Ländervergleich
Kapitalerträge in der Schweiz
Von Philipp Busch Aktualisiert am Rechtsstand an der Primärquelle geprüft
„In der Schweiz sind Kursgewinne steuerfrei“ stimmt — und führt trotzdem in die Irre, wenn man die zweite Hälfte weglässt. Besteuert werden Dividenden und Zinsen als Einkommen sowie der Depotwert als Vermögen, Jahr für Jahr und je nach Kanton verschieden.
Bundesrechtliche Sätze stehen im Text und sind am Ende der Seite belegt — die Verrechnungssteuer und die Kriterien des Kreisschreibens Nr. 36. Nicht angegeben sind kantonale Tarife für Einkommen und Vermögen: Sie unterscheiden sich je Kanton und Gemeinde, eine schweizweite Zahl gäbe es nur als Scheingenauigkeit.
Der grundlegende Unterschied: kein Zugriff auf den Kursgewinn
Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind im Grundsatz nicht steuerbar. Wer Aktien oder Fondsanteile privat hält und mit Gewinn verkauft, versteuert diesen Gewinn nicht — unabhängig von der Haltedauer. Das ist der schärfste Kontrast zu Deutschland und Österreich, wo genau dieser Gewinn den Kern der Besteuerung bildet.
Der Preis dafür ist die Symmetrie: Kapitalverluste im Privatvermögen sind steuerlich ebenso unbeachtlich. Verlustverrechnungstöpfe, wie sie deutsche und österreichische Depotstellen führen, gibt es hier nicht, weil es nichts zu verrechnen gibt.
Besteuert wird der Ertrag — und das Vermögen
Steuerbar sind die laufenden Erträge: Dividenden und Zinsen zählen zum Einkommen und werden mit dem übrigen Einkommen veranlagt. Ein fester Sondersatz wie die deutsche Abgeltungsteuer existiert nicht; es greift der persönliche Tarif.
Hinzu kommt die Vermögenssteuer. Das Wertschriftendepot wird mit seinem Wert zum Stichtag erfasst und jährlich besteuert — unabhängig davon, ob es etwas abgeworfen hat. Für Anleger in thesaurierenden Produkten ist das der entscheidende Punkt: Kaum Einkommen, aber eine jährlich wiederkehrende Belastung auf den Bestand.
| Vorgang | Steuerliche Behandlung | Höhe |
|---|---|---|
| Kursgewinn beim Verkauf | Im Privatvermögen grundsätzlich nicht steuerbar; Abgrenzung zum gewerbsmäßigen Wertschriftenhandel beachten | — |
| Kursverlust beim Verkauf | Spiegelbildlich steuerlich unbeachtlich | — |
| Dividende, Zins | Steuerbares Einkommen, Veranlagung mit dem übrigen Einkommen | Persönlicher Tarif, kantonal verschieden |
| Depotbestand | Vermögenssteuer auf den Wert zum Stichtag, kantonal geregelt | Kantonaler Tarif und Steuerfuss |
| Erträge aus schweizerischer Quelle | Einbehalt der Verrechnungssteuer, Rückforderung über die Steuererklärung | 35 % (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG) |
Verrechnungssteuer: einbehalten, dann zurückgeholt
Auf bestimmte Erträge aus schweizerischer Quelle wird eine Verrechnungssteuer einbehalten. Ihre Funktion ist ausdrücklich nicht die endgültige Belastung, sondern die Sicherung der Deklaration: Wer die Erträge und das zugehörige Vermögen ordnungsgemäß in der Steuererklärung angibt, kann den Einbehalt zurückfordern beziehungsweise anrechnen lassen.
Der Satz ist der Grund, warum das funktioniert: 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Wer nicht deklariert, behält diesen Einbehalt als endgültige Belastung — deutlich mehr, als die ordentliche Besteuerung des Ertrags in aller Regel kostet. Die Verrechnungssteuer ist damit keine Einnahmequelle, sondern eine Sicherungssteuer: Sie soll zurückgefordert werden.
Praktisch läuft das über das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung. Wer die Erträge dort aufführt, bekommt den Einbehalt angerechnet oder ausbezahlt. Für im Ausland Ansässige gilt das nicht automatisch — sie kommen nur über das Doppelbesteuerungsabkommen ihres Wohnsitzstaats an eine Rückerstattung, und zwar auf Antrag bei der ESTV, nicht über die Depotbank.
Ein Punkt, der in Vergleichen regelmäßig untergeht: Der Einbehalt trifft Erträge aus schweizerischer Quelle. Ein in Irland aufgelegter ETF, der weltweit anlegt, löst keine Verrechnungssteuer aus — wohl aber die Quellensteuern der Länder, in denen seine Aktien beheimatet sind. Wie diese Leckage im Fonds entsteht und warum das Fondsdomizil sie mitbestimmt, steht unter Fondsdomizil-Rechner.
Bei ausländischen Erträgen greift stattdessen die jeweilige ausländische Quellensteuer, deren Anrechnung sich nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen richtet.
Kantonale Unterschiede
Es gibt nicht „die“ Schweizer Steuerbelastung. Bund, Kanton und Gemeinde greifen nebeneinander zu, und Kantone wie Gemeinden setzen eigene Tarife und Vielfache fest. Besonders deutlich wirkt das bei der Vermögenssteuer, deren Tarife und Freibeträge kantonal geregelt sind.
Für die Praxis heißt das: Jede Zahl braucht die Angabe, für welchen Kanton und welche Gemeinde sie gilt. Eine schweizweite Vergleichszahl gegen Deutschland oder Österreich gibt es nicht. Tarife und Freibeträge der Vermögenssteuer stehen im Steuergesetz des Wohnsitzkantons; die Eidgenössische Steuerverwaltung führt dazu eine Übersicht der kantonalen Steuerordnungen. Diese Seite gibt bewusst keine Spanne an — sie wäre je nach ausgewählten Kantonen beliebig.
Was sich dagegen allgemein sagen lässt, ist die Wirkungsrichtung. Die Vermögenssteuer belastet den Bestand, nicht den Ertrag. Sie fällt deshalb auch in einem Jahr an, in dem das Depot verloren hat, und sie wächst mit dem Depot, ohne dass etwas realisiert werden müsste. Für einen langfristig thesaurierenden Anleger ist das der entscheidende Unterschied zum deutschen System: Dort verschiebt die Thesaurierung die Steuer weitgehend in die Zukunft, hier fällt sie jedes Jahr auf den gewachsenen Bestand an.
Die Grenze: gewerbsmäßiger Wertschriftenhandel
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne gilt nur für die private Vermögensverwaltung. Wer nach Gesamtbetrachtung als gewerbsmäßiger Wertschriftenhändler eingestuft wird, versteuert die Gewinne als Einkommen; im Gegenzug werden Verluste dann berücksichtigt.
Für diese Abgrenzung gibt es eine Vorprüfung. Das Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung nennt fünf Kriterien; sind sie kumulativ erfüllt, gehen die Steuerbehörden in jedem Fall von privater Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien Kapitalgewinnen aus:
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens sechs Monate.
- Das Transaktionsvolumen je Kalenderjahr — die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse — beträgt höchstens das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Die Kapitalgewinne sind keine Notwendigkeit, um fehlende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen; das nimmt die Praxis regelmäßig an, wenn sie weniger als 50 % des Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert — oder die steuerbaren Vermögenserträge übersteigen die anteiligen Schuldzinsen.
- Derivate werden nur zur Absicherung eigener Positionen gekauft und verkauft.
Kreisschreiben Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ vom 27. Juli 2012, Ziffer 3, abgerufen am 22. August 2026.
Wichtig ist die Richtung dieser Prüfung: Sie schließt gewerbsmässigen Handel aus, sie stellt ihn nicht fest. Wer ein Kriterium reißt, ist deshalb nicht automatisch Händler — dann entscheiden die Umstände des Einzelfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Als stärkstes Indiz gilt dabei der Einsatz fremder Mittel.
Für einen ETF-Sparplan sind die fünf Punkte unauffällig: gehalten wird länger als ein halbes Jahr, gekauft mehr als verkauft, ohne Kredit und ohne Optionen. Eng wird es bei zwei Mustern — dem gehebelten Depot und dem Frühpensionierten, der planmäßig aus Kursgewinnen lebt. Beide Male geht es nicht um eine Nachzahlung auf einen Gewinn, sondern um den Statuswechsel für das ganze Portefeuille.
Wer häufig umschichtet, gehebelt arbeitet oder derivativ handelt, sollte diese Abgrenzung nicht als Randnotiz behandeln. Sie entscheidet darüber, ob der zentrale Vorteil des Systems überhaupt greift.
Was das im Vergleich bedeutet
Die Schweiz belastet den Bestand, Deutschland und Österreich belasten die Realisierung. Für Anleger mit langem Horizont und wenig laufendem Ertrag verschiebt das die Rechnung grundlegend — nicht zwingend zugunsten eines der Systeme, aber in völlig anderer Struktur.
Praktisch folgt daraus auch, dass ausschüttende und thesaurierende Produkte in der Schweiz anders zu bewerten sind als nördlich der Grenze: Was den Ertrag betrifft, macht die Ausschüttungspolitik einen Unterschied beim Einkommen, für die Vermögenssteuer dagegen keinen.
Zum Vergleich: Kapitalerträge in Deutschland und Kapitalerträge in Österreich.
Nach Ertragsart geordnet: die Besteuerung von Fondserträgen, Dividenden, Zinsen und Anleihen sowie P2P-Zinsen — jeweils mit dem Blick auf die deutsche Systematik.
Quellen zu dieser Seite
- ESTV · Kreisschreiben Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer, darunter Nr. 36 „Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel“ vom 27.07.2012. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
- ESTV · Verrechnungssteuer Verrechnungssteuer (VST) — Einbehalt an der Quelle, Rückerstattung und Zuständigkeiten. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
- Art. 16 Abs. 3 DBG Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; Art. 18 und 20 DBG zu selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögensertrag. Bundeskanzlei, Systematische Rechtssammlung
- Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen: 35 Prozent der steuerbaren Leistung. Bundeskanzlei, Systematische Rechtssammlung
- ESTV · Kreisschreiben Nr. 36 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, Ziffer 3: die fünf kumulativen Kriterien der Vorprüfung. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 22.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Bundesgesetze sind über ihre ELI-Adresse auf fedlex.admin.ch verlinkt; geprüft wurde am 22.08.2026 die dort hinterlegte HTML-Fassung. Kantonales Recht — Tarife für Einkommen und Vermögen, Steuerfuss, Freibeträge — ist beim Wohnsitzkanton nachzuschlagen und hier nicht abgebildet.
Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung. Er beschreibt die Systematik, nicht die konkreten Sätze, Freibeträge oder Schwellenwerte — diese sind hier bewusst nicht angegeben, unterscheiden sich nach Kanton und Gemeinde und sind vor jeder Entscheidung am geltenden Recht zu prüfen. Für die Anwendung auf den Einzelfall ist steuerlicher Rat einzuholen.
Häufige Fragen
Sind Kursgewinne in der Schweiz steuerfrei?
Im Privatvermögen sind Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen grundsätzlich nicht steuerbar. Wer Wertschriften privat hält und mit Gewinn verkauft, versteuert diesen Gewinn im Regelfall nicht.
Die Kehrseite: Kapitalverluste sind dann ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Und die Steuerfreiheit endet dort, wo die Behörde von gewerbsmäßigem Wertschriftenhandel ausgeht — dann werden die Gewinne als Einkommen erfasst.
Was wird in der Schweiz bei Wertpapieren dann besteuert?
Zwei Dinge. Erstens die laufenden Erträge: Dividenden und Zinsen sind steuerbares Einkommen und werden zusammen mit dem übrigen Einkommen veranlagt.
Zweitens das Vermögen selbst: Das Depot fließt mit seinem Wert zum Stichtag in die Vermögenssteuer ein. Ein thesaurierender Fonds ohne jede Ausschüttung erzeugt damit zwar kaum Einkommen, wird aber trotzdem jährlich als Vermögen erfasst.
Was ist die Verrechnungssteuer und wie bekomme ich sie zurück?
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer, die auf bestimmte Erträge aus schweizerischer Quelle einbehalten wird — etwa auf Dividenden und Zinsen. Sie ist ausdrücklich als Sicherungssteuer angelegt, nicht als endgültige Belastung.
Wer die betreffenden Erträge und das zugehörige Vermögen in der Steuererklärung korrekt deklariert, kann die einbehaltene Steuer zurückfordern beziehungsweise anrechnen lassen. Wer sie nicht deklariert, verliert den Anspruch — genau das ist der Sicherungszweck.
Warum ist die Steuerbelastung je nach Wohnort unterschiedlich?
Weil Kantone und Gemeinden eigene Tarife und Vielfache festlegen. Bund, Kanton und Gemeinde greifen nebeneinander zu, und Vermögenssteuertarife wie Freibeträge sind kantonal geregelt.
Eine einzige gültige Zahl für „die Schweiz“ gibt es deshalb nicht. Maßgeblich ist immer die Regelung des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde.
Wann gilt man als gewerbsmäßiger Wertschriftenhändler?
Die Abgrenzung erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände. Herangezogen werden unter anderem die Haltedauer, das Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Vermögen, der Einsatz von Fremdkapital, der Handel mit Derivaten und die Frage, ob die Gewinne zur Lebenshaltung dienen.
Die Verwaltungspraxis kennt dafür Kriterien, bei deren Einhaltung die private Vermögensverwaltung ohne Weiteres angenommen wird. Welche Kriterien und Schwellen das im Einzelnen sind, ist am geltenden Recht und der Praxis des Wohnsitzkantons zu prüfen.