Immobilien
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
Von Philipp Busch Aktualisiert am
Hinter dem sperrigen Begriff steckt eine Schwelle, die niemand bemerkt, bis sie überschritten ist — und die dann nicht anteilig wirkt, sondern auf den gesamten Betrag. Der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand entscheidet, ob Sanierungskosten in drei Jahren oder in fünfzig wirken.
Die Regel
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung anfallen und 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer übersteigen, gelten als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sie werden dann wie Anschaffungskosten behandelt.
Der Unterschied ist zeitlich, nicht betragsmäßig — und trotzdem gravierend:
| Einordnung | Steuerliche Wirkung | Zeitraum |
|---|---|---|
| Erhaltungsaufwand | Sofort abziehbar | im Jahr der Zahlung, wahlweise verteilt auf 2 bis 5 Jahre |
| Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand | Nur über die Abschreibung | über die Restnutzungsdauer, typischerweise Jahrzehnte |
Die Grenze im Referenzfall
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht der Kaufpreis. Im Referenzfall dieser Serie entfallen 75 Prozent der Gesamtinvestition auf das Gebäude, also 210.131 Euro.
| Größe | Wert |
|---|---|
| Gebäude-Anschaffungskosten | 210.131 € |
| 15-Prozent-Grenze | 31.520 € |
| Sanierung im Beispiel | 40.000 € |
| Ergebnis | Grenze überschritten |
Bei 40.000 Euro Sanierung liegt die Überschreitung bei 8.480 Euro. Der Sofortabzug entfällt aber nicht für diese 8.480 Euro, sondern für die vollen 40.000 Euro. Es ist eine Grenze, kein Freibetrag — dieselbe Alles-oder-nichts-Logik wie bei anderen steuerlichen Freigrenzen.
Was die Überschreitung kostet
Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent hätte der Sofortabzug von 40.000 Euro eine Entlastung von 16.800 Euro bedeutet — verteilt über wenige Jahre. Als Herstellungskosten erhöhen dieselben 40.000 Euro stattdessen die Abschreibungsbasis. Bei zwei Prozent sind das 800 Euro Abschreibung im Jahr und damit rund 336 Euro Entlastung.
Der Barwertunterschied ist erheblich, auch wenn nominal am Ende dieselbe Summe wirkt: Geld heute ist mehr wert als Geld in vierzig Jahren, und über die Haltedauer wird der hintere Teil oft gar nicht mehr erreicht — beim Verkauf nach zehn Jahren sind rund vier Fünftel des Abzugs noch nicht gehoben.
Im laufenden Ergebnis wirkt die Sanierung ohnehin: Der monatliche Cashflow nach Steuern fällt im Referenzfall von minus 291 auf minus 403 Euro, weil die 40.000 Euro mitfinanziert werden und die Rate auf 1.258 Euro steigt.
Die Verteilung nach § 82b EStDV
Bleibt der Aufwand unter der Grenze, ist er Erhaltungsaufwand — und dann besteht ein Wahlrecht: sofort abziehen oder gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das lohnt sich, wenn ein einzelnes Jahr den Abzug steuerlich nicht „verträgt", weil das übrige Einkommen niedrig ist.
Der Immobilienrechner bildet dieses Wahlrecht ab: Der Erhaltungsaufwand lässt sich über bis zu fünf Jahre strecken, und das steuerliche Ergebnis folgt der gewählten Verteilung.
Was in die Berechnung einfließt
Gezählt werden Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen der ersten drei Jahre, jeweils netto. Die Frist läuft ab der Anschaffung — maßgeblich ist der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, nicht der Notartermin.
Nicht in die Prüfung einbezogen werden Aufwendungen für Erweiterungen: Ein Anbau oder eine zusätzliche Wohnfläche ist ohnehin Herstellungsaufwand und wird unabhängig von der Grenze aktiviert. Ebenfalls ausgenommen sind Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen — die laufende Wartung also, nicht die Sanierung.
Eine Besonderheit gilt für Maßnahmen, die den Standard eines Gebäudes deutlich heben. Werden mindestens drei der vier zentralen Bereiche — Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster — von einfachem auf gehobenen Standard gebracht, kann daraus auch unabhängig von der 15-Prozent-Grenze Herstellungsaufwand werden. Bei umfassenden Kernsanierungen ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Der Sonderfall: Sanierung als Kaufargument
Objekte mit Sanierungsstau werden oft mit dem Argument verkauft, die Instandsetzung sei ja absetzbar. Für die ersten drei Jahre stimmt das nur bis zur Grenze — und die ist bei genau solchen Objekten schnell erreicht, weil ein niedriger Kaufpreis auch eine niedrige Bemessungsgrundlage bedeutet.
Ein Beispiel für die Mechanik: Kostet das Objekt statt 250.000 nur 150.000 Euro, sinkt der Gebäudeanteil entsprechend, und mit ihm die Grenze. Wer dann 40.000 Euro saniert, überschreitet sie deutlicher als beim teureren Objekt. Der günstige Kauf verschärft also genau das Problem, das die Sanierung lösen soll.
Was sich daraus für die Praxis ergibt
- Vor dem Kauf rechnen: Bei sanierungsbedürftigen Objekten steht die Grenze schon vor dem Notartermin fest — sie hängt am Gebäudeanteil, nicht am Sanierungsumfang.
- Gebäudeanteil beachten: Ein niedriger Gebäudeanteil senkt nicht nur die Abschreibung, sondern auch diese Grenze. Beides hängt zusammen, siehe AfA und Gebäudeanteil.
- Dreijahreszeitraum nutzen: Maßnahmen, die aufschiebbar sind, nach hinten legen — nach Ablauf der drei Jahre gilt die Regel nicht mehr.
- Netto rechnen: Die Grenze bezieht sich auf Beträge ohne Umsatzsteuer. Bei der Planung mit Bruttoangeboten wird sie sonst falsch eingeschätzt.
Der Immobilienrechner weist die 15-Prozent-Grenze aus und warnt, sobald die eingegebenen Sanierungskosten sie überschreiten — inklusive der Wirkung auf Rate, Cashflow und steuerliches Ergebnis.
Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ist einzelfallabhängig und streitanfällig; die Darstellung beschreibt die Systematik für Privatpersonen mit vermieteten Objekten in Deutschland. Vor größeren Maßnahmen ist steuerlicher Rat einzuholen. Dieser Text ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.
Rechtsquellen
- § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, soweit er ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigt — ausgenommen Erweiterungen und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten Bundesministerium der Justiz
- § 7 Abs. 4 EStG Folge der Umqualifizierung: Der Aufwand wird über die Gebäude-AfA verteilt statt sofort abgezogen Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 11.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die Liste nennt die Normen hinter diesem Text, nicht den Einzelfall. Steuerliche Folgen hängen an der konkreten Gestaltung und gehören im Zweifel fachlich geprüft.
Häufige Fragen
Was ist anschaffungsnaher Herstellungsaufwand?
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf anfallen und 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer übersteigen, gelten als Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Die Folge: Sie sind nicht sofort abziehbar, sondern werden dem Gebäudewert zugeschlagen und über die Abschreibung verteilt — statt in drei Jahren also über Jahrzehnte.
Wie hoch ist die Grenze konkret?
Sie liegt bei 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten. Im Referenzfall dieser Serie mit 210.131 Euro Gebäudeanteil sind das 31.520 Euro netto innerhalb von drei Jahren.
Wer 40.000 Euro saniert, überschreitet die Grenze — und verliert den Sofortabzug nicht nur für den übersteigenden Teil, sondern für den gesamten Betrag.
Was zählt nicht in die 15 Prozent hinein?
Aufwendungen für Erweiterungen zählen ohnehin zu den Herstellungskosten und fallen nicht unter die Regelung. Ausgenommen sind außerdem Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
Die Abgrenzung im Einzelfall ist streitanfällig und sollte vor Beginn größerer Maßnahmen mit steuerlicher Begleitung geklärt werden — nicht danach.
Kann man Erhaltungsaufwand verteilen?
Ja. Größerer Erhaltungsaufwand an überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden kann auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82b EStDV).
Das ist dann sinnvoll, wenn der Sofortabzug in einem einzigen Jahr steuerlich verpuffen würde, weil das zu versteuernde Einkommen ohnehin niedrig ist.
Was bedeutet das für die Kaufentscheidung?
Bei sanierungsbedürftigen Objekten gehört der Sanierungsplan in die Kalkulation, bevor der Kaufvertrag unterschrieben wird. Die Grenze bemisst sich am Gebäudeanteil — bei niedrigem Gebäudeanteil ist sie schneller erreicht.
Wer knapp darüber liegt, hat zwei Optionen: den Umfang reduzieren oder Maßnahmen über den Dreijahreszeitraum hinaus verschieben. Beides will vorher geplant sein.
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