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Finanzen für Selbstständige

Privatentnahme ist kein Gehalt

Von Aktualisiert am Normen am 16.08.2026 an der Primärquelle geprüft

„Ich zahle mir 3.000 Euro im Monat." Der Satz ist verständlich und steuerlich falsch: Was hier fließt, ist eine Privatentnahme und kein Unternehmerlohn. Aus dieser Verwechslung entsteht die häufigste böse Überraschung der ersten Jahre — eine Steuerforderung auf Geld, das längst ausgegeben ist.

Gegenüberstellung von Gehalt und Privatentnahme: Das Gehalt eines Angestellten mindert den Gewinn des Betriebs, die Privatentnahme des Einzelunternehmers nicht — versteuert wird in diesem Fall der volle Gewinn.
Die Entnahme verschiebt Geld zwischen zwei Töpfen derselben Person. Versteuert wird trotzdem der ganze Gewinn. CC BY 4.0

Warum es kein Gehalt geben kann

Ein Arbeitsvertrag setzt zwei Parteien voraus. Der Einzelunternehmer ist aber mit seinem Betrieb dieselbe Person — es gibt kein Gegenüber, mit dem er kontrahieren könnte. Deshalb existiert für ihn kein Gehalt, keine Lohnabrechnung und kein Lohnsteuerabzug.

Das ist keine Formalie, sondern hat unmittelbare Folgen. Ein Gehalt wäre eine Betriebsausgabe und würde den Gewinn mindern; auf den geminderten Gewinn fiele weniger Steuer an. Die Privatentnahme leistet das nicht: Sie ist steuerlich neutral.

Anders liegt der Fall bei Angehörigen. Ein Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner ist möglich und mindert den Gewinn tatsächlich — er muss allerdings wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden, sonst wird er steuerlich nicht anerkannt. Für die eigene Person bleibt es dabei: kein Vertrag, kein Gehalt.

Was eine Entnahme ist

Eine Entnahme ist jede Überführung von Werten aus dem Betrieb ins Private. Der Regelfall ist Geld: eine Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto oder eine private Zahlung, die vom Geschäftskonto abgeht.

Daneben gibt es zwei weitere Formen, die häufig übersehen werden. Bei der Sachentnahme wandert ein Gegenstand ins Private — Waren aus dem eigenen Bestand, ein ausgemustertes Gerät, Material für den privaten Gebrauch. Bei der Nutzungsentnahme bleibt der Gegenstand im Betrieb, wird aber privat genutzt: Fahrzeug, Telefon, Räume.

Das Gegenstück ist die Einlage: privates Geld oder ein privater Gegenstand, der in den Betrieb übergeht. Auch sie ist steuerlich neutral und erhöht den Gewinn nicht — sie erhöht nur das Betriebsvermögen.

Der Gewinn bleibt unberührt

Der Gewinn ist nach § 4 Abs. 3 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Eine Geldentnahme ist weder das eine noch das andere. Sie verschiebt lediglich Geld zwischen zwei Töpfen, die steuerlich derselben Person gehören.

Daraus folgt der Satz, der in keiner Einführung fehlen sollte: Versteuert wird der Gewinn, nicht die Entnahme. Wer 60.000 Euro Gewinn erzielt und nur 30.000 entnimmt, versteuert 60.000. Wer 60.000 Euro Gewinn erzielt und 80.000 entnimmt — etwa aus Rücklagen des Vorjahres —, versteuert ebenfalls 60.000.

Die Entnahme ist damit für die Steuer bedeutungslos und für die Liquidität entscheidend. Beide Größen laufen unabhängig voneinander, und genau diese Unabhängigkeit ist die Quelle des Missverständnisses.

Der teuerste Irrtum des ersten Jahres

Der Irrtum lautet: Was ich nicht entnommen habe, muss ich auch nicht versteuern. In der ersten Selbstständigkeit ist er weit verbreitet, weil er der Logik der Lohnabrechnung folgt — dort wird versteuert, was ausgezahlt wird.

Der Schaden entsteht spiegelbildlich. Wer investiert hat, hat einen Gewinn, dem kein Geld auf dem Konto entspricht: Die Anschaffung eines Anlageguts mindert den Gewinn nur über die Abschreibung, nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung. Wer außerdem auf offene Forderungen wartet, hat Gewinn, den der Kunde noch nicht bezahlt hat.

Und wer viel entnommen hat, hat schlicht kein Geld mehr für die Steuer. Alle drei Fälle enden gleich: eine Forderung des Finanzamts, der kein Guthaben gegenübersteht. Weil dazu im zweiten Jahr die Vorauszahlungen nach § 37 EStG treten, fällt die Lücke doppelt aus — die Rechnung dazu steht unter Steuerrücklage bilden.

Sach- und Nutzungsentnahmen

Bei Sach- und Nutzungsentnahmen verhält es sich anders als bei der Geldentnahme: Sie sind nicht neutral, sondern erhöhen den Gewinn. Der Grund ist einleuchtend — die Ausgabe für den Gegenstand hat den Gewinn gemindert, also muss der private Anteil wieder hinzugerechnet werden.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen, also mit dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Praktisch ist das der Wert, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme noch hat.

Typische Fälle sind der private Anteil an Telefon und Internet, die private Nutzung betrieblicher Räume und Waren aus dem eigenen Bestand. Wer diese Anteile nicht ansetzt, mindert seinen Gewinn zu Unrecht — und zwar in jedem Jahr aufs Neue, was eine spätere Korrektur entsprechend teuer macht.

Der Firmenwagen als Sonderfall

Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, sieht das Gesetz eine Pauschale vor: für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich Sonderausstattung.

Maßgeblich ist der Listenpreis, nicht der gezahlte Kaufpreis. Bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug wird also der Neupreis herangezogen — was die Pauschale in diesem Fall besonders ungünstig macht.

Die Alternative ist der Einzelnachweis: Die auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen werden angesetzt, wenn die Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen sind. Der Aufwand lohnt bei hohem Listenpreis und geringem Privatanteil — und er lohnt nur, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich lückenlos geführt wird.

Wie viel entnommen werden kann

Für Einzelunternehmer gibt es keine rechtliche Obergrenze. Anders als bei Personengesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag Entnahmen regeln kann, entscheidet der Inhaber allein.

Wirtschaftlich ist die Grenze eine Rechnung mit drei Posten: der Gewinn, abzüglich der Steuerrücklage, abzüglich der Liquidität, die der Betrieb für laufende Kosten und offene Forderungen braucht. Was übrig bleibt, ist entnehmbar, ohne die Substanz anzugreifen.

Wer dauerhaft mehr entnimmt, zehrt das Betriebsvermögen auf. Das Konto kann das eine Weile hergeben — insbesondere wenn es die vereinnahmte Umsatzsteuer und die noch nicht gezahlte Steuerrücklage enthält. Genau deshalb ist der Kontostand die schlechteste Grundlage für eine Entnahmeentscheidung.

Der Unternehmerlohn als Planungsgröße

Steuerlich gibt es keinen Unternehmerlohn. Betriebswirtschaftlich ist er trotzdem eine sinnvolle Größe: der Betrag, den die eigene Arbeit kalkulatorisch kosten würde, wenn jemand anderes sie erledigte.

Diese Zahl gehört in jede Kalkulation, denn ohne sie sieht ein Betrieb profitabel aus, der in Wahrheit nur die Arbeitszeit des Inhabers unvergütet einsetzt. In der Stundensatzrechnung erscheint sie als Zielgewinn — siehe Stundensatz berechnen.

Der Unterschied zwischen kalkulatorischem Unternehmerlohn und tatsächlicher Entnahme ist dabei aufschlussreich: Liegt die Entnahme dauerhaft darunter, subventioniert der Inhaber seinen eigenen Betrieb. Das kann eine bewusste Aufbauentscheidung sein — unbemerkt sollte es nicht bleiben.

Ein fester Rhythmus statt Zugriff nach Bedarf

Praktisch bewährt sich eine feste monatliche Entnahme, ähnlich einem Gehalt — nicht, weil es eines wäre, sondern weil ein fester Betrag zwei Dinge leistet: Er glättet die private Seite gegen schwankende Umsätze, und er macht sichtbar, wenn der Betrieb ihn nicht mehr trägt.

Der Betrag sollte konservativ angesetzt und einmal jährlich überprüft werden. Überschüsse bleiben zunächst im Betrieb; darüber lässt sich am Jahresende entscheiden, wenn Gewinn und Steuerlast bekannt sind. Wer umgekehrt monatlich nimmt, was gerade da ist, verwechselt Kontostand mit Ertrag.

Unterstützt wird das durch getrennte Konten — Geschäft, Steuer, privat. Warum diese Trennung mehr ist als Ordnungsliebe, steht unter Geschäftskonto: Pflicht für Selbstständige?

Wenn dauerhaft zu viel entnommen wird

Wer über Jahre mehr entnimmt als er verdient, verringert das Betriebsvermögen. Das ist zunächst eine wirtschaftliche Frage: Irgendwann fehlt das Geld für Anschaffungen, für die Reserve oder für die Steuerzahlung.

Es kann aber auch steuerlich Folgen haben. Wer den Betrieb mit einem Kredit finanziert und gleichzeitig hohe Entnahmen tätigt, muss damit rechnen, dass der Abzug der Schuldzinsen eingeschränkt wird — die Finanzierung diente dann wirtschaftlich betrachtet der privaten Entnahme und nicht dem Betrieb.

Die Konstellation entsteht selten mit Absicht. Sie entsteht dort, wo ein Betriebsmittelkredit die Lücke füllt, die durch zu hohe Entnahmen entstanden ist. Wer beides gleichzeitig hat — laufende Entnahmen über dem Gewinn und einen betrieblichen Kredit —, sollte das prüfen lassen.

Was bei einer GmbH anders wäre

Bei einer GmbH ist die Lage umgekehrt. Die Gesellschaft ist eine eigene Rechtsperson, mit der ein Geschäftsführervertrag geschlossen werden kann. Das Gehalt ist Betriebsausgabe der Gesellschaft und mindert deren Gewinn; beim Geschäftsführer unterliegt es der Lohnsteuer.

Entnahmen im hier beschriebenen Sinn gibt es dort nicht. Wer als Gesellschafter Geld aus der GmbH zieht, tut das über Gehalt, über Ausschüttungen oder über Darlehensverhältnisse — jeweils mit eigenen steuerlichen Folgen.

Ob sich der Wechsel der Rechtsform lohnt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in eine Beratung. Für den weit überwiegenden Teil der Selbstständigen bleibt das Einzelunternehmen die zutreffende Form — mit der Entnahme als einzigem Weg ins Private. Der Überblick über die übrigen Größen steht auf der Übersicht für Selbstständige.

Rechtsquellen

  • § 4 Abs. 3 EStG Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben Bundesministerium der Justiz
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen; für die private Kfz-Nutzung monatlich 1 Prozent des Listenpreises oder Nachweis per Fahrtenbuch Bundesministerium der Justiz
  • § 37 EStG Einkommensteuer-Vorauszahlung — fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Bundesministerium der Justiz

Alle Verweise führen auf die amtliche Fassung und wurden am 16.08.2026 aufgerufen. Sie öffnen in einem neuen Tab. Die umsatzsteuerliche Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben folgt eigenen Regeln und ist hier nicht dargestellt.

Hinweis

Allgemeine Information ohne Würdigung des Einzelfalls. Keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.

Häufige Fragen

Kann ich mir als Einzelunternehmer ein Gehalt zahlen?

Nein. Ein Arbeitsvertrag mit sich selbst ist nicht möglich, weil es dafür zwei Vertragsparteien bräuchte. Was der Einzelunternehmer aus dem Betrieb ins Private überführt, ist eine Privatentnahme.

Der Unterschied ist nicht bloß begrifflich: Ein Gehalt wäre Betriebsausgabe und würde den Gewinn mindern. Die Entnahme tut das nicht.

Mindert die Privatentnahme meinen Gewinn?

Nein. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Eine Entnahme ist weder das eine noch das andere — sie verschiebt nur Geld zwischen zwei Töpfen desselben Steuerpflichtigen.

Versteuert wird deshalb der volle Gewinn, unabhängig davon, wie viel davon entnommen wurde.

Wie viel darf ich entnehmen?

Rechtlich gibt es für Einzelunternehmer keine Obergrenze. Wirtschaftlich ist die Grenze der Gewinn abzüglich der Steuerrücklage und abzüglich dessen, was der Betrieb an Liquidität braucht.

Wer dauerhaft mehr entnimmt als er verdient, zehrt das Betriebsvermögen auf — auch wenn das Konto es zunächst hergibt.

Zahle ich auf die Entnahme Steuern?

Auf die Entnahme selbst nicht, wohl aber auf den Gewinn, aus dem sie stammt. Eine Geldentnahme löst keine eigene Steuer aus.

Anders ist es bei Sach- und Nutzungsentnahmen: Wer betriebliche Gegenstände privat nutzt oder entnimmt, erhöht damit den Gewinn — bewertet nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Wie wird die private Nutzung eines Firmenwagens bewertet?

Bei überwiegend betrieblicher Nutzung pauschal mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat, zuzüglich Sonderausstattung.

Alternativ kann der tatsächliche private Anteil nachgewiesen werden — durch Belege über die Gesamtkosten und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Kann ich meinen Ehepartner anstellen?

Ja, anders als bei der eigenen Person ist ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen möglich, und das Gehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn.

Anerkannt wird er allerdings nur, wenn er wie unter Fremden vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird: angemessene Vergütung, tatsächlich erbrachte Arbeit, regelmäßige Zahlung auf ein eigenes Konto.

Muss ich jede Entnahme aufzeichnen?

Ja. Entnahmen gehören in die Aufzeichnungen, auch wenn sie den Gewinn nicht mindern — sonst lässt sich die Entwicklung des Betriebsvermögens nicht nachvollziehen.

Bei Sach- und Nutzungsentnahmen ist die Aufzeichnung zusätzlich die Grundlage für ihre Bewertung.