Finanzen für Selbstständige
Steuerrücklage bilden
Von Philipp Busch Aktualisiert am Eigene Berechnung nach dem Einkommensteuertarif, Normen am 16.08.2026 an der Primärquelle geprüft
„Leg 30 Prozent zur Seite" ist der meistgegebene Rat, wenn es um die Steuerrücklage geht — und für die meisten falsch. Er ist bei kleinen Gewinnen dreimal zu hoch und bei großen zu niedrig, und er sagt nichts über den Termin, an dem es tatsächlich eng wird.
Warum es keine Faustquote gibt
Der Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG teilt das zu versteuernde Einkommen in fünf Zonen: einen steuerfreien Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen mit quadratischen Formeln und zwei lineare Zonen mit 42 und 45 Prozent. In den Progressionszonen steigt der Satz für jeden zusätzlichen Euro kontinuierlich an.
Daraus folgt zwingend, dass es keinen festen Prozentsatz geben kann. Wer wenig verdient, zahlt anteilig wenig; wer mehr verdient, zahlt anteilig mehr. Eine einzige Quote für alle wäre nur dann richtig, wenn der Tarif linear verliefe — und genau das ist er nicht.
Die verbreitete Empfehlung von 30 bis 50 Prozent ist deshalb keine Rechnung, sondern ein Sicherheitszuschlag. Als Notbehelf für den Anfang ist sie brauchbar. Als Dauerlösung entzieht sie dem Betrieb Geld, das dort arbeiten könnte — oder sie wiegt in falscher Sicherheit, wenn der Gewinn wächst.
Was überhaupt zurückzulegen ist
In die Steuerrücklage gehören die Steuern auf den Ertrag: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und — bei Gewerbetreibenden — Gewerbesteuer. Wer kirchensteuerpflichtig ist, rechnet acht oder neun Prozent der Einkommensteuer hinzu, je nach Bundesland.
Nicht hinein gehört die Umsatzsteuer. Sie ist keine Steuer auf den Gewinn, sondern ein durchlaufender Posten: beim Kunden erhoben, an das Finanzamt weitergereicht. Sie braucht ein eigenes Konto und einen eigenen Takt, weil sie monatlich oder quartalsweise fällig wird und nicht jährlich. Der Ablauf steht unter Umsatzsteuervoranmeldung.
Die Bemessungsgrundlage ist in allen Fällen der Gewinn, also der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben — nicht der Umsatz und auch nicht das, was privat entnommen wurde. Wie dieser Gewinn ermittelt wird, steht unter Einnahmenüberschussrechnung.
Fünf Gewinne, fünf Quoten
Die folgenden Werte sind mit derselben Rechnung ermittelt wie im Rechner oben. Unterstellt ist eine freiberufliche Tätigkeit ohne Gewerbesteuer, Einzelveranlagung und eine abziehbare Vorsorge von 17 Prozent des Gewinns für Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge.
Bei 30.000 Euro Gewinn fallen rund 2.800 Euro Steuern an, also etwa 9 Prozent oder 235 Euro im Monat. Bei 45.000 Euro sind es rund 6.400 Euro, etwa 14 Prozent. Bei 60.000 Euro rund 10.500 Euro, etwa 18 Prozent oder 873 Euro im Monat. Bei 90.000 Euro rund 20.200 Euro, etwa 23 Prozent. Und bei 120.000 Euro rund 31.900 Euro, also knapp 27 Prozent.
Selbst am oberen Ende dieser Reihe liegt die Quote unter dem, was die Faustzahl verlangt. Erst deutlich jenseits davon nähert sie sich den genannten 30 Prozent. Für den weit überwiegenden Teil der Selbstständigen ist die verbreitete Empfehlung damit ein Vielfaches des Nötigen — der Steuerrücklagen-Rechner rechnet die eigene Zahl in wenigen Eingaben aus.
Grenzsteuersatz und Durchschnitt
Hinter dem Missverständnis steckt fast immer eine Verwechslung. Der Grenzsteuersatz beschreibt, was vom nächsten verdienten Euro abgeht. Der Durchschnittssteuersatz beschreibt, welcher Anteil des gesamten Einkommens an das Finanzamt geht. Für die Rücklage zählt der zweite.
Wer 60.000 Euro Gewinn hat, liegt mit dem Grenzsteuersatz bereits deutlich über 30 Prozent — und schließt daraus, dass er 30 Prozent zurücklegen müsse. Tatsächlich sind es rund 18, weil die unteren Zonen des Tarifs mit ihren niedrigeren Sätzen mitzählen und der Grundfreibetrag ganz unbesteuert bleibt.
Nützlich ist der Grenzsteuersatz an anderer Stelle: Er sagt, was ein zusätzlicher Auftrag netto einbringt und was eine zusätzliche Betriebsausgabe tatsächlich kostet. Für beides ist er die richtige Zahl — für die Rücklage ist er es nicht.
Gewerbesteuer: bis 400 Prozent neutral
Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer, Freiberufler nach § 18 EStG nicht. Sie greift erst oberhalb eines Freibetrags von 24.500 Euro Gewerbeertrag; darüber wird der Betrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent und dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Entscheidend ist aber die Gegenbuchung. Nach § 35 Abs. 1 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Weil ein Hebesatz von 400 Prozent genau dem Vierfachen entspricht, heben sich beide Beträge bis zu dieser Marke exakt auf.
Die Rechnung bestätigt das: Bei 60.000 Euro Gewinn beträgt die Gesamtlast bei Hebesatz 0, 300 und 400 Prozent jeweils dieselben rund 10.500 Euro. Erst darüber bleibt etwas hängen — bei 490 Prozent rund 1.100 Euro zusätzlich, bei 600 Prozent rund 2.500 Euro. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Anrechnung setzt eine Einkommensteuer voraus, die hoch genug ist, sie aufzunehmen; bei kleinen Gewinnen bleibt deshalb ein Rest. Und die Gewerbesteuer ist trotzdem termingerecht zu zahlen — die Entlastung kommt erst mit der Einkommensteuerveranlagung.
Der Zuschlag mit der Freigrenze
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent — allerdings nicht des Einkommens, sondern der Einkommensteuer. Und er fällt erst an, wenn diese eine Freigrenze übersteigt: 20.350 Euro bei Einzelveranlagung, 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung.
Für die meisten Selbstständigen bedeutet das: kein Zuschlag. Eine Einkommensteuer von 20.350 Euro entspricht einem erheblichen Gewinn; wer darunter bleibt, kann den Posten in der Rücklage ganz weglassen.
Oberhalb der Grenze springt der Zuschlag nicht schlagartig auf 5,5 Prozent. In der Milderungszone nach § 4 Satz 2 SolZG ist er auf 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zur Freigrenze begrenzt und wächst so allmählich hinein. Ohne diese Regel entstünde an der Grenze ein Sprung von null auf über tausend Euro.
Das zweite Jahr, das alle überrascht
Die unangenehmste Zahl dieses Artikels steht in keiner Quote. Sie entsteht aus einem Termin: Der erste Steuerbescheid kommt mit erheblicher Verzögerung, oft mehr als ein Jahr nach Beginn der Tätigkeit. Mit ihm wird die gesamte Steuer des ersten Jahres auf einmal fällig.
Im selben Bescheid setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest. Sie sind nach § 37 EStG am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten und bemessen sich am zuletzt bekannten Gewinn. Bei gleichbleibender Lage ist im zweiten Jahr damit etwa die doppelte Jahressteuer zu zahlen: einmal rückwirkend, einmal im Voraus.
Im Beispiel mit 60.000 Euro Gewinn sind das rund 21.000 Euro in einem Jahr statt 10.500. Ab dem dritten Jahr normalisiert es sich, weil die Vorauszahlungen die spätere Schuld weitgehend abdecken. Die Lücke entsteht also genau einmal — und trifft ein Jahr, in dem selten Reserven da sind.
Wohin mit dem Geld
Die Rücklage gehört auf ein getrenntes Konto, und zwar aus einem praktischen Grund: Was auf dem Geschäftskonto liegt, sieht aus wie verfügbares Geld. Ein zweites Konto macht aus einer Zahl in der Buchhaltung einen Betrag, an den man nicht versehentlich herangeht. Wie viele Unterkonten im Tarif enthalten sind, unterscheidet die Anbieter deutlich — der Kostenvergleich der Geschäftskonten zeigt es je Zeile.
Für die Anlageform gilt eine einzige Bedingung: jederzeit verfügbar und ohne Wertschwankung. Der Betrag wird zu einem Termin gebraucht, der feststeht und sich nicht verschieben lässt. Damit scheiden Anlagen mit Kündigungsfrist oder Kursrisiko aus — der Unterschied zwischen Tagesgeld und Festgeld ist hier genau die relevante Frage.
Der praktikabelste Rhythmus ist die Überweisung bei jedem Zahlungseingang: ein fester Anteil, sofort auf das zweite Konto. Wer monatlich überweist, muss den Betrag schätzen; wer je Eingang überweist, trifft ihn automatisch — auch in schwankenden Monaten.
Wenn der Gewinn schwankt
Die Quote hängt am Jahresgewinn, der erst am Jahresende feststeht. Wer unterjährig eine feste Quote verwendet, arbeitet mit einer Schätzung — das ist unvermeidbar und unproblematisch, solange sie regelmäßig nachgezogen wird.
Sinnvoll ist eine Prüfung zur Jahresmitte: Gewinn der ersten sechs Monate hochrechnen, Quote neu bestimmen, Differenz nachlegen oder Rate senken. Wächst der Gewinn stark, steigt die Quote überproportional — das ist der Fall, in dem eine zu Jahresbeginn korrekte Rücklage am Ende nicht reicht.
Umgekehrt lohnt bei deutlichem Gewinnrückgang der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen. Sie beruhen auf dem letzten bekannten Gewinn und laufen sonst in unveränderter Höhe weiter, obwohl die Grundlage entfallen ist. Das ist kein Sonderfall, sondern der Regelfall nach einem starken Jahr.
Wenn die Rücklage fehlt
Fehlt das Geld zum Termin, ist die Nachzahlung nicht verhandelbar, der Zeitpunkt aber sehr wohl. Eine Stundung oder Ratenzahlung ist beim Finanzamt zu beantragen, und ein früher gestellter Antrag hat deutlich bessere Aussichten als eine Reaktion auf die Mahnung.
Kostenlos ist das nicht: Auf gestundete Beträge fallen Zinsen an. Die Alternative — den Betrag über den Dispositionskredit zu finanzieren — ist in aller Regel teurer, was sich mit dem Kreditrechner nachrechnen lässt.
Der eigentliche Schaden liegt aber woanders. Wer die Steuer aus dem laufenden Geschäft nachzahlt, entzieht dem Betrieb Liquidität in einem Moment, in dem sie ohnehin knapp ist — und gerät damit in genau die Lage, gegen die die zweite Reserve helfen soll. Deren Bemessung steht unter Die Reserve, die eine Flaute überbrückt; der Überblick über alle Größen steht auf der Übersicht für Selbstständige.
Rechtsquellen
- § 32a Abs. 1 EStG Einkommensteuertarif — fünf Zonen, zwei davon mit quadratischer Formel Bundesministerium der Justiz
- § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung — fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Bundesministerium der Justiz
- § 11 GewStG Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen, Steuermesszahl 3,5 Prozent Bundesministerium der Justiz
- § 35 Abs. 1 EStG Ermäßigung um das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer Bundesministerium der Justiz
- § 3 Abs. 3 SolZG 1995 Freigrenzen der Bemessungsgrundlage: 20.350 Euro, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro Bundesministerium der Justiz
- § 4 SolZG 1995 Zuschlagssatz 5,5 Prozent, in der Milderungszone höchstens 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags Bundesministerium der Justiz
Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Kirchensteuer ist nicht abgebildet: Sie beträgt je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer.
Allgemeine Information ohne Würdigung des Einzelfalls. Die genannten Quoten sind Rechenbeispiele unter den angegebenen Annahmen; Freibeträge für Kinder, weitere Einkünfte und Verlustvorträge bleiben außen vor. Keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent sollte ich für Steuern zurücklegen?
So viel, wie der Steuertarif für den eigenen Gewinn verlangt — und das ist keine feste Zahl. Bei 30.000 Euro Gewinn liegt die Quote im Beispiel dieser Seite bei rund neun Prozent, bei 60.000 Euro bei rund 18 und bei 120.000 Euro bei rund 27 Prozent.
Die verbreitete Empfehlung von 30 bis 50 Prozent ist für kleine Gewinne deutlich zu hoch und für sehr hohe zu niedrig. Wer sie befolgt, entzieht dem Betrieb entweder unnötig Geld oder legt zu wenig zurück.
Rechne ich die Rücklage vom Umsatz oder vom Gewinn?
Vom Gewinn. Versteuert wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, nicht der Umsatz.
Der Fehler ist folgenreich: Bei hohen Betriebskosten legt man vom Umsatz gerechnet ein Vielfaches des Nötigen zurück, bei sehr niedrigen zu wenig.
Warum wird im zweiten Jahr das Doppelte fällig?
Weil der erste Steuerbescheid verzögert kommt. Mit ihm wird die Nachzahlung für das erste Jahr fällig, und im selben Bescheid setzt das Finanzamt Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.
Bei gleichbleibendem Gewinn ist deshalb im zweiten Jahr etwa die doppelte Jahressteuer zu zahlen. Ab dem dritten Jahr gleicht es sich aus.
Muss ich als Gewerbetreibender mehr zurücklegen?
Weniger, als der Betrag der Gewerbesteuer vermuten lässt. Nach § 35 EStG wird das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent gleichen sich beide Beträge rechnerisch aus, sofern die Einkommensteuer hoch genug ist, um die Anrechnung aufzunehmen. Erst darüber bleibt eine Restlast.
Gehört die Umsatzsteuer in die Steuerrücklage?
Nein, sie gehört auf ein eigenes Konto. Die vereinnahmte Umsatzsteuer war nie Geld des Betriebs, sondern wird nur weitergereicht.
Beides in einen Topf zu legen verwischt die Grenze zwischen eigenem und fremdem Geld — und genau daraus entstehen Engpässe, die im Nachhinein wie ein Auftragsproblem aussehen.
Wo lege ich die Rücklage an?
Auf einem getrennten, jederzeit verfügbaren Konto. Die Rücklage hat einen festen Fälligkeitstermin und darf keinem Kursrisiko ausgesetzt sein.
Eine Anlage mit Kündigungsfrist oder Wertschwankung ist ungeeignet: Der Betrag wird zu einem Termin gebraucht, der im Voraus feststeht und sich nicht verschieben lässt.
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