertrag sieht VL vor, der Beschäftigte legt keinen Vertrag vor, und der Betrag verfällt schlicht. Ein Blick in die Gehaltsabrechnung und in den Arbeitsvertrag klärt in fünf Minuten, ob Geld liegen bleibt.
Der gewählte Fonds erfüllt die Aktienquote nicht. Ein defensiver Mischfonds im VL-Vertrag ist nicht förderfähig — die Einzahlung landet trotzdem im Fonds, die Zulage aber nicht auf dem Bescheid. Die Quote gehört vor dem Abschluss geprüft, nicht danach.
Die Zulage wird nicht beantragt. Sie kommt nicht automatisch: Ohne Antrag mit der Steuererklärung wird nichts festgesetzt, auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen.
Die Auszahlung wird zu früh erwartet. Wer die Zulage jährlich auf dem Konto sucht, findet sie nicht — sie wird erst mit Ablauf der Sperrfrist fällig. Das ist keine Panne, sondern die gesetzliche Systematik.
Der Vertrag wird bei einem Jobwechsel vergessen. Er läuft weiter und bleibt bestehen, nur zahlt niemand mehr ein. Der neue Arbeitgeber muss die Vertragsdaten bekommen, sonst ruht der Vertrag bis zum Fristende.
Sonderfälle
Der Arbeitgeber zahlt weniger als 400 Euro im Jahr. Dann lohnt das Aufstocken aus eigenem Netto bis zum Höchstbetrag, weil jeder zusätzliche Euro bis zur Grenze 20 Cent Zulage auslöst — allerdings nur, solange der Zulagenanspruch besteht.
Das Einkommen liegt über der Grenze. Dann entfällt die Zulage, der Arbeitgeberzuschuss bleibt. Die Frage ist dann nicht Förderung gegen keine Förderung, sondern gebundener Vertrag gegen freien Sparplan bei gleichem Zuschuss — und die Antwort hängt daran, ob der Arbeitgeber den Betrag auch auf einen anderen Vertrag zahlen würde. Häufig ist die Zahlung an die VL-Form gebunden.
Zwei Verträge parallel. Der Höchstbetrag gilt pro Person und Jahr, nicht pro Vertrag. Ein zweiter VL-Vertrag erhöht die Zulage also nicht. Sinnvoll sein kann er trotzdem — etwa, wenn ein alter Vertrag in der Sperrfrist steckt und ein neuer parallel startet, damit nach dem Ende keine Lücke entsteht.
Bausparen statt Aktienfonds. Für die Anlage in Bausparverträgen und ähnlichen Formen gilt eine andere Zulage — 9 Prozent auf höchstens 470 Euro — und eine eigene Einkommensgrenze. Beides lässt sich kombinieren, wenn der Arbeitgeber genug zahlt: Die Höchstbeträge der beiden Anlageformen stehen nebeneinander.
Was nach sieben Jahren passiert
Mit Ablauf der Frist passieren zwei Dinge gleichzeitig: Die angesammelten Zulagen werden fällig, und die Anteile sind frei verfügbar. Danach gibt es drei Wege.
Liegen lassen. Der Bestand bleibt einfach im Depot und läuft weiter — steuerlich ein normaler Fondsbestand, für den die üblichen Regeln gelten: Vorabpauschale während der Haltedauer, Abgeltungsteuer und Teilfreistellung beim Verkauf. Nachzulesen unter Die Vorabpauschale verstehen.
Verkaufen und verbrauchen. Wer das Geld für einen konkreten Zweck angespart hat, verkauft. Zu beachten ist dann die Reihenfolge beim Verkauf und die Steuer auf den Gewinn — ETF verkaufen: FIFO und Steuern beschreibt beides.
In den freien Sparplan überführen. Der eleganteste Weg ist häufig, den Bestand liegen zu lassen und einen neuen VL-Vertrag zu starten, während die alten Anteile ungebunden weiterlaufen. So sammelt sich alle sieben Jahre ein Block an, der danach frei ist — ohne dass jemals verkauft werden muss.
Was in allen drei Fällen gilt: Der VL-Vertrag ist kein eigenes Anlageprodukt, sondern ein normaler Fondsbestand mit einer befristeten Verfügungsbeschränkung. Nach der Frist verschwindet die Besonderheit vollständig.
Rate, Laufzeit und Rendite lassen sich im Sparplanrechner mit eigenen Werten durchspielen; für die Einrichtung des Depots siehe ETF-Sparplan einrichten.
Die Beträge sind Modellrechnungen mit frei gewählten Annahmen und keine Prognose. Ein Aktien-ETF schwankt; über sieben Jahre ist auch ein Ergebnis unter der Einzahlung möglich, und die Sperrfrist verhindert dann das Abwarten nicht, wohl aber den flexiblen Zugriff. Angaben zur Förderung beziehen sich auf die geltende Fassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes und beschreiben die Systematik, nicht den Einzelfall. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Anlage- oder Steuerberatung.
Rechtsquellen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG Geförderte Anlageformen: unter anderem Anteile an OGAW-Sondervermögen und offenen Publikums-AIF, wenn mindestens 60 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt sind Bundesministerium der Justiz
- § 2 Abs. 6 und 7 5. VermBG Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts Bundesministerium der Justiz
- § 4 5. VermBG Sparvertrag über Wertpapiere: Festlegung bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren, beginnend am 1. Januar des Jahres des Vertragsabschlusses; unschädliche Verfügungen unter anderem bei Tod, völliger Erwerbsunfähigkeit, mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit, Heirat und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Bundesministerium der Justiz
- § 13 5. VermBG Arbeitnehmer-Sparzulage: 20 Prozent der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angelegten Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; Einkommensgrenze 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro Bundesministerium der Justiz
- § 14 Abs. 4 5. VermBG Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird erst mit Ablauf der Sperrfrist fällig — nicht im Jahr der Festsetzung Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 11.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Beträge und Einkommensgrenzen der Förderung werden durch Gesetzgebung geändert. Maßgeblich ist die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Fassung.
Häufige Fragen
Kann ich vermögenswirksame Leistungen in einen ETF anlegen?
Ja, sofern der Fonds die gesetzliche Bedingung erfüllt: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sind Anteile an Investmentfonds förderfähig, wenn mindestens 60 Prozent des Vermögens in Aktien angelegt sind. Ein breiter Welt-ETF erfüllt das, ein Anleihen- oder defensiver Misch-ETF nicht.
Nötig ist außerdem ein VL-fähiger Depotvertrag: Der Arbeitgeber überweist auf einen Vertrag mit einer festgelegten Vertragsnummer, nicht auf ein gewöhnliches Verrechnungskonto.
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage bei einem ETF-Sparplan?
20 Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, höchstens auf 400 Euro im Kalenderjahr — also maximal 80 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist ein Einkommen von höchstens 40.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro.
Maßgeblich ist dabei nicht der Bruttolohn, sondern das Einkommen im Sinne des Gesetzes. Wer knapp über der Grenze liegt, kann sie durch abzugsfähige Aufwendungen unterschreiten — geprüft wird das Jahr für Jahr neu.
Wann bekomme ich die Sparzulage ausgezahlt?
Nicht im Jahr der Festsetzung. Die Zulage wird zwar mit der Steuererklärung beantragt und vom Finanzamt festgesetzt, fällig wird sie aber erst mit Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren.
Praktisch heißt das: Sieben Jahre lang sammelt sich ein Anspruch, den man auf dem Bescheid sieht, aber nicht auf dem Konto. Erst danach fließen alle Jahresbeträge zusammen.
Was passiert, wenn ich vorzeitig an das Geld will?
Eine Verfügung vor Ablauf der Sperrfrist ist grundsätzlich schädlich: Der Anspruch auf die Sparzulage entfällt. Die Anteile selbst gehören dem Anleger; verkaufen lassen sie sich, die Förderung ist dann aber weg.
Das Gesetz nennt unschädliche Ausnahmen, darunter Tod, völlige Erwerbsunfähigkeit, mindestens einjährige Arbeitslosigkeit, Heirat nach mindestens zwei Jahren Laufzeit und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Lohnt sich VL auch ohne Anspruch auf die Sparzulage?
Wenn der Arbeitgeber zuzahlt, fast immer: Sein Beitrag ist zusätzliches Geld, das ohne den Vertrag nicht fließt — auch wenn es als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der Renditevorteil liegt dann nicht in der Förderung, sondern im Zuschuss.
Zahlt der Arbeitgeber nichts und besteht kein Zulagenanspruch, bleibt ein normaler ETF-Sparplan mit siebenjähriger Bindung. Dann ist ein freier Sparplan ohne Sperrfrist die flexiblere Wahl.
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