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Rechner

Was von einer Auslandsdividende bleibt

Zwei Staaten greifen nacheinander zu: erst der Sitzstaat des Unternehmens, dann Deutschland. Ob daraus eine doppelte Belastung wird, entscheidet die Anrechnung — und die hat Grenzen, die man erst sieht, wenn man sie ausrechnet.

Euro im Jahr, vor allen Abzügen
Prozent, nationaler Satz
Prozent, meist 15 — der Rest ist rückforderbar
Euro, noch nicht ausgeschöpft

Netto auf dem Konto

544,50 €

Einbehalt im Sitzstaat350,00 €
davon angerechnet150,00 €
davon rückforderbar200,00 €
davon endgültig verloren0,00 €
In Deutschland noch fällig105,50 €
Gesamtbelastung45,6 %
Dieselbe Dividende im Inland736,25 €
Kirchensteuer, Teilfreistellung und Rückforderungskosten
Auf die Abgeltungsteuer
Bei Fonds ist die Quellensteuer allerdings nicht anrechenbar
Euro je Antrag, etwa Bankbescheinigung

Was auffällt

Aus deinen Eingaben abgeleitet

Derselbe Ertrag, ein anderer Sitzstaat

Nur der Einbehalt ändert sich

Einbehalt im Sitzstaat angerechnet rückforderbar verloren netto

Eigene Berechnung mit dem hinterlegten Steuerkern, jeweils mit den oben eingegebenen Werten für Freibetrag, Kirchensteuer und Abkommenssatz.

Aufbau der Rechnung für eine Auslandsdividende: Von der Bruttodividende behält zuerst der Sitzstaat seinen Anteil ein, danach fällt die deutsche Steuer an, auf die der anrechenbare Teil des Einbehalts angerechnet wird; übrig bleibt die Nettodividende.
Zwei Staaten greifen nacheinander zu — angerechnet wird nur, wovon es etwas anzurechnen gibt. CC BY 4.0

Die beiden Grenzen der Anrechnung

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer steht in § 32d Abs. 5 EStG, und sie ist doppelt gedeckelt. Beide Deckel wirken unabhängig voneinander, und der Rechner zeigt, welcher im konkreten Fall greift.

Erstens sind höchstens 25 Prozent des einzelnen Kapitalertrags anrechenbar. Behält ein Sitzstaat 35 Prozent ein, laufen zehn Punkte auch dann ins Leere, wenn gar kein Abkommen greift.

Zweitens kann nur angerechnet werden, was an deutscher Steuer auf denselben Ertrag anfällt. Die Anrechnung mindert die Steuer, sie erzeugt keine Erstattung.

Warum der Freibetrag hier gegen dich arbeitet

Aus der zweiten Grenze folgt ein Ergebnis, das der gängigen Erzählung widerspricht. Die Quellensteuer gilt als Durchlaufposten: Was der Sitzstaat nimmt, spart man in Deutschland — unterm Strich dasselbe.

Das stimmt oberhalb des Sparerpauschbetrags. Darunter kippt es. Wer seinen Freibetrag noch frei hat, zahlt auf eine deutsche Dividende gar keine Steuer — und hat damit nichts, worauf der ausländische Einbehalt angerechnet werden könnte. Er bleibt trotzdem einbehalten.

Aus 1.000 Euro Bruttodividende werden dann 850 statt 1.000 Euro. Der Sparerpauschbetrag ist bei Auslandsdividenden schlicht weniger wert als bei inländischen — ein Punkt, der bei der Frage nach der Reihenfolge zählt, wenn im Depot beides liegt.

Wo die Zahl im Rechner herkommt

Die deutsche Steuer folgt der Formel aus § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG. Die anrechenbare ausländische Steuer geht dabei in die Formel ein, sie wird nicht nachträglich abgezogen:

Abgeltungsteuer = (e − 4q) / (4 + k)

mit e als Ertrag nach Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag, q als anrechenbarer ausländischer Steuer und k als Kirchensteuersatz. Das ist mehr als eine Formalie: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach der so geminderten Abgeltungsteuer. Bei 1.000 Euro Dividende und 15 Prozent angerechnetem Einbehalt sind das 8,25 Euro Unterschied gegenüber der Rechnung, die die Anrechnung erst von der fertigen Steuersumme abzieht.

Zwei Sätze, die belegt sind

Fall Satz Fundstelle
US-Dividenden ohne Abkommensschutz 30 % 26 U.S.C. § 871(a)(1)(A)
US-Dividenden bei irischem Fondsdomizil 15 % Art. 10 Abs. 2 DBA USA–Irland vom 28. Juli 1997 (Portfoliodividenden), bestätigt im Senatsbericht

Quelle: Internal Revenue Code (Cornell Law School, Legal Information Institute) · Stand 31.07.2026 · 26 U.S.C. § 871(a)(1)(A)

Quelle: U.S. Senate, Executive Report 105-13 zur Tax Convention with Ireland · Stand 31.07.2026 · Art. 10 Abs. 2 DBA USA–Irland vom 28. Juli 1997 (Portfoliodividenden), bestätigt im Senatsbericht

Weitere Ländersätze nennt dieser Rechner bewusst nicht. Der Satz, den ein Sitzstaat tatsächlich einbehält, und der Satz, den ihm das Abkommen belässt, sind zwei verschiedene Zahlen — und beide ändern sich, ohne dass es jemand ankündigt. Beide sind hier deshalb Eingaben. Was deine Bank einbehalten hat, steht in der Steuerbescheinigung oder in der Dividendenabrechnung.

Was der Rechner nicht abbildet

Die Verrechnung mehrerer Erträge: Gerechnet wird ein Ertrag für sich, nicht das ganze Depotjahr mit Verlusttöpfen und deren Reihenfolge. Dafür ist der Steuerrechner zuständig, für die Ausschöpfung des Freibetrags über die Jahre der Freibetrag-Rechner.

Ebenso wenig abgebildet sind die Verfahren der Rückforderung — Fristen, Formulare und Gebühren unterscheiden sich je Sitzstaat erheblich. Der Rechner stellt den rückforderbaren Betrag nur den Kosten gegenüber, die du selbst einträgst.

Weiterlesen

Die Systematik erklärt Quellensteuer auf Auslandsdividenden. Wie Dividenden in Deutschland besteuert werden, steht unter Dividenden versteuern; warum bei Fonds nichts anrechenbar ist, unter Fondsdomizil und Quellensteuer — und was das einen ETF kostet, rechnet der Fondsdomizil-Rechner.

Wie dieser Rechner rechnet

Baustein Wie gerechnet wird
Die Kette Bruttodividende minus Einbehalt im Sitzstaat minus in Deutschland noch fällige Steuer ergibt das Netto
Drei Teile des Einbehalts Angerechnet (mindert die deutsche Steuer), rückforderbar (der Teil über dem Abkommenssatz, nur über den Sitzstaat zu holen) und verloren (anrechenbar gewesen, aber es gab keine deutsche Steuer dafür)
Anrechnung Nach § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG geht die anrechenbare Steuer in die Tarifformel ein: (e − 4q) ÷ (4 + k). Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach der so geminderten Abgeltungsteuer
Erster Deckel Höchstens 25 % des einzelnen ausländischen Kapitalertrags sind anrechenbar (§ 32d Abs. 5 EStG)
Zweiter Deckel Die Anrechnung kann die deutsche Steuer auf diesen Ertrag nicht übersteigen — die Formel läuft nicht unter null
Länderdaten Nationaler Satz, Abkommenssatz und Rückforderbarkeit je Staat stehen in einer eigenen Datei mit Quellenangabe, getrennt von der Rechnung
Rundung Gerechnet wird ungerundet, gerundet erst bei der Anzeige

Der häufigste Fehler in fremden Rechnungen ist die Reihenfolge: Wer die ausländische Steuer von der fertigen Summe aus Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzieht, rechnet die Anrechnung zu groß und das Netto zu hoch. Bei 1.000 € Dividende und 15 % Einbehalt sind das 736,25 € statt 744,50 €.

Hinweis

Modellrechnung für Privatanleger mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, Rechtsstand wie angegeben. Ob und in welcher Höhe ein Sitzstaat einbehält, richtet sich nach seinem Recht und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen; Verfahren und Fristen der Rückforderung sind hier nicht dargestellt. Dieser Rechner ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Anlageberatung.

Häufige Fragen

Was ist Quellensteuer auf Dividenden?

Der Staat, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, behält von der Dividende einen Anteil ein, bevor sie ins Ausland fließt. Der deutsche Anleger bekommt also schon eine gekürzte Zahlung — und darauf greift Deutschland anschließend noch einmal zu.

Damit daraus keine doppelte Belastung wird, lässt sich der ausländische Einbehalt auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen. Diese Anrechnung hat aber zwei Grenzen, und an ihnen entscheidet sich, ob die Quellensteuer ein Durchlaufposten ist oder echtes Geld kostet.

Ich arbeite in der Schweiz — ist das dieselbe Quellensteuer?

Nein. In der Schweiz heißt „Quellensteuer" die Lohnsteuer, die Arbeitgeber für Beschäftigte ohne Niederlassungsbewilligung direkt vom Lohn abziehen — mit Tarifen je Kanton, Tarifkorrektur und nachträglicher ordentlicher Veranlagung.

Dieser Rechner behandelt ausschließlich die Quellensteuer auf Kapitalerträge für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Für die schweizerische Lohnquellensteuer ist die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse.

Wie viel Quellensteuer kann ich anrechnen lassen?

Höchstens den Satz, den das Doppelbesteuerungsabkommen dem Sitzstaat belässt — und höchstens 25 Prozent des einzelnen Kapitalertrags (§ 32d Abs. 5 EStG). Behält der Sitzstaat mehr ein, ist der überschießende Teil in Deutschland nicht anrechenbar.

Zusätzlich gilt: Angerechnet werden kann nur, soweit überhaupt deutsche Steuer auf diesen Ertrag anfällt. Mehr als die deutsche Steuer wird nicht erstattet.

Warum ist die Quellensteuer im Freibetrag verloren?

Weil der Sparerpauschbetrag die deutsche Steuer auf null drückt — und damit gibt es nichts, worauf angerechnet werden könnte. Der ausländische Einbehalt bleibt trotzdem einbehalten.

Aus 1.000 Euro Bruttodividende werden bei 15 Prozent Einbehalt 850 Euro, während dieselbe Dividende einer deutschen Aktie im Freibetrag ungeschmälert ankommt. Innerhalb des Sparerpauschbetrags sind inländische Dividenden deshalb steuerlich mehr wert.

Was ist der Unterschied zwischen anrechenbar und rückforderbar?

Anrechenbar ist der Teil, den das Abkommen dem Sitzstaat zugesteht: Er mindert die deutsche Steuer, und dafür ist nichts zu tun — die Bank berücksichtigt ihn beim Steuerabzug.

Rückforderbar ist der Teil darüber. Ihn hat der Sitzstaat zu Unrecht behalten, und nur er kann ihn erstatten. Das verlangt einen Antrag in der Landessprache, eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts und Geduld — bei kleinen Dividenden übersteigt der Aufwand den Betrag regelmäßig.

Gilt das auch für ETFs und Fonds?

Nein, dort läuft es anders. Die Quellensteuer fällt eine Ebene über dem Anleger an, im Fondsvermögen — gezahlt hat sie der Fonds, nicht du. Eine Anrechnung scheidet deshalb aus.

An ihre Stelle tritt seit der Investmentsteuerreform pauschal die Teilfreistellung. Was ein Fonds an Quellensteuer verliert, hängt an seinem Domizil und mindert schlicht die Wertentwicklung: Das rechnet der Fondsdomizil-Rechner.

Werden meine Eingaben gespeichert?

Nein. Die Berechnung läuft vollständig im Browser. Es werden keine Eingaben an einen Server übertragen, gespeichert oder ausgewertet.